Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2003, Az. II ZR 84/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2856

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. Juni 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Juni 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], [X.], [X.] und Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung seinesweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von32.700,00 [X.] nebst Zinsen zu seinem Nachteil erkannt wordenist.Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung seinesweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des [X.], Kammer 11 für Handelssachen, vom 10. Januar 2001 wei-tergehend teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - ver-urteilt, an den Kläger 93.424,00 [X.] (= 47.766,93 %Zinsen aus 60.724,00 [X.] (= [X.] Juli 2000und aus 32.700,00 [X.] (= 16.719,24 Juli 2000 zuzahlen.Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem [X.] 48 % und der [X.] zu 52 % [X.] 3 -Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4 %und die Beklagte zu 96 % zu tragen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 6 %und der [X.] zu 94 % auferlegt.Von Rechts [X.]:Der Kläger war Aktionär der [X.] ([X.]).Diese schloß am 9./12. Mai 1989 mit der [X.] (vormals: [X.]) als herrschendem Unternehmen einen [X.] und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. [X.], der am 3. Juli1989 in das Handelsregister der [X.] eingetragen wurde. In dem Vertrag, derbereits für das ganze laufende Geschäftsjahr der [X.] wirksam sein sollte (§ 8),war für außenstehende Aktionäre pro Aktie im Nennwert von 50,00 [X.] eineAusgleichszahlung von 19,50 [X.] und eine Abfindung von 500,00 [X.] festge-setzt; durch Änderungsvertrag vom 7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertrags-parteien u.a., daß von der im [X.] vorgesehenen Rückwirkung [X.] zum Beherrschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In demauf Antrag des [X.] und anderer außenstehender Aktionäre der [X.] durch-geführten Spruchverfahren setzte das [X.] durch [X.] vom 22. April 1999 - [X.]eils bezogen auf einen Aktiennennwert [X.] [X.] - die angemessene Barabfindung auf 567,00 [X.] zuzüglich 2 % Zin-- 4 -sen über dem [X.]eiligen Diskontsatz der [X.] ab 29. [X.] und den angemessenen Ausgleich auf 19,80 [X.] für die [X.] vom 29. [X.] bis 31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 [X.] ab dem 1. Januar 1994 [X.] [X.]uß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der [X.] rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahm der [X.] die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 [X.]eils jährliche Ausgleichszahlungen von19,50 [X.] pro Aktie entgegen; darüber hinaus erhielt er im Jahre 1991 eineSonderdividende von 72,00 [X.] aus der Auflösung einer vor [X.] im Jahre 1989 gebildeten Gewinnrücklage. Im [X.] nahm er Differenznachzahlungen auf die Ausgleichsleistungen für [X.] 1989 bis 1998 von 12,50 [X.] sowie den Ausgleich für 1999 in Höhe von21,70 [X.] entgegen. Danach nahm er das im Spruchverfahren erhöhteBarabfindungsangebot an und reichte im Juli 2000 u.a. 400 [X.]-Aktien - auf diesich die vorliegende "Teilklage" bezieht - bei der [X.] zum [X.] im Spruchverfahren festgesetzte Abfindung ein. Die Beklagte weigerte sich,dem Kläger den verlangten Betrag von 981,85 [X.] ([X.]; [X.] bis 27. Juli 2000: 414,85 [X.]) zu zahlen [X.] gemäß [X.] vom 2. August 2000 lediglich- entsprechend dem von ihr im [X.] Nr. 105 vom 6. Juni 2000 ver-öffentlichten rechnerisch modifizierten Abfindungsangebot - 528,84 [X.] für [X.] 400 Aktien; dabei zog die Beklagte von dem unstreitigen Betrag [X.] den Ausgleich von 195,00 [X.] und die Nachzahlungen von12,50 [X.] für die Jahre 1989 bis 1998, die Sonderausschüttung von 72,00 [X.]für 1991, die Ausgleichszahlung von 21,70 [X.] für 1999 sowie die von ihr [X.] erteilten Gutschriften mit 151,81 [X.] pro Aktieab.- 5 -Mit der Klage hat der Kläger zunächst von der [X.] Zahlung [X.] von 181.204,00 [X.] (453,01 [X.] x 400 Aktien) verlangt. [X.] mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat er die Berechtigung der[X.] zur Geltendmachung von Abzügen in Höhe von 209,70 [X.](Ausgleich für 1990 bis 1998 in Höhe von 175,50 [X.], Nachzahlung von12,50 [X.], Ausgleich für 1999 von 21,70 [X.]) nicht mehr bestritten und insoweitin Höhe von 83.880,00 [X.] (209,70 [X.] x 400) den Rechtsstreit in der [X.] einseitig für erledigt erklärt. Das [X.] hat dem [X.] [X.] von 32.700,00 [X.] nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es die [X.] - einschließlich des [X.] - abgewiesen; von dennoch streitigen Positionen hat es die Körperschaftsteuergutschriften von151,81 [X.], die Ausgleichszahlung für 1989 zur Hälfte (9,75 [X.]) auf die [X.] Abfindung nebst Zinsen angerechnet, nicht hingegen die [X.] 72,00 [X.] für 1991. