Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.05.2016, Az. I E 2/16

1. Senat | REWIS RS 2016, 11181

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Gegenstand

Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels


Leitsatz

NV: Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können beim BFH elektronisch eingereicht werden, seit dem 1. Januar 2016 aber nicht mehr ohne qualifizierte elektronische Signatur .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.] vom 15. März 2016 [X.] ... ([X.]/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (I B 14/16) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) --einer GmbH-- als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des [X.] ([X.]) hat mit Kostenrechnung vom 15. März 2016 ([X.]]), die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung (§ 66 GKG).

2

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

II. [X.] ist unzulässig.

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1. Der von der Kostenschuldnerin als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf wird rechtsschutzgewährend i.S. einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt.

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2. Das Verfahren ist durch Einzelrichterbeschluss nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen worden (Beschluss vom 12. Mai 2016 I E 2/16).

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3. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem [X.] kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, [X.]/NV 2013, 46).

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4. [X.] ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Erinnerung gegen den [X.] schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 30. April 1979 [X.] 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172, und vom 5. April 2000 [X.] 1/98, [X.], 2340, 2341, sowie des Großen Senats des [X.] vom 5. November 1973 GrS 2/72, [X.]E 111, 278, 285, [X.] 1974, 242). § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lässt aber --anstelle der Schriftform-- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des [X.] oder des jeweiligen [X.] zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz --[X.]--) vorgeschrieben. Für den [X.] hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim [X.]verwaltungsgericht und beim [X.]finanzhof vom 26. November 2004 ([X.], 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim [X.]verwaltungsgericht und beim [X.]finanzhof vom 10. Dezember 2015, [X.], 2207 [X.]) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit 1. Januar 2016 (vgl. Art. 2 [X.]) bestimmt § 2 Abs. 2a [X.] ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 [X.] versehen ist. Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den [X.] elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten (anders noch zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2016 der [X.] [X.] mit Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, [X.]E 224, 401, [X.] 2009, 670; a.A., nicht tragend, der [X.]. Senat des [X.] mit Beschluss vom 14. September 2005 [X.] B 138/05, [X.]/NV 2006, 104; ausdrücklich offengelassen vom [X.] des [X.] mit Beschluss vom 19. Februar 2016 [X.] (PKH), nicht veröffentlicht). Da das am 30. März 2016 bei der elektronischen Gerichtspoststelle des [X.] eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 [X.] versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

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5. [X.] ist zudem mangels Benennung eines von der Kostenschuldnerin angestrebten [X.] unzulässig.

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a) Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als [X.] nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2002 I E 1/02, [X.]/NV 2003, 333; vom 25. April 2007 I E 3, 4/06, [X.]/NV 2007, 1347). Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.

b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, was die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung begehrt. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die "[X.] ... kein Rechtsstaat" sei und eine "legale Rechtsprechung" nicht stattfinde. Eine Auseinandersetzung mit dem [X.] findet nicht statt. Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht erkennbar (vgl. etwa [X.]-Beschluss vom 7. März 2003 IV S 15/01, [X.]/NV 2003, 1190).

6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Meta

I E 2/16

19.05.2016

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

§ 19 GKG, § 66 GKG, § 52a Abs 1 FGO, § 2 Nr 3 SigG, § 3 Abs 2a ERVVOBVerwG/BFHÄndV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.05.2016, Az. I E 2/16 (REWIS RS 2016, 11181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

B 1 KR 19/16 S

B 1 KR 14/16 S

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