Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. III ZR 17/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1821

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:071119UIIIZR17.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 17/19

Verkündet am:

7. November 2019

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 394 Satz 1, § 399 Alt. 1; ZPO § 851 Abs. 1; [X.] § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs.
5 Satz 3

a)
§ 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschul-densunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbetei-ligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen [X.] Haftbedingungen soll
durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuld-haftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den [X.] sanktioniert ("bestraft") werden (Abgrenzung zu dem [X.] vom 1. Oktober 2009 -
[X.], [X.], 301).

b)
Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unange-messener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des [X.] aus einem früheren Strafverfahren ist -
nach rechtskräftiger Entscheidung über die [X.]
-
grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 [X.]) dar noch folgt ein Aufrechnungsver-bot aus § 394 Satz 1 [X.], § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §
399 Alt. 1 [X.] beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.] (Fortführung des [X.] vom 12. November 2015 -
III ZR 204/15, [X.], 365).

[X.], Urteil vom 7. November 2019 -
III ZR 17/19 -
[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November
2019
durch [X.] [X.] und die
Richter
Tombrink, [X.], Reiter
und
Dr. Kessen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das
Urteil des
Oberlandesge-richts Karlsruhe
-
16. Zivilsenat -
vom 18. Januar
2019
aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des [X.], an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Aufrechnung
des
klagenden [X.]
gegen einen Entschä-digungsanspruch
des [X.]n
wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfah-rens.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2018 sprach das [X.] K.

dem [X.]n wegen unangemessener Dauer eines vollstre-ckungsrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht P.

eine Entschädi-

Aus diesem Urteil
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betreibt der [X.] die Zwangsvollstreckung. Das klagende Land hat gegen den [X.]n
eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52

Strafverfahren, in dem der [X.] zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die er in der Folgezeit verbüßte.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. März 2018 forderte der vor-instanzliche
Prozessbevollmächtigte des [X.]n, an den dieser die Entschä-digungsforderung zur Sicherung offener Honoraransprüche abgetreten hatte, den Kläger zur Zahlung der Entschädigungssumme auf sein Anderkonto auf. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben der [X.]oberkasse vom 9. April 2018 gegenüber dem neuen Forderungsinhaber die Aufrechnung mit dem im Strafverfahren festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Gegenüber dem [X.] wurde die Aufrechnung vorsorglich
mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2018 und 15. Mai 2018
wiederholt.

Der Kläger hat im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] K.

vom
12.
Januar 2018 für unzulässig zu erklären
und den [X.]n zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu verurteilen, da die titu-lierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei.

Der [X.] hält die Aufrechnung für unzulässig und hat seinerseits hilfsweise gegen die Kostenerstattungsforderung des [X.]
mit behaupteten [X.] aus dem strafprozessualen Kostenfestsetzungsver-fahren aufgerechnet. Zudem hat er die Einrede der Verjährung gegen die For-derung des [X.] erhoben.

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4

-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision zuge-lassen. Der
Kläger verfolgt mit der Revision seine
erstinstanzlichen Anträge
weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-landesgericht.

I.

Das [X.] (BeckRS 2019, 538) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, aber unbegründet. Dass der [X.] die titulierte Forderung an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten habe, sei unschädlich. Denn auch im Fall einer wirksamen Abtretung bleibe ein Titelgläubiger
aktivlegitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzen, wenn er -
wie der [X.] -
auf Grund einer Einziehungser-mächtigung befugt sei, Leistung an sich zu verlangen.

Die Aufrechnung des [X.] mit der Kostenforderung aus dem gegen den [X.]n geführten Strafverfahren sei treuwidrig (§ 242 [X.]). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 -
[X.], [X.], 301) stelle die Aufrechnung mit einem Kosten-erstattungsanspruch des Staates gegenüber dem Amtshaftungsanspruch eines 6
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Strafgefangenen wegen [X.] Haftbedingungen eine unzuläs-sige Rechtsausübung dar. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] (Hinweis auf Urteil vom 24. März 2011 -
[X.] [X.], [X.], 65) habe zudem eine vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte ([X.]) einem Individual-beschwerdeführer zugesprochene immaterielle Entschädigung nach Art. 41 [X.] wegen überlanger Verfahrensdauer (besonders schwerer Verstoß gegen
Art. 6 [X.]) für nicht abtretbar und unpfändbar gehalten.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei eine Aufrechnung mit vor dem Entschädigungsanspruch entstandenen [X.] aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren unbillig. Dem stehe be-reits die ratio des § 198 [X.] entgegen. Die Vorschrift sei eine -
notwendige -
Reaktion des [X.] Gesetzgebers auf Art. 6 Abs. 1 [X.] und dessen Ausprägung in der Rechtsprechung des [X.]. Sie normiere nicht nur einen Genugtuungsanspruch, sondern verfolge auch Sanktions-
und Präventionszwe-cke. Diese ratio
des § 198 [X.] liefe
jedoch ins Leere, wenn dem Entschädi-gungsschuldner nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ohne weiteres die Aufrechnung mit Gegenforderungen zustünde. Allein der Umstand, dass § 198 [X.] verschuldensunabhängig sei, schließe den Einwand der Treuwidrig-keit nicht aus.

