Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011, Az. 1 StR 407/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8511

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Gegenstand

Wahlfälschung: Konkurrenzverhältnis zu einer zur Erlangung von Briefwahlunterlagen begangenen Urkundenfälschung


Leitsatz

Eine Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bezüglich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und eine nachfolgende Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels sind nicht im Sinne einer Bewertungseinheit tateinheitlich verbunden, sondern stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander . Der Umstand, dass der Täter die Urkundenfälschung nur begeht, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und den Stimmzettel selbst ausfüllen zu können, ändert daran nichts .

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2010 in folgenden Fällen aufgehoben:

a) den sieben unter [X.] festgestellten Fällen;

b) [X.] 4;

c) [X.] 5;

d) den beiden unter [X.] festgestellten Fällen;

e) von den unter [X.]0 festgestellten Fällen im Fall V. H.;

f) von den unter [X.]2 festgestellten Fällen im Fall A. J.;

g) von den unter [X.]3 festgestellten Fällen im Fall V. J.;

h) den vier unter [X.]4 festgestellten Fällen;

i) von den unter [X.]6 festgestellten Fällen in den Fällen M. und L. K.;

j) Fall [X.]8;

k) den drei unter [X.]9 festgestellten Fällen;

l) von den unter [X.] festgestellten Fällen in den Fällen E., V. und Va. M.;

m) von den unter II 23 festgestellten Fällen in den Fällen [X.]., [X.] und E. W.;

n) den beiden unter [X.] festgestellten Fällen;

o) von den unter [X.] festgestellten Fällen im Fall V. R.;

p) [X.] 27;

q) [X.] 28,

sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Jedoch bleiben sämtliche Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Jedoch werden im [X.] die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt“ ersetzt.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

1. Die [X.] hat festgestellt:

2

Der Angeklagte kandidierte bei der Kommunalwahl am 2. März 2008 als Parteiloser auf der Liste der [X.] für den Stadtrat von [X.] Im Rahmen von Briefwahl füllte er die Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten, oft Spätaussiedlern, die teilweise nicht gut deutsch konnten und jedenfalls den Ablauf einer Wahl kaum überblickten, ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberechtigten allein nach eigenem Gutdünken aus. In einigen wenigen Fällen waren die Wahlberechtigten bereits im Besitz der für Briefwahl erforderlichen Unterlagen gewesen, als der Angeklagte mit ihnen Kontakt aufnahm. Meistens hatte die Stadtverwaltung, die dabei die einschlägigen Vorschriften „lax“ handhabte, diese Unterlagen auf Grund entsprechender Anträge dem Angeklagten selbst oder über einen Mittelsmann überlassen. Ein solcher Antrag ist auf der [X.] vorgedruckt, die jeder Wahlberechtigte vor der Wahl bekommt. Soweit nicht der Wahlberechtigte diesen Antrag auf Veranlassung des Angeklagten selbst unterschrieben hatte, hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen [X.] verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst.

3

Zu den Briefwahlunterlagen gehört neben dem Stimmzettel auch der Wahlschein. Hierauf sind mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgedruckt. In einer von ihnen versichert der Wähler gegenüber dem zuständigen [X.], dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Diese inhaltlich stets falsche Versicherung an Eides Statt wurde hier in allen Fällen abgegeben, wobei der Angeklagte entweder den Wahlberechtigten selbst hierzu veranlasste oder einen Angehörigen dazu veranlasste, diese Erklärung mit dem Namen des Wahlberechtigten zu unterschreiben. In einigen Fällen unterschrieb er sie mit dem Namen des Wahlberechtigten auch selbst.

4

Nachdem die genannten Vorfälle bekannt wurden, wurden die Stadtratswahl und die gleichzeitig durchgeführte Kreistagswahl für ungültig erklärt; und, die Kreistagswahl nur in [X.], wiederholt. Der Angeklagte wurde bei der zweiten Wahl, anders als noch zuvor, nicht gewählt. Er zahlte für Kosten der Wahlwiederholung an die Stadt und den Kreis je 18.000 €.

