Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. IV ZR 221/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6208

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 221/09vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und den Richter [X.] am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Gehörsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, weil sie sich auf das Er-gebnis der angegriffenen Entscheidung nicht auswirken; das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger den geltend gemachten Überschusssaldo aus der Kontokorrentbeziehung zwischen der Insolvenzschuldne-rin und dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat, soweit es um Kontobewegungen nach dem 31. Dezember 2003 in dem auch danach fortbestehenden Kontokorrent-verhältnis geht. Die Grundsätze der sekundären Darle-gungs- und Beweislast finden nur Anwendung, wenn die - 3 -

an sich darlegungspflichtige [X.] außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und (deshalb) keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. [X.], 156, 158). Hier steht die Insol-venzschuldnerin nicht außerhalb des [X.], sondern es geht um ihre internen (inner-gesellschaftlichen) Vorgänge - Finanzbuchhaltung -, die sie allein deshalb nicht zum Gegenstand ihres Vortrags machen kann, weil sie aufgrund eines Vorfalls, der [X.] ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, über entsprechende Kenntnisse nicht mehr verfügt. Sie hat zudem einen titulierten Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Sie hat daraufhin Auskunft erhal-ten, ohne vorgetragen zu haben, welchen Inhalt diese [X.] und weshalb sie als unzureichend anzusehen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 311.025,30 • [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 - 15 O 3/07 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 2 U 102/09 -

Meta

IV ZR 221/09

02.06.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. IV ZR 221/09 (REWIS RS 2010, 6208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6208

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