Zu berücksichtigen sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit einem
auf Grund der Vermögenslosigkeit des [X.]n nicht werthaltigen
Kostener-stattungsanspruch aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren aufrechne.
Die Aufrechnungsmöglichkeit
mit einer solchen Kos-tenforderung hätte zur Folge, dass der Anspruch des (mittellosen) [X.] aus § 198 [X.] ins Leere ginge. Bei Zulassung der Aufrechnung durch den [X.] mit einer ansonsten nicht durchsetzbaren
Kos-11
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tenforderung würde sich der Entschädigungsanspruch in der Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erschöpfen. Dass dies nicht ausreichend sei, sei indessen im [X.] festgestellt worden.

II.

Diese Ausführungen
halten
der rechtlichen Überprüfung
nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Aufrechnung des klagenden [X.] nicht wegen Treuwidrigkeit (§ 242 [X.]) unzulässig.
Nach wertender Betrachtung aller Umstände besteht keine Veranlassung, von einem rechtsmissbräuchlichen staatlichen Verhalten auszugehen.
Ein [X.] folgt auch nicht aus § 394 Satz 1 [X.], § 851 Abs. 1 ZPO in [X.] mit
§ 399 Alt. 1 [X.]
beziehungsweise
§ 198 Abs. 5
Satz 3 [X.].

1.
Nach §
242 [X.] ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Juni 1985 -
III ZR 219/83, [X.], 109, 113 und vom 12. November 2015 -
III ZR 204/15, [X.], 365 Rn.
12; [X.], Urteile vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.], 45 Rn. 27 und vom 24. Juli 2012 -
II ZR 297/11, [X.]Z 194, 180 Rn. 33). Diese Vo-raussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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a) Das vom [X.] zur Begründung seiner Auffassung her-angezogene Urteil des Senats vom 1. Oktober 2009 ([X.], [X.], 301) betrifft einen anderen Sachverhalt und
andere Rechtsgrundlagen und ist deshalb wertungsmäßig nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

aa)
Der Senat hat damals entschieden, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]) grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen [X.] Haftbedingungen nach §
839 [X.]
in Verbindung mit Art.
34 GG
mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen. Dabei hat der Senat
auf die Funktion und den Zweck des Geldentschädigungs-anspruchs wegen [X.] Haftbedingungen und auf die Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses abgestellt.

Nach
der Senatsrechtsprechung steht dem Häftling unter dem Gesichts-punkt der Amtshaftung ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge [X.] Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf
dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art.
1 Abs.
1 und Art.
2 Abs.
1 GG. Er dient
der Genugtuung des Verletzten [X.]
der wirksamen Sanktion und Prävention
-
in dem Sinne,
dass der [X.] angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen. Damit diese Funktionen Wirkung entfalten können, muss der [X.] für den [X.] spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer 16
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Gegenforderung auf Erstattung der offenen -
und vom
(vermögenslosen)
Häft-ling meist nicht [X.] -
Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere [X.] hinnimmt und [X.] nicht nur die Genugtuungs-
und [X.], sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der [X.]. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende [X.] erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solcher
verbundenen Belastungen hinausgeht. Im [X.] liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen (Senat aaO
Rn. 10 ff).

bb) Der eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraussetzende [X.] wegen [X.] Haftbedingungen
(§ 839 [X.], Art. 34 GG [X.]. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG)
ist mit dem verschul-densunabhängigen
Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile bei überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]) nicht vergleichbar.
Der Anspruch aus § 198 Abs. 1 [X.] hat keinen Sanktions-charakter im Hinblick auf ein schuldhaftes ("vorsatznahes") Fehlverhalten des Staates. Auch der beim Schadensersatz wegen [X.] [X.] wesentliche Präventionszweck ist hier nicht in vergleichbarer Weise betroffen.