5

2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen „Wahlfälschung in sechzig tatmehrheitlichen Fällen, davon

6

a) in 13 Fällen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt sowie in 47 Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Falschaussage,

7

b) in 28 Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung,

8

c) in 11 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“

zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem wurden [X.] gemäß § 45 StGB ausgesprochen.

9

Der [X.] bemerkt, dass zum Schuldspruch weder der Tenor noch die Urteilsgründe übersichtlich sind. Im Tenor sind die 60 Fälle scheinbar in 99 Fälle untergliedert. In den Urteilsgründen sind sie, orientiert an Familien und (oder) Adressen, in 28 Abschnitte aufgeteilt. Obwohl sich der Ablauf bezüglich des einzelnen Wählers zu den Unterschriften auf Antrag ([X.]) und Versicherung an Eides Statt (Wahlschein) häufig unterscheidet, ist keine weitere Untergliederung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung ist noch differenzierter als im Tenor. Letztlich konnte die Gesamtbewertung des Geschehens hinsichtlich des einzelnen Wählers nur durch das Anlegen von Tabellen nachvollzogen werden (zur Bewertung der Notwendigkeit solcher Tabellen vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 247/09).

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 [X.]), das gesamte Urteil aufzuheben. Zur Begründung ist hinsichtlich der Schuldsprüche nur vorgetragen, dass - jeweils auf einen Wahlberechtigten bezogen - zwischen der Tat hinsichtlich des Antrags ([X.]) und den übrigen Delikten (hinsichtlich des Stimmzettels und des Wahlscheins) keine Tateinheit bestehe.

Da in etlichen Fällen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen keine Straftat vorliegt, fallen Revisionsantrag und -begründung auseinander (vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 [X.]). Dann bestimmt sich der [X.] regelmäßig nach der Revisionsbegründung ([X.], Urteil vom 12. April 1989 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 1 Antrag 3). Der [X.] bemerkt, dass es das Revisionsverfahren erleichtert, wenn - zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft - der [X.] sich ohne weiteres aus der Übereinstimmung von Revisionsantrag und -begründung ergibt und nicht erst durch Auslegung ermittelt werden muss ([X.], Urteil vom 25. November 2003 - 1 [X.], [X.], 118).

II.

Zum Schuldspruch:

Der [X.] verschließt sich den Ausführungen der Revision zu den Konkurrenzen nicht. Eine Urkundenfälschung auf der [X.] bezüglich des Antrags einerseits und eine Wahlfälschung unter Verwendung des aufgrund dieses Antrags ausgegebenen Stimmzettels (sowie Delikte hinsichtlich der zugleich auf dem Wahlschein abgegebenen Versicherung an Eides Statt) andererseits stehen nicht in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

1. Der Angeklagte beging die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge nur, um in den Besitz der Briefwahlunterlagen zu kommen und die Stimmzettel selbst ausfüllen zu können. Deshalb, so die [X.], seien die Taten beider Komplexe im Sinne einer Bewertungseinheit in Tateinheit verbunden. Diese Auffassung teilt der [X.] nicht, ohne dass hier sämtlichen Aspekten der noch nicht vollständig geklärten Rechtsfigur der Bewertungseinheit (vgl. hierzu eingehend [X.] in [X.], 12. Aufl., vor § 52 Rn. 23 ff. m. zahlr. [X.].) nachzugehen wäre. Es geht bei einer Bewertungseinheit regelmäßig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in [X.], weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch räumlich/zeitlich engen Zusammenhangs [X.] verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltreibens mit [der selben Menge] Betäubungsmitteln grundlegend [X.], Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, dem „das Element der Wiederholung [einzelner Handlungen] immanent ist“, [X.], Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, [X.]St 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 [X.], [X.], 455; weitere Beispiele bei [X.], aaO, Rn. 24 ff.; von [X.] in [X.], § 52 Rn. 41 ff.).