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien [X.], die Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung, der Klägerbeschränkt auf den aberkannten Teil seines [X.]s. Das [X.] hat in teilweiser Abänderung des [X.]surteils dem [X.] 60.724,00 [X.] nebst Zinsen zuerkannt, indem es von dem erstin-stanzlich zuletzt verfolgten [X.] von 97.324,00 [X.] (Abfindung +[X.]) die Sonderausschüttung von 72,00 [X.] und [X.] für 1989 in voller Höhe von 19,50 [X.], nicht hinge-gen die Körperschaftsteuergutschriften abgesetzt hat. Gegen dieses Urteil ha-ben beide Parteien Revision eingelegt. Der [X.]at hat mit [X.]uß vom24. März 2003 das Rechtsmittel der [X.] wegen der Nichtanrechnung derKörperschaftsteuergutschriften nicht angenommen. Mit seiner - zugelassenen -Revision verfolgt der Kläger sein [X.] im Umfang der Abweisungdurch das Berufungsgericht, d.h. in Höhe von insgesamt 36.600,00 [X.] ([X.] 6 -der Sonderdividende von 72,00 [X.] und des Ausgleichs für 1989 in Höhe von19,50 [X.]) weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Sie führt im Umfang dervom [X.] zu Unrecht von der Klageforderung abgesetzten [X.] 1991 in Höhe von insgesamt 28.800,00 [X.] (72,00 [X.] x400 Aktien) sowie der - nicht anrechnungspflichtigen - "erstenfi Hälfte des [X.] für 1989 von insgesamt 3.900,00 [X.] (9,75 [X.] x 400 Aktien) zum [X.] Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des [X.] von 60.724,00 [X.] auf 89.844,00 [X.] nebst Zinsen; demgegenüber bleibtdas Rechtsmittel wegen der Absetzung der "zweiten" Hälfte des Ausgleichs [X.] in Höhe von 3.900,00 [X.] mit der Maßgabe erfolglos, daß die Anrechnungdieser Leistung, wie schon der anderen unstreitigen Abzugsbeträge, entgegender Ansicht des [X.] nicht auf die Abfindung selbst, sondern [X.] von der [X.] geschuldeten [X.] zu erfolgen hat.1. [X.] ist der Ansicht, dem Kläger stehe die im Jahr 1991ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch die spätere Optionfür die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ent-standen sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft so zustellen sei, als ob er schon bei Abschluß des [X.] und der Abfindungsanspruch damals entstanden wäre; in diesemFalle hätte er einen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlungen und [X.] nach Wirksamwerden des [X.] -Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzurechnen. [X.] revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht [X.]) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfin-dung in § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht ver-änderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 [X.] bestehen der [X.]anspruch (§ 304 [X.]) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305[X.]), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des [X.] entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann,wenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden,weil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In ei-nem solchen Fall ist für das vom [X.] - im Anschluß an [X.](AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirken-den Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividendendurch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach derderzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. [X.].Urt. v. 16. September 2002- [X.], [X.], 1892, 1894, zur Veröffentlichung in [X.], 29bestimmt).b) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den [X.]nach § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] - wie sie der [X.]at für die dem Aktionär bis zuseinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten [X.]zahlungen gemäß § 304 [X.] grundsätzlich angenommen hat - [X.] vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom [X.]at entwickelte Anrechnungs-pflicht auf die [X.] betrifft nur die auf der Grundlage des [X.] vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des§ 304 [X.]. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nichtauf dem [X.] beruhen, der Grundlage für Ausgleich, [X.] 8 -dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 [X.] ist. Die im vorliegen-den Fall an alle Aktionäre der [X.] - einschließlich der [X.] als Hauptaktio-närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des [X.]es in Übereinstimmung mitder zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 [X.] nicht zur Gewinnabführungherangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" [X.] unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a[X.]) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des [X.] ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grundenicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304[X.] im Verhältnis zu den [X.] gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.].2. Ausgleichszahlung 1989Den für das Geschäftsjahr 1989 empfangenen Ausgleich von 19,50 [X.]je Aktie muß sich der Kläger nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte vonder Klageforderung abziehen lassen.a) Eine Anrechnung des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallendenAnteils der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 [X.] auf die (höheren) [X.]szinsen für dieses Geschäftsjahr scheidet aus. Im vorliegenden Fall [X.] nämlich die - vom [X.] nicht bedachte - Besonderheit, daßdie Vertragschließenden in § 8 des [X.]es vom 9./12. Mai 1989i.[X.]. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hinsichtlichder Gewinnabführung und damit auch des Beginns der [X.] in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden [X.] vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der [X.] -gebnisabführung: [X.]at, [X.], 211, 223 f.), während für die [X.] eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2[X.] i.