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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des [X.] vom 29. Dezember 2022 - 1 Not 2/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unstatthaft.
Nach § 67 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 105 [X.] richten sich die [X.], die Form und die Frist der Beschwerde nach §§ 146 f VwGO. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Der nach übereistimmender Erledigungserklärung ergangene Beschluss des [X.] vom 29. Dezember 2022 ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 [X.] unanfechtbar. Das Gleiche gilt gemäß § 158 Abs. 2 VwGO für die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408).
Die Kosten der unstatthaften Beschwerde (s. § 78 [X.] i.V.m. Nr. 64 GV) fallen dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.
Herrmann |
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Reiter |
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Klein |
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Frank |
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Müller-Eising |
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Meta
24.07.2023
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 29. Dezember 2022, Az: 1 Not 2/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2023, Az. NotSt (B) 1/23 (REWIS RS 2023, 5377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5377
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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