2. Eine derartige oder eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung. Auch führt allein die Verfolgung eines einheitlichen Ziels nicht dazu, dass derartige Delikte, die aus anderem Grunde nicht [X.] verbunden sind, im Blick auf eine Bewertungseinheit doch [X.] verbunden wären (zur [nicht identischen, aber vergleichbaren] Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit trotz eines mit verschiedenen Taten verfolgten einheitlichen Ziels vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, [X.], 68; vgl. auch [X.] in SSW StGB § 52 Rn. 31 mwN).

3. Sind mehrere Tatbestände als [X.] verbunden abgeurteilt, führt ein Rechtsfehler regelmäßig zur Aufhebung dieses Schuldspruchs insgesamt ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 - 1 [X.]). Eine zum Schuldspruch abschließende Entscheidung ist dem [X.] nicht möglich. Es ist nicht völlig klar, wie oft und jeweils wie viele der zu der Wahlfälschung jeweils in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge wegen gleichzeitiger Vorlage bei der Stadtverwaltung [X.] verbunden sind. Hierzu ist im Rahmen der Bewertung des Verhaltens der Stadtverwaltung festgestellt, dass in einigen näher genannten Fällen „Unterlagen von drei und mehr Familienmitgliedern“ (offenbar stets unmittelbar nach Vorlage der Anträge) „gleichzeitig abgeholt“ wurden. Daher liegt nahe, dass dies dann, wenn etwa die Anträge für ein Ehepaar (Fälle [X.] und [X.]) oder für Wahlberechtigte mit der selben Adresse (Fälle [X.]) abgegeben und die Briefwahlunterlagen entgegengenommen wurden, ebenso war. Auch versteht sich nicht von selbst, dass jeweils die Anträge für eine Familie oder die Bewohner eines Hauses gesondert abgegeben wurden.

4. Sämtliche Feststellungen in den genannten Fällen bleiben jedoch aufrecht erhalten, da sie von dem aufgezeigten Mangel in der rechtlichen Wertung nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Es sind lediglich hinsichtlich des [X.] der in Rede stehenden Urkundenfälschungen ergänzende Feststellungen zu treffen. Auch sonst sind ergänzende Feststellungen zulässig, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

5. Hinsichtlich der weiteren, wie dargelegt nicht angefochtenen Fälle wäre im Übrigen auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich. Dennoch hat der [X.] in diesen Fällen die Worte „Verleitung zur Falschaussage“ durch die Worte „Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt“ ersetzt. Die Tenorierung durch die [X.] entspricht allerdings § 260 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung verwendet werden „soll“. Hier ist jedoch § 160 StGB nicht wegen dort in der Überschrift genannter Verleitung(en) zur Falschaussage angewendet worden, sondern wegen in § 160 StGB außerdem noch unter Strafe gestellter Verleitung(en) zur Abgabe falscher Versicherung(en) an Eides Statt. Bei einer solchen Konstellation hält es der [X.] für angezeigt, im [X.] nicht die gesetzliche Überschrift der angewendeten Bestimmung zu verwenden. Die zutreffende Kennzeichnung der abgeurteilten Straftat auch und gerade im [X.] hat Vorrang vor der Verwendung einer nicht einschlägigen gesetzlichen Überschrift (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 260 Rn. 23 mwN).

III.

Zum Strafausspruch:

1. Die auf der Grundlage der Annahme von Tateinheit in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe waren (auch gemäß § 301 [X.]) - auch hier unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - aufzuheben. Allerdings gefährdet allein eine fehlerhafte Beurteilung von Konkurrenzen bei gleich bleibendem Schuld- und Unrechtsgehalt den Strafausspruch meist nicht (st. Rspr., vgl. d. N. bei [X.], StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 58). Es liegt nicht ohne weiteres nahe, dass hier im Ergebnis anderes gelten müsste. Der [X.] kann hierüber aber schon deshalb nicht befinden, weil für die Urkundenfälschungen hinsichtlich der Anträge in einigen - Genaueres steht insoweit noch nicht fest - Fällen noch Einzelstrafen festzusetzen sind.

