Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 5 P 4/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 12688

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Gründe

I

1

Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob im Verhältnis zum Antragsteller der Beteiligte zu 1 oder der Beteiligte zu 2 die Aufgaben der Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.] wahrnimmt.

2

Der antragstellende [X.] ist bei einer in öffentlicher Trägerschaft stehenden Oberschule im [X.] gebildet, die im [X.] nicht am Modellversuch "Stärkung der Selbständigkeit von Schulen" teilgenommen hat. Dem Beteiligten zu 1 waren als Schulleiter einzelne gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal bestehende Aufgaben des Dienstvorgesetzten zur selbständigen Entscheidung übertragen worden, darunter die Befugnis, Dienstbefreiung für Beamte oder Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte zu gewähren, Mehrarbeit bis zu vier Wochen zu genehmigen sowie die Ausübung einer Nebentätigkeit des pädagogische Personals zu verbieten oder einzuschränken.

3

Am 8. November 2012 beschloss der Antragsteller, die Vorsitzende des [X.]s Frau [X.] zu einer erstmals angebotenen Grundschulung für Lehrerräte zu entsenden und zeigte dem Beteiligten zu 1 den Beschluss am 13. November 2012 schriftlich an. Dieser erwiderte mit Schreiben vom 22. November 2012, dass er den Beschluss zur Kenntnis genommen habe und die Unterrichtsvertretung für Frau [X.] abgesichert werden könne. Nachdem Frau [X.] an der Schulung teilgenommen hatte, stellte die Veranstalterin der Schulung auf der Grundlage einer Abtretungserklärung dem Beteiligten zu 1 das [X.] in Rechnung. Am 15. Januar 2013 teilte der Beteiligte zu 2 dem Antragsteller mit, dass er erstmals am 2. Januar 2013 von dem Beteiligten zu 1 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Antragsteller am 8. November 2012 einen kostenwirksamen Entsendeschluss gefasst habe. Dem widerspreche er.

4

In dem hierauf vom Antragsteller eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 dem Antrag entsprechend festgestellt, dass die Dienststelle verpflichtet sei, die Kosten für die Teilnahme des [X.]smitglieds Frau [X.] an der Schulungsveranstaltung zu tragen.

5

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den erstinstanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, die Kosten für die Teilnahme des [X.]smitglieds Frau [X.] an der Grundschulung zu tragen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Kostentragungspflicht beurteile sich nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei hier die von dem Beteiligten zu 1 vertretene Oberschule, da der Gesetzgeber in § 91 Abs. 6 [X.] für die entsprechende Geltung der §§ 45 bis 47 [X.] nicht an die Entscheidungsbefugnis des Leiters der Dienststelle, sondern an diejenige des Schulleiters anknüpfe. Dieser stehe dem [X.] nach der Konzeption des Gesetzgebers in den von den §§ 45 bis 47 [X.] erfassten Fällen wie ein Dienststellenleiter gegenüber. Damit werde erreicht, dass dem [X.], soweit dieser gemäß § 91 Abs. 3 bis 6 [X.] mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben auf [X.] betraut sei, der [X.] Dienststellenleiter als "richtiger 'Gegenspieler'" zugeordnet werde. Zudem werde vermieden, dass sich die gemäß § 45 Abs. 4 [X.] zu beantwortende Frage einer Freistellung der Mitglieder des [X.]es nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Dienststelle bemesse. Überdies werde verhindert, dass sich der aus dem Anspruch auf Freistellung vom Dienst, auf Lohnfortzahlung und auf Erstattung von mit der Grundschulung verbundenen Kosten zusammensetzende personalvertretungsrechtliche [X.] in einer für den [X.] nur schwierig zu überschauenden Weise aufgespalten und auf mehrere Entscheidungsträger verteilt werde. § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 [X.] liege die Intention des Gesetzgebers zugrunde, die Entscheidung über den [X.] in Gänze bei der dem [X.] gegenüberstehenden "Dienststelle" zu konzentrieren. Da der Beteiligte zu 1 dem Entsendebeschluss nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen habe, sei dieser gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 [X.]G BB für ihn bindend und er zur Kostentragung verpflichtet.

6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 hat seine gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobene Beschwerde zurückgenommen. Daraufhin ist das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt worden.