[X.]. § 294 Abs. 2 [X.]) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonderfall desvertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung gegen-über dem gesetzlich festgelegten [X.]punkt des [X.] scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen [X.] mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz beiderForderungen eine ungerechtfertigte "Überkompensation" durch Kumulation ne-beneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht kommt.b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht den [X.] zweite Jahreshälfte entfallenden Anteil des Ausgleichs für 1989 in Höhe von9,75 [X.] für abzugsfähig erachtet. Freilich ist die Verrechnung - wie [X.] zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der[X.]atsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den[X.] nach § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] für den betreffenden Refe-renzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO). Für die zweiteJahreshälfte 1989 stand der hierauf entfallende Teil des Ausgleichs "deckungs-gleich" neben der (höheren) gesetzlichen [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht et-wa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis [X.] konkreten "Überkompensation" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichs-berechnung abhängig. Der [X.]at hat vielmehr im Urteil vom 16. [X.] (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichenRechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweckder §§ 304, 305 [X.], den außenstehenden Aktionär gegen Verluste [X.] durch "angemessene" Kompensation zu entschä-- 10 -digen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Aus-gleich und [X.] leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre unddaß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derartunverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe. Daran ist [X.] wegen festzuhalten. Auch unter dem von der Revision des [X.] her-vorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG ist keine andere Bewertungdes Verhältnisses zwischen Ausgleich und Abfindung veranlaßt. Die [X.] Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund [X.] und [X.] sowohl durch den Ausgleichgemäß § 304 [X.] als auch durch die Abfindung nach § 305 [X.] - je für sichgesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" ([X.], [X.]. v.27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, [X.], 1436, 1440 - DAT/[X.]; [X.],[X.]. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, [X.], 1804, [X.] & [X.], [X.]. unter Bezugnahme auf [X.], 136, 139); dennder Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichenStellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an [X.]. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend [X.] der §§ 304, 305 [X.] entweder sogleich für die Abfindung [X.] das dauerhafte Verbleiben in der [X.] entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zu-nächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach [X.] zur Option für die Barabfindung zu entschließen,bleibt durch die in der [X.]atsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO)vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirt-schaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen,auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der [X.] gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.] das verfassungsrechtlich vorgegebenePrinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die [X.] 11 -zahlung - wie bei [X.] - die [X.] für ent-sprechende [X.] übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohneAnrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem [X.]punktder in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option für die Ab-findung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedliche Erträgemit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist unter demverfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. [X.]) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmendem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhän-gige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muß.3. ZinsanspruchDas Zinsbegehren des [X.] ist nach Grund und Höhe im [X.] gerechtfertigt (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 288 Abs. 1, 4 BGB); es [X.] - nach Maßgabe der bisherigen Verrechnungen - auf die restliche Barab-findung als Hauptforderung, nicht etwa auf [X.]. Hinsichtlich derschon vom Berufungsgericht zuerkannten 60.724,00 [X.] verbleibt es - da vonder [X.] mit der Revision nicht angegriffen - bei dem 27. Juli 2000 [X.]; der vom [X.]at weitergehend zuerkannte Betrag von 36.600,00 [X.]- 12 -ist jedoch erst ab 28. Juli 2000 zu verzinsen, da die Beklagte die Abfindung un-streitig bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 verzinst hat (§ 247 BGB).RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Münke

Meta

II ZR 84/02

02.06.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2003, Az. II ZR 84/02 (REWIS RS 2003, 2856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2856

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