2. Soweit darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt ist, also auch der Einzelstrafen in den Fällen, in denen bezüglich der Anträge keine Urkundenfälschung vorliegt, ist die Revision unbegründet.

a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, im Blick auf die insgesamt zahlreichen verwendeten unechten Urkunden (gefälschte Anträge und gefälschte Versicherungen an Eides Statt), die insgesamt die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet hätten, lägen besonders schwere Fälle von Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. [X.] dies zu, wären nicht nur ohnehin aufgehobene Einzelstrafen betroffen, sondern auch die Einzelstrafen in den Fällen, in denen zwar keine Urkundenfälschung hinsichtlich des Antrags auf der [X.] vorliegt, wohl aber hinsichtlich der Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB liegen jedoch nicht vor. Dies erforderte nämlich, dass die Vielzahl von Urkunden schon im Rahmen e i n e r Tat im Rechtssinne verwendet worden wäre. Liegen, wie hier, zahlreiche rechtlich selbständige Taten vor, bei denen jeweils eine oder (nach Auffassung der [X.]) zwei unechte Urkunden verwendet wurden, so sind nicht die bei sämtlichen Taten benutzten unechten Urkunden zusammenzuzählen und diese Summe dann der Strafzumessung für jede einzelne Tat zu Grunde zu legen. All dies hat auch die [X.] zutreffend ausgeführt. Im Einzelfall mag eine Vielzahl ähnlicher Taten und deren Folgen mit ein Grund für die Annahme besonders schwerer Fälle auch ohne Vorliegen eines [X.] sein; auch diese Möglichkeit hat die [X.] gesehen und rechtsfehlerfrei verneint. Im Übrigen ist, wie sonst auch, eine einheitliche Folge mehrerer rechtlich selbständiger Handlungen (vergleichbar etwa psychischen Schäden als Folge einer Serie von Sexualdelikten zum Nachteil des Opfers) bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Auch wenn die Gesamtstrafe hier aufzuheben war, bemerkt der [X.], dass die Urteilsgründe nicht besorgen lassen, dass die [X.] diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hätte.

b) Auch im Übrigen beschränkt sich das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf den Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eigene Erwägungen zu ersetzen, ohne damit jedoch die Möglichkeit von - auch im Übrigen nicht ersichtlichen - Rechtsfehlern aufzuzeigen.

3. Soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist diese Entscheidung im Blick auf die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs hinfällig. Der [X.] bemerkt jedoch, dass bisher weder auf Grund der Revisionsausführungen noch sonst erkennbar ist, dass die [X.] an irgendeiner Stelle die Grenzen des tatrichterlichen [X.] überschritten hätte. Soweit die [X.] (auch) in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der 1941 geborene Angeklagte seit 2004 an Blasenkrebs erkrankt ist, hält dies die Staatsanwaltschaft für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte trotz dieser Erkrankung zum Stadtrat kandidiert und die abgeurteilten Taten begangen habe. Mit diesem Vorbringen ist die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeutlicht, die Berücksichtigung schwerer Erkrankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den Täter sachgerecht ([X.], Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 mwN). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, dass die letzte [X.] „lange vor den [X.]“ erfolgt sei, widerspricht dies den Urteilsgründen. Die letzte, 2007 durchgeführte [X.] lag zum Tatzeitraum maximal etwa ein Jahr zurück, der zu 90 % schwerbehinderte Angeklagte steht unter sog. Krebsüberwachung.

4. Ob die [X.] (§ 45 StGB) angefochten sein sollen, mag dahinstehen. Sie bleiben ebenfalls bestehen, da auch insoweit Rechtsfehler weder behauptet, noch sonst ersichtlich sind.

[X.]     

        

Wahl     

        

Elf     

        

Graf     

        

[X.]     

        

Meta

1 StR 407/10

17.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 3. März 2010, Az: 2 KLs 102 Js 5694/08 - 2 Ss 138/10, Urteil

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 107a StGB, § 267 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011, Az. 1 StR 407/10 (REWIS RS 2011, 8511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8511

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