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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Be-weggründen ([X.]) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. [X.] [X.] König
Meta
06.04.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2009, Az. 5 StR 106/09 (REWIS RS 2009, 4088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4088
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