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(1) § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet einen Entschädigungsanspruch gegen
den Staat wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens und umfasst sowohl einen Ersatz für materielle Nachteile als auch einen Ausgleich für immaterielle Nachteile. Ergänzend normiert § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt, dass eine Entschädigung für [X.] Nachteile ausgeschlossen ist, soweit nach den [X.] eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Die Frage der [X.] der Entschädigung für immaterielle Nachteile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 wobei Satz 4 die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen von der Pauschale nach oben oder unten abzuweichen. Zwingende Voraussetzung für die Gewäh-rung einer Entschädigung ist, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 [X.]). § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] trägt der Tatsache Rech-nung, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräfti-gen [X.] verletzt sein kann und lässt deshalb -
nach Ablauf einer Wartefrist -
die Erhebung einer [X.] noch während des Ausgangsverfahrens zu.

(2) Diese Regelung, die am 3. Dezember 2011 in [X.] getreten ist (ge-mäß Art. 24
des [X.] bei überlangen Gerichtsver-fahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
[[X.]], [X.]l. I 2302), ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofs für Menschenrechte ([X.]) zu sehen. Danach kann bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 [X.] garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 20
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[X.] verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein ([X.],
NJW 2001, 2694 Rn. 146 ff und 151
ff -
Kudla/[X.]). Der innerstaatliche Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer muss, um wirksam im Sinne des Art. 13 [X.] zu sein, geeignet sein, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine ange-messene Entschädigung -
insbesondere auch für immaterielle Nachteile -
zu gewähren (kompensatorische Wirkung; [X.],
NJW 2006, 2389 Rn. 99 -
Sür-meli/[X.]). Der [X.] Gesetzgeber hat sich, wie die Regelung der §§ 198 ff [X.] zeigt, dafür entschieden, bei überlanger Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerich-teten Rechtsbehelf zu reagieren. § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsan-spruch
sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind
(Begründung zum Entwurf der [X.] eines [X.] bei überlangen Gerichts-verfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks. 17/3802, S. 15 f, 19; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf. Rn.
212 ff; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 3). Diese Kompensations-/Wiedergutmachungslösung wird ergänzt durch spezial-
und generalpräventive Regelungselemente, die beschleunigend wirken sollen, aber keinen eigenen präventiven Rechtsbehelf mit zwingenden [X.] darstellen.
Wichtigstes Regelungselement mit dem Ziel einer [X.]n Beschleunigungswirkung ist die Festlegung einer Rü-geobliegenheit
des Betroffenen beim iudex a quo (Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 [X.]). Ein von überlanger Verfahrensdauer Betroffener muss [X.] beim Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens rügen, bevor er beim -

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-

Entschädigungsgericht einen Anspruch geltend machen kann. Darüber hinaus kann bereits die bloße Möglichkeit einer [X.] die Gerichte
ge-nerell-präventiv veranlassen, Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen und das Verfahren zureichend zu fördern. Schließlich können [X.] Effekte dadurch erzielt werden, dass die [X.] nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben wird
(BT-Drucks. 17/3802, [X.]; [X.] aaO Einf. Rn.
218 ff, 230 ff).

Der für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebende Haftungsgrund ist allein die Verletzung des Anspruchs eines [X.] aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 [X.] auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] (Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13, [X.]Z 200, 20 Rn. 25 m. zahlr. [X.]; BT-Drucks. 17/3802, [X.]). Auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhal-ten des mit der Sache befassten Richters oder eines sonstigen Angehörigen
der Justiz kommt es -
anders als bei der Amtshaftung -
nicht an.
Die Feststel-lung einer unangemessenen Verfahrensdauer impliziert dementsprechend für sich allein auch keinen Schuldvorwurf (BT-Drucks. 17/3802, S. 19).

(3) Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass
durch die Gewäh-rung eines [X.] bei überlanger Verfahrensdauer -
anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen [X.] [X.] -
kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit "spürbaren Auswirkungen"
für den [X.] sanktioniert ("bestraft") werden
soll. Dementsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren der Antrag der Fraktion [X.]/[X.], die Pauschale für immaterielle Nachteile von nt worden (Bericht 22
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-

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-

des Rechtsausschusses vom 28. September 2011, BT-Drucks. 17/7217, S. 24 f).

Ungeachtet dessen
liegt dem Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Praxis regelmäßig auch kein vorsatznahes Verschulden der verantwortli-chen Staatsorgane zugrunde, wie es im [X.] beim Amtshaftungsan-spruch wegen [X.] Haftbedingungen der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 1.
Oktober 2009 aaO Rn. 15). Eine unangemessene [X.] kann zwar -
worauf der [X.] zu Recht hinweist -
auch auf strukturellen Problemen
innerhalb des Verantwortungsbereichs des Staates beruhen
(BT-Drucks. 17/3802,
[X.], 19). In den bislang vom [X.] entschiede-nen Fällen sind
jedoch
solche
Mängel
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
nicht erkennbar geworden [X.], NJW 2015, 2554, 2555).
Auch im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Entschädigungsurteil des [X.] K.

vom 12. Januar 2018 keine Anhaltspunkte für ein Organisationsver-schulden des Staates.