7

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1 im Wesentlichen darauf abgestellt, dass er nicht Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] sei. Die Einwände gegen die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme und den Einwand fehlender Haushaltsmittel hat er nicht wieder aufgegriffen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei Dienststelle für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal allein das [X.]. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, dass an seine Stelle im Zusammenhang mit den § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] der Schulleiter trete, sei nicht ersichtlich. § 91 Abs. 6 [X.] ziele auf die Herstellung und Stärkung der Schutzrechte der Lehrerräte in Schulen, in denen der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten berufen sei. Mitglieder der betreffenden Lehrerräte hätten den Mitgliedern der Personalräte in Bezug auf die Regelungsgegenstände der §§ 45 bis 47 [X.] gleichgestellt werden sollen, ohne dass ihnen bei der Wahrnehmung dieser Rechte eine neue Dienststelle habe gegenübergestellt werden sollen.

8

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des [X.].

II

9

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme des [X.]smitglieds Frau [X.] an der betreffenden Grundschulung zu tragen, beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 95 Abs. 2 des [X.] für das [X.] vom 15. September 1993 in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 3. April 2009 - [X.] - i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) (1.). Über die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 2 kann das [X.] nicht entscheiden. Der Beschluss des [X.] ist insoweit nicht Streitgegenstand des [X.] und im Übrigen rechtskräftig (2.).

1. Soweit sich der Antrag auf Feststellung, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme des [X.]smitglieds Frau [X.] für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu tragen, auf den Beteiligten zu 1 bezieht, ist er zwar zulässig (a), jedoch unbegründet (b).

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass in Fallgestaltungen, in denen es um die Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten geht, nicht nur das unmittelbar betroffene Mitglied des [X.], sondern auch der Personalrat selbst antragsbefugt ist, sofern er Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen möchte, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen. Hintergrund ist, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht nur im Interesse des Mitgliedes der Personalvertretung, sondern auch im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten liegt. Die Antragsbefugnis schließt die Geltendmachung der im konkreten Einzelfall angefallenen Kosten der Teilnahme an der betreffenden Grundschulung im Wege der organschaftlichen Prozessstandschaft ein (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 24.78 - [X.] 1981, 25, vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 - [X.] 250 § 44 B[X.]G Nr. 18 S. 20, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 <168> und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 <3 f.>). Ihr steht nicht entgegen, dass das entsandte Mitglied seinen Kostenerstattungsanspruch an den Anbieter der Grundschulung abgetreten hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1984 - 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <103> und vom 8. September 1986 - 6 P 4.84 - [X.] 238.3A § 46 B[X.]G Nr. 20 S. 24). Für den [X.] gilt dies entsprechend.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme des entsandten Mitglieds des [X.]s an der Schulung zu übernehmen.

Gemäß § 91 Abs. 6 [X.] finden für Mitglieder von [X.] an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen in Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt ist, die Regelungen des Fünften Abschnitts entsprechend Anwendung (vgl. zur partiellen Unvereinbarkeit von § 91 Abs. 6 [X.] mit [X.]: Verfassungsgericht des [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.] - [X.] 20, 105 <120 f. und 125>). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Mitglieder des [X.] unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Beschlüsse des [X.] über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 2 [X.] haben gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.] die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind sie für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht. Aus dem Zusammenhang von 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostenübernahme die Dienststelle insoweit verpflichtet ist.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Voraussetzungen des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] für die Kostenübernahme erfüllt sind (aa). [X.] Dienststelle im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] ist hier indes nicht die Oberschule, sondern das [X.] (bb).

aa) Die von dem Antragsteller entsandte Lehrerin nahm an der Schulung in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Antragstellers teil. Der Beteiligte zu 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 <58 f.>) zu selbständigen Entscheidungen in einzelnen Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt. Denn ihm sind Aufgaben übertragen worden nach Maßgabe der Nr. 2 Buchst. b und c der auf der Grundlage von § 146 i.V.m. § 71 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. August 2002, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. [X.]), - [X.] 2011 - ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter ([X.] - [X.] vom 20. Juli 2010 ). Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich unter anderem um mitbestimmungspflichtige sonstige innerdienstliche Angelegenheiten im Sinne des § 66 Nr. 2 [X.] und um personelle Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 20 [X.]. Der Beteiligte zu 1 stellt nicht länger in Frage, dass die Grundschulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmende Vorsitzende des Antragstellers erforderlich, d.h. objektiv für die [X.]stätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das [X.] der Mitglieder geboten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4.12 - [X.] 251.92 § 42 SA[X.]G Nr. 2 Rn. 11 m.w.[X.]). Ebenso wenig wiederholt er den Einwand fehlender Haushaltsmittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 <5 ff.>). Nicht im Streit steht schließlich, dass der Antragsteller im Rahmen der Beschlussfassung über die Teilnahme seiner Mitglieder an der Schulungsveranstaltung dienstliche Interessen angemessen berücksichtigt und den [X.] gegenüber dem Beteiligten zu 1 rechtzeitig angezeigt hat.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Beteiligte zu 1 nicht verpflichtet, die Kosten der Schulung zu übernehmen.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 [X.] das [X.]. Die Bestimmung enthält eine spezielle und abschließende Festlegung der [X.] für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie bewirkt auch, dass das [X.] diejenige Dienststelle ist, die nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] die hier in Rede stehenden Kosten zu übernehmen hat. Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass sich aus § 91 Abs. 6 [X.] etwas anderes ergibt.

