Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. IX B 55/12

9. Senat | REWIS RS 2012, 5975

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Gegenstand

(Beschwerde gegen zurückweisenden FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen Kostenansatz)  


Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Gründe

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hat mit Beschluss vom 26. März 2012  6 Ko 4666/11 [X.] die [X.]rinnerung der [X.]rinnerungsführerin und Beschwerdeführerin ([X.]rinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 [X.] erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.]rinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden [X.]ingabe, mit der sie die Überprüfung des [X.]-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.

2

II. [X.] ist unzulässig.

3

Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die [X.]ntscheidung über eine [X.]rinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, [X.] 1996, 166, und vom 6. Februar 2008 II B 98/07, juris). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ([X.]G) überein, wonach eine Beschwerde gegen [X.]ntscheidungen über die [X.]rinnerung an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet. Die [X.]rinnerungsführerin wurde in dem [X.]-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. [X.]ine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 [X.]G besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. [X.] vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, [X.] 2005, 905).

Meta

IX B 55/12

30.05.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 Ko 4666/11 GK, Beschluss

§ 128 Abs 4 FGO, § 66 Abs 3 GKG, § 66 Abs 8 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. IX B 55/12 (REWIS RS 2012, 5975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5975

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5 KO 87/18 (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt)


Referenzen
Wird zitiert von

1 KSt 1/13, 1 KSt 1/13 (1 B 9/13)

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