Soweit der [X.] unter Berufung auf das
Urteil des [X.] vom 2. September
2010 (NJW 2010, 3355 Rn. 69 ff
-
Rumpf/[X.])
meint, der Gerichtshof sehe in der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren in [X.] einen
allgemeinen strukturellen
Mangel, übersieht er, dass der Gerichtshof lediglich das Fehlen einer effektiven Regelung in
[X.]
trotz der bereits seit dem Sürmeli-Urteil aus dem [X.] ([X.], NJW 2006, 2389) festste-henden Verpflichtung zur zeitnahen Einführung eines
Rechtsbehelfs bei über-langen
Verfahren
als systematisches Problem
bezeichnet hat (NJW 2010, 3355
Rn. 63, 71 ff). Mit dem Inkrafttreten des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
([X.])
ist diese
Rechtsschutzlücke
jedoch geschlossen 24
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worden. Der [X.] hat das [X.]

mit Ausnahme von familiengerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht (vgl. [X.], NJW 2015, 1433 Rn. 137 ff
-
Kuppinger/[X.]) -
als wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 [X.] inzwischen ausdrücklich anerkannt ([X.], NVwZ 2013, 47 Rn. 40; [X.], NJW 2014, 3083, 3084; siehe auch Roller, [X.], 66, 68).

(4) Der bei einem Schadensersatz wegen [X.] [X.] wesentliche Präventionszweck hat
im Rahmen der §§ 198 ff [X.] erheblich geringeres Gewicht. Denn der Gesetzgeber hat die kompensatorische Wirkung der Entschädigungsregelung -
wie oben dargelegt -
deutlich in den Vordergrund gestellt und
die Entschädigungslösung
lediglich mit präventiven Elementen "angereichert", ohne jedoch einen "echten"
präventiven [X.] zu schaffen (BT-Drucks. 17/3802, [X.], 43). Die auf § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte [X.] zielt trotz ihrer generell-präventiven Wir-kung, die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompensation bereits eingetretener Nachteile
ab
(Senat, Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13, [X.]Z 200, 20
Rn. 32; BT-Drucks. 17/3802, S.
15
f).

(5) Nach alledem unterscheidet sich der
Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz
1 [X.] hinsichtlich seiner vorrangigen Zweckbestimmung (Kompensation) nicht maßgeblich von anderen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden, denen eine Ausgleichs-
und Genugtuungsfunktion zukommt, ohne dass sich allein daraus ein Aufrechnungsverbot nach § 242 [X.] ergibt (z.B. § 253 Abs. 2 [X.]). Vielmehr sind derartige Ansprüche grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar,
und es kann gegen sie aufgerechnet werden (Senat, Urteil vom 12. November 2015 -
III ZR 204/15, [X.], 365 Rn. 16, 24 zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 [X.]; 26
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-

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-

[X.], Urteil vom 24. März 2011 -
[X.] [X.], [X.], 65 Rn. 33; siehe
auch [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 253 Rn. 22).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] wird im vorliegen-den Fall der [X.] des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die Zu-lassung der Aufrechnung nicht verfehlt.

aa) Die Aufrechnung des [X.] bewirkt, dass der [X.], soweit [X.]s-
und Kostenforderung sich decken, in dieser Höhe von eigenen Verbindlichkeiten befreit wird (§§ 387, 389 [X.]).
Dass sich die Aufrechnung mit einer ansonsten nicht oder nur schwer realisierbaren Forderung im Einzelfall gleichsam nur "buchhalterisch"
auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Okto-ber 2009 -
[X.], [X.], 301 Rn. 12), steht der Wirksamkeit der [X.]
grundsätzlich nicht entgegen. Denn der [X.] wird jedenfalls durch das Freiwerden von einer Verbindlichkeit entlastet (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
[X.] ZR 118/12, [X.]Z 201, 121 Rn. 13 [Aufrechnung mit uneinbringlicher Masseforderung]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], Neubear-beitung 2013, § 516
Rn. 265; [X.] ErbStG/[X.], § 7 Rn. 115
[Stand: 1.
Oktober
2019], jeweils Verzicht auf eine uneinbringliche Forderung als Berei-cherung).
Durch die vom [X.] angenommene Vermögenslosigkeit des [X.]n wird daher die Zulässigkeit der Aufrechnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Abweichendes folgt auch nicht aus dem
dem [X.] aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden
Kompensati-onszweck. Dieser
verlangt -
wie oben dargelegt -
nicht, dass die Entschädi-gungszahlung für den [X.] spürbare Auswirkungen im Sinne eines echten Vermögensopfers hat, wie dies bei einem Amtshaftungsanspruch wegen [X.] Haftbedingungen der Fall ist.
Dabei muss auch in den Blick genommen werden, dass durch die erfolgreiche Aufrechnung die in 28
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-