Bereits der Wortlaut des § 91 Abs. 6 [X.] deutet mit Gewicht [X.] hin, dass in allen Zusammenhängen, bei denen es im Anwendungsbereich des [X.] für das [X.] darauf ankommt, wem im Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft die [X.] zukommt, auf das [X.] abzustellen ist. Dem Wortsinn ist nicht zu entnehmen, dass im Fall der "entsprechenden" Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 [X.] die Zuweisung der [X.] an das [X.] keine Geltung beansprucht. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes besagt aus grammatikalischer Sicht (lediglich), dass diese unmittelbar für den Personalrat geltenden Bestimmungen über ihren Wortlaut hinaus - also entsprechend - auch für den [X.] anzuwenden sind.

Der systematische Zusammenhang des § 91 Abs. 6 [X.] mit § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] weist sehr deutlich in die Richtung, dass das [X.] zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Die zuletzt genannte Regelung trifft eine - gleichsam "vor [X.] gezogene" - mit Blick auf den Wortsinn eindeutige Aussage darüber, wer für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft Dienststelle ist. Die Festlegung auf das [X.] bezieht sich auf den gesamten Anwendungsbereich des § 91 [X.], mithin auch auf dessen Absatz 6. Damit erstreckt sich die von § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommene Festlegung auch auf alle Regelungen, die nach § 91 Abs. 6 [X.] entsprechend Anwendung finden. Indem die Zuweisung der [X.] an das [X.] auch für den Fall der Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 46 [X.] gilt, ist sie auch insoweit anzuwenden, als diese Regelung die "Dienststelle" zur Kostenübernahme verpflichtet.

Aus dem Zusammenhang des § 91 Abs. 6 [X.] mit § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] folgt - anders als die Vorinstanz meint - nicht, dass der Schulleiter die zur Kostenübernahme verpflichtete Dienststelle ist. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht zwar darauf hin, dass die entsprechende Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes voraussetzt, dass der Schulleiter zu selbständigen Entscheidungen befugt ist und insoweit ein systematischer Zusammenhang mit § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] besteht. Nach dieser Norm wird der [X.] von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen des [X.] grundsätzlich beteiligt. Aus dem Umstand, dass die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts des Gesetzes und das Beteiligungsrecht des [X.]es die Befugnis des Schulleiters zu selbständigen Entscheidungen voraussetzt, kann hingegen nicht gefolgert werden, dass entgegen dem bisherigen Auslegungsbefund der Dienststellenbegriff des § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] im vorliegenden Zusammenhang mit der Folge modifiziert wird, dass kostenübernahmepflichtige Dienststelle die von dem Schulleiter vertretene Schule ist.

Dies ergibt sich auch nicht aus den Zwecken, die der Gesetzgeber mit § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 91 Abs. 6 [X.] verfolgt. § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] zielt nicht auf eine Änderung des Begriffs der Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern regelt in Abweichung von dem in § 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Regelfall einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des bei der Dienststelle, dem [X.], gebildeten Personalrats die Beteiligung des [X.]s. § 91 Abs. 6 [X.] ist eine Folgeregelung zu § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] und bezweckt eine Verbesserung der Rechtsstellung derjenigen Lehrerräte, die an Schulen gebildet wurden, deren Leitung zu selbständigen Entscheidungen in einzelnen Angelegenheiten befugt ist. Wegen des mit der partiellen Übertragung von [X.] auf die Schulleitung gemäß § 91 Abs. 4 Satz 2 [X.] einhergehenden Zuwachses von [X.] erachtete der Gesetzgeber ein Zurückbleiben der Rechtsstellung der betroffenen Lehrerräte gegenüber derjenigen des [X.] als sachlich nicht gerechtfertigt ([X.]. 4/3006 S. 100).

2. Soweit sich der Antrag auf Feststellung, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme der [X.]svorsitzenden Frau [X.] für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu tragen, auf den Beteiligten zu 2 bezieht, hat das [X.] darüber nicht zu entscheiden. Streitgegenstand des [X.] ist auf der Grundlage der Rechtsbeschwerdeschrift des Beteiligten zu 1 vom 7. August 2015 allein der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1.

Meta

5 P 4/15

20.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2014, Az: OVG 61 PV 16.13, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 5 P 4/15 (REWIS RS 2016, 12688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12688

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