Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 166/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7407

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 166/15
vom

28. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr. Remmert
und
Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der
Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai
2015 -
I-18
[X.]
5/12
-
und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das [X.] zu [X.], werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] D.

zur Geltendmachung von [X.] 1
2
-

3

-

kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach §
839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] nicht zum Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff [X.] gehören. Zwischen einem Anspruch aus §
839 BGB i.V.m. Art. 34 [X.] und ei-nem Entschädigungsanspruch aus §
198 [X.] besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§
71 Abs.
2 Nr. 2 [X.] einerseits und §
201 Abs.
1 [X.] andererseits) und der expli-ziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus §
198 [X.] den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unter-schiedliche Streitgegenstände. §
17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28.
März 2012 -
III
ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn.
2 und vom 27.
Februar 2014 -
III
ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn.
4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus §
198 [X.] ist der [X.] beendet.
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2015 -
I-18 [X.] 5/12 -

3

Meta

III ZR 166/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 166/15 (REWIS RS 2016, 7407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7407

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 253/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 355/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 141/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 73/13 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren: Eigenständige Ansprüche bei Verfahrensverzögerung sowohl im selbständigen Beweisverfahren als …


III ZR 17/19 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.