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-

den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung des Entschädigungsge-richts, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war, nicht tangiert
wird, so dass insoweit jedenfalls ein Kompensationseffekt eintritt (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] und [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 159 zu den verschiedenen Formen einer "Wiedergutmachung auf andere Weise").

Die Revision weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass die von überlanger Verfahrensdauer Betroffenen nicht typischerweise vermögenslos sind, so dass gegen sie gerichtete staatliche [X.] nicht von vornherein wertlos sind. Auch kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht generell von der Uneinbringlichkeit staatlicher [X.] aus Strafverfahren ausgegangen werden.

bb)
Aus dem vom [X.] in Bezug genommenen Urteil des [X.].
Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2011 ([X.] [X.], [X.],
65) ergibt sich nicht, dass der [X.] des § 198 [X.] verfehlt wird, wenn die Entschädigung nicht ausschließlich dem Betroffe-nen persönlich zugute kommt, weil der Staat diesen Anspruch pfändet oder ge-gen ihn aufrechnet.
Es besteht kein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 [X.], § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 [X.].

(1) Gegenstand des Urteils vom 24. März 2011 war eine
vom [X.] im Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 [X.])
nach Art. 41 [X.] wegen überlanger Dauer eines die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdenden Amtshaftungsprozesses zugebilligte hohe Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden (Urteil
vom 5. Oktober 2006,
EuGRZ 2007, 268). Der [X.]. Zivilsenat hat die dem Beschwerdeführer vom [X.] zuer-kannte Entschädigung als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399
Alt. 1
[X.]) 30
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-

16

-

eingestuft, mit der Folge, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der [X.]. Zivilsenat (aaO Rn. 24) [X.] Bezug genommen auf die Rechtsprechung des [X.] (NJW 2001, 56 Rn. 133), wonach die im Verfahren nach Art. 41 [X.] persönlich zuerkannte
Entschädigung
unpfändbar sein solle, was aber nach dem jeweiligen nationalen
Recht zu beurteilen sei. Fließe die Entschädigung dem schädigenden Staat zu
und
sei dieser zugleich
Schuldner und Gläubiger der Entschädigung, werde der Zweck der Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt und das System des Art. 41 [X.] pervertiert. Daran anknüpfend ist der [X.]. Zivilsenat (aaO Rn. 41 ff) davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte [X.] derart mit seiner Person verknüpft sei, dass der
vom [X.] [X.] persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung nicht erreicht werden könne, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute
kommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der [X.] diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungs-gläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend ver-ändern.

(2) Nach §
399 Alt. 1 [X.]
kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn
ohne Veränderung des [X.] die dem
Gläubiger
gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung 33
-

17

-

an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12.
November 2015
-
III ZR 204/15, [X.], 365
Rn. 20; [X.], Urteile vom 26. Januar 1994 -
XII [X.], [X.], 557, 558;
vom 4. Dezember 2009 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1235
Rn. 12
und vom 24. März 2011 aaO Rn. 42;
Beschluss vom 22. Mai 2014 -
[X.] [X.], [X.], 1141 Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich für den [X.] aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] insbesondere
nicht aus dem Urteil des [X.] vom 24.
März 2011
(aaO).

(3) Aus
dem
den Besonderheiten des Anspruchs aus Art. 41 [X.] Rechnung tragenden [X.], Pfändungs-
und Aufrechnungsverbot (§ 399 Alt. 1 [X.] in Verbindung mit
§ 851 Abs. 1 ZPO, § 394 Satz 1 [X.]) lässt sich nicht ableiten, dass Gleiches auch für den anders gelagerten Entschädigungs-anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt (siehe
auch Senat, Urteil vom 12.
November 2015 aaO Rn. 24
zu der vergleichbaren Problematik bei dem ebenfalls verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 [X.]). Denn im Gegensatz zu
dem Anspruch nach
Art. 41 [X.] -
der nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensent-scheidung des [X.]
entsteht und daher keine Anspruchsgrundlage für den Beschwerdeführer enthält ([X.], Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 43) -
ge-währt § 198 Abs.
1 Satz 1 [X.] dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen einen unmittelbaren, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden, nationalen Anspruch auf Entschädigung. Nach [X.]m Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden -
auch soweit es sich um [X.] handelt -
trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grund-sätzlich übertragbar sowie pfändbar,
und es kann gegen sie aufgerechnet [X.]
-

18

-

den (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12.
November 2015 aaO Rn. 24
ff; [X.], Urteil
vom 24. März 2011 aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO
Rn. 15; siehe
auch MüKo[X.]/
Oetker, 8. Aufl.,
§
253 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., §
253 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2017, §
253 Rn. 48; jeweils m[X.]).

Dieses Ergebnis
entspricht auch der in § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung, wonach der [X.]sanspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist, so dass
gegen ihn aufgerechnet werden kann (siehe dazu im Folgenden unter 2.). Der Anspruch nach §
198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist damit -
anders als die [X.]
aus Art. 41 [X.] -
gerade nicht untrennbar
mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern entsteht von Gesetzes
wegen
selbst dann, wenn
er später nicht der Person des Anspruchsinhabers persönlich zugu-te
kommt, sondern übertragen, gepfändet oder gegen ihn aufgerechnet wird.

(4) Entgegen der Auffassung des [X.]n tritt der Anspruch aus §
198 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht deshalb an die Stelle des Art. 41 [X.], weil mit der gesetzlichen Neuregelung des [X.] in § 198 [X.] eine nach der Rechtsprechung des [X.] bestehende Rechtsschutzlücke [X.] und eine Regelung geschaffen werden sollte, die sowohl den [X.] (Art.
19 Abs.
4, Art.
20 Abs.
3 GG) als auch de-nen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art.
6 Abs.
1, Art.
13 [X.]) gerecht wird (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2014 -
III ZR 335/13,
BeckRS 2014, 8780 Rn. 25 und vom 21. Mai 2014 -
III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 14; BT-Drucks. 17/3802,
S.
1, 15; [X.], NJW 35
36
-

19

-

2006, 2389 Rn. 136 ff; [X.], NJW 2010, 3355 Rn.
59 ff). Hiergegen spricht neben den dargestellten strukturellen Unterschieden der beiden Regelungen, dass § 198 [X.] und Art.
41 [X.] weiterhin nebeneinander bestehen und auch nach dem Inkrafttreten des [X.]
wegen überlanger Verfahrensdauer eine Individualbeschwerde zum [X.] (Art. 34, Art. 35 Abs. 1
[X.]) -
wenn auch erst nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtsbehelfs nach §§
198 ff [X.] -
zulässig ist (vgl. [X.]
aaO Einf. Rn. 383 m[X.]; [X.], NVwZ 2013, 47 Rn. 46 ff).

c) Soweit das [X.] im Umkehrschluss aus dem
Urteil des Senats vom 12. November 2015 (aaO
Rn. 17 f) eine Treuwidrigkeit der [X.] daraus herleiten will, dass die im vorliegenden Fall zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung aus einem vor dem Beginn des
Entschädigungsver-fahrens
bereits rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren herrührt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn dem Senatsurteil vom 12. No-vember 2015 lag eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände zugrunde, in die als Einzelumstand unter anderem einzubeziehen war, dass die damals zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, resultierte. Dies [X.] jedoch nicht die Annahme des
[X.], die Aufrechnung mit einer Kostenforderung aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren sei grundsätzlich treuwidrig.

d) Aus der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden [X.] ergeben sich im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, die Aufrechnung als Rechtsmissbrauch zu bewerten. Zu Recht weist die Revision
darauf hin, dass das
durch das Ausgangsverfahren begründete, sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung richtende
Prozess-37
38
-

20

-

rechtsverhältnis zwischen dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffe-nen und dem Staat nicht einmal ansatzweise vergleichbar ist mit dem
besonde-ren Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Strafgefangenen, das dem Amtshaftungsanspruch wegen [X.] Haftbedingungen [X.] liegt. Letzteres
ist einerseits gekennzeichnet durch intensive Eingriffs-
und [X.] des Staates, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen. Andererseits werden dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubrin-gen, zu den Kardinalpflichten der [X.]
(Senat, Urteil vom 1. Oktober
2009 -
[X.], [X.], 301 Rn. 14). Vergleichbare Einwir-kungsmöglichkeiten und Fürsorgepflichten des Staates gegenüber dem [X.] bestanden in dem vollstreckungsrechtlichen Zivilverfahren, welches das [X.] für unangemessen verzögert erachtet hat,
von vornherein nicht.

2.
Die
Aufrechnung des klagenden [X.] mit dem festgestellten Kosten-erstattungsanspruch aus dem früheren Strafverfahren gegen den [X.]n scheitert auch nicht an der Regelung des § 394 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 851
Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Denn die dem [X.]n zugespro-chene Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist übertragbar und pfändbar, so dass kein Aufrechnungsverbot besteht.

a) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonde-rer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.] bestimmt, dass
der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs.
1 Satz 1 [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht übertragbar
ist. Da der Entschädigungsanspruch des [X.]n durch Ur-39
40
-

21

-

teil des [X.] K.

vom 12. Januar 2018 rechtskräftig (mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 12. März 2018) festgestellt wurde, war er anschließend und damit zum [X.]punkt der [X.]serklärungen des [X.] im April und Mai 2018 übertragbar.

b) Dem abweichenden Verständnis des [X.], wonach §
198 Abs. 5 Satz 3 [X.] keine Regelung zur Übertragbarkeit des Anspruchs für den [X.]raum nach Beendigung des Verfahrens treffe, stehen sowohl der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm wie auch der Gesetzes-zweck entgegen.

aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.], der mit der eine vergleichbare Problematik betreffenden Regelung des § 13 Abs. 2 [X.] nahezu wörtlich übereinstimmt, ist die Übertragbarkeit des [X.] aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ausgeschlossen. Damit wird (e contrario) zugleich zum Ausdruck gebracht, dass mit Eintritt der Rechtskraft des [X.] die Über-tragbarkeit gegeben ist und folglich die Pfändung (siehe § 851 Abs. 1 ZPO) [X.] die Aufrechnung gegen den Anspruch (siehe § 394 Satz 1
[X.]) grundsätz-lich möglich sind (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, § 198 Rn. 184; [X.]
aaO
§ 198 Rn.
264, 266). Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die zur [X.] von
§ 847 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. geführt hat, der noch die Einschrän-kung enthielt, dass Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nicht
übertrag-bar und vererblich waren,
es sei denn, sie waren durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden. § 847 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ist durch
Art. 1 des
Gesetzes
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Geset-ze vom 14. März 1990 ([X.]l. I 478) gestrichen worden. Der Anspruch auf Er-41
42
-

22

-

satz immaterieller Schäden sollte trotz seiner "höchstpersönlichen Natur"
in [X.] Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (Senat, Urteil vom 12. November 2015 -
III ZR 204/15, [X.], 365 Rn. 25 f;
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/4415, S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).

bb) Dieses
Normverständnis des § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.] entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die nach allgemeiner Auffassung dem nahezu [X.] § 13 Abs. 2 [X.] zugrunde liegt. Danach besteht für den Anspruch auf Entschädigung, der im Fall der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch den [X.] umfasst (§ 7 Abs. 1 Halbsatz
2, Abs. 3 [X.]), lediglich die Einschränkung, dass dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht über-tragbar ist. Der Gesetzgeber hat mit § 13 Abs. 2 [X.] -
ungeachtet der im [X.] (BT-Drucks. VI/460,
S. 9) erfolgten Bezeich-nung des [X.] als "persönlichkeitsgebunden"
-
nur eine zeitliche Beschränkung der Übertragbarkeit zum Schutz der Strafrechtspflege vornehmen und die Übertragbarkeit nicht ausschließen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 28; [X.], 6. Wahlperiode, 84. Sit-zung vom 9. Dezember 1970, S.
4707 f).
Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch (gleichgestellt: Anerkenntnis, Vergleich oder zu-sprechende Entscheidung der [X.]justizverwaltung durch unanfechtbaren Bescheid nach § 10 Abs. 2 [X.]) kann die Staatskasse wegen ihrer Ansprü-che (z.B. Geldstrafe, Kosten, Wert-
ersatz) aufrechnen (Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 27 f; [X.], [X.], 4. Aufl., §
13 Rn. 12; [X.], [X.], 10. Aufl., §
13 Rn. 20
f; [X.]-43
-

23

-

Goßner/[X.], [X.], 62. Aufl., §
13 [X.] Rn. 2; MüKo[X.]/[X.], § 13 [X.] Rn.
16 f; jew. m[X.]).

-

24

-

cc) Für die Übertragbarkeit der Entschädigungsforderung nach [X.] Entscheidung spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 198 Abs. 5 Satz 3
[X.]. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. November 2010 sah hinsichtlich der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Einschränkungen vor (BT-Drucks. 17/3802, S. 7 f, 22). Dem Vorschlag des [X.] im Verlauf des Gesetzgebungsverfah-rens, eine Übertragbarkeit -
und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO eine Pfänd-barkeit -
der Entschädigungsforderung solle ebenso wie im Fall des § 13 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen sein, solange nicht rechtskräftig über die Entschädi-gungsklage entschieden sei, um einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern (BT-Drucks. 17/3802, S. 36
unter Hinweis auf [X.], 6.
Wahlperiode, 84. Sitzung
vom 9. Dezember 1970, [X.] bis 4708; [X.], NJW 1975, 2075; LG
Stuttgart, [X.], 590), hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zugestimmt (BT-Drucks.
aaO
S. 42). Der Rechtsausschuss des [X.] hat sodann den Vorschlag des [X.] unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung unverändert durch Ergänzung des § 198 Abs. 5 [X.] um den jetzigen Satz 3 aufgegriffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28. September 2011, BT-Drucks. 17/7217, S. 6 f, 28). Der Wille des Gesetzgebers, dass
die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 3
[X.] in gleicher Weise wie § 13 Abs. 2 [X.] zu verstehen ist, ist somit eindeutig dokumentiert.

dd) Der Gesetzeszweck des § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.], wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, erschöpft sich somit darin, einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern, solange nicht rechtskräftig über die [X.] entschieden ist. Auf diese Weise soll einem finanziellen Interesse Dritter am Ergebnis des Ausgangs-
und 44
45
-

25

-

des [X.] entgegengewirkt werden. Dieser Schutzzweck verliert mit Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch seine Bedeutung, so dass der Entschädigungsanspruch ab diesem [X.]punkt frei übertragbar ist (vgl. [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 183
f; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 264).

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 3 ZPO).

Der [X.] hat gegen den zur Aufrechnung gestellten Kostenerstat-tungsanspruch
auch die Verjährungseinrede erhoben. Dazu hat das Oberlan-desgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
bislang keine Fest-stellungen getroffen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kos-ten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten -
hier durch Rechtskraft
des Straf-urteils am 10. Januar 2013 -
beendet ist. Danach wäre im vorliegenden Fall Verjährung mit Ablauf des 31.
Dezember
2017 und damit zu einem [X.]punkt eingetreten, zu dem noch keine Aufrechnungslage bestanden hat, da das aus § 394 Satz 1
[X.], § 851 Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 [X.] folgende [X.]sverbot erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12. Januar 2018 über die [X.] weggefallen ist. Nach § 215 [X.] kann jedoch mit einer 46
47
48
-

26

-

verjährten Gegenforderung nur aufgerechnet werden, soweit diese bei Eintritt der
Aufrechnungslage
noch unverjährt war. Allerdings könnte die
Verjährung durch die Zahlungsaufforderung der [X.]oberkasse mit Kostenrechnung vom 24. August 2016 neu
begonnen
haben

5 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Hierzu muss die Kostenrechnung dem [X.]n zugegangen sein (vgl. [X.], [X.], 254, 255
und BeckRS 2011, 6657; [X.] KostR/[X.], § 5 [X.] Rn. 8 [Stand: 1. September
2019]; [X.] in [X.][X.], [X.], 49. Aufl., [X.], §
5 Rn. 8), was dieser
bestritten hat
und deshalb noch aufgeklärt werden muss.

Auf den Umstand, dass der [X.] selbst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 mit behaupteten [X.] hilfsweise die Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung des [X.]
erklärt hat, kommt es nicht an. Greift die Einrede der Verjährung durch, muss über die Hilfsaufrechnung mangels Bedingungseintritts nicht mehr
entschieden werden. Bleibt die Einrede erfolglos, ist
die Kostenforderung
durch die zeitlich frühere
Aufrechnung des [X.] gegen die Entschädigungsforderung
in dieser Höhe gemäß § 389 [X.]
(ggf. [X.]. § 406 [X.]) erloschen, so dass die zeitlich spätere Aufrechnung des [X.]n
insoweit ins Leere ging
(vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 10. April 2008 -
VII ZR 58/07, [X.], 2429 Rn. 17; BeckOGK/Skamel, [X.], §
389 Rn. 7 [Stand: 1. Oktober
2019] m[X.]). Sie kann sich daher nur noch gegen die nach

49
-

27

-

der Aufrechnung verbleibende -
nicht streitgegenständliche -
Kostenforderung des [X.] richten.

[X.]

Tombrink

Remmert

Reiter

Kessen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2019 -
16 EK 32/18 -

Meta

III ZR 17/19

07.11.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. III ZR 17/19 (REWIS RS 2019, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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