Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 5 P 7/22

5. Senat | REWIS RS 2023, 9430

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Gegenstand

Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Personalratsmitglieder


Leitsatz

1. Das für einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten abstrakten Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das nur besteht, wenn es mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit fortbesteht oder objektiv ausgeschlossen ist.

2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalräte können im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB erforderlich sein, wenn sie die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sind.

3. Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der [X.] vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Erforderlichkeit eines weiterbildenden Studiengangs an der [X.] als Schulungs- und Bildungsveranstaltung für Mitglieder des Beteiligten (Personalrat der Feuerwehr ...). Der Antragsteller ist die Leitung dieser kommunalen Dienststelle.

2

Der Vorsitzende des Beteiligten absolvierte aufgrund eines entsprechenden Entsendebeschlusses des Gremiums auf Kosten des Antragstellers von September 2019 bis Juni 2020 an der [X.] den Zertifikatsstudiengang "[X.] Beratung". Dieser ist Bestandteil des von der [X.] in Kooperation mit der Arbeitnehmerkammer ... u. a. für Betriebs- und Personalräte angebotenen Masterstudiengangs "Arbeit - Beratung - Organisation", der die weiteren Zertifikatsstudiengänge "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" und "Arbeits-/Technikgestaltung und Beteiligung" beinhaltet. Alle drei Zertifikatsstudiengänge können bei Kosten von je 5 600 € auch einzeln absolviert jeweils mit einem eigenen Abschlusszertifikat beendet werden. Sie haben denselben zeitlichen Umfang von jeweils 2 Semestern und umfassen jeweils 18 Präsenztage mit 180 Präsenzstunden, 90 Stunden Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen, 450 Stunden Selbststudium sowie 90 Stunden für Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung.

3

Der Beteiligte beschloss am 4. Juni 2020, seinen Vorsitzenden für den Zeitraum von September 2020 bis Juni 2021 auch zu dem Zertifikatsstudiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" zu entsenden. Dem zugehörigen Modulhandbuch zufolge soll in dem Studiengang u. a. eine intensive Auseinandersetzung mit ausgewählten Literaturquellen stattfinden, die Teilnehmer sollen lernen, die Veränderungen der Organisationslehre von der Klassik über die Neoklassik zur Moderne als eine nachvollziehbare Entwicklung zu begreifen und einen Überblick über die wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zur Lösung dieser Probleme erhalten. Nachdem der Antragsteller die Kostenübernahme mangels Erforderlichkeit der Veranstaltung abgelehnt hatte, nahm der Vorsitzende des Beteiligten hieran nicht teil.

4

Der Antragsteller beantragte erstinstanzlich erfolgreich, den Entsendungsbeschluss des Beteiligten vom 4. Juni 2020 für rechtswidrig zu erklären. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht mit der Feststellung zurückgewiesen, dass der Zertifikatsstudiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" für Mitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung sei. Der im Beschwerdeverfahren zulässigerweise gestellte allgemeine Feststellungsantrag sei begründet. Wenngleich Grundkenntnisse zumindest eines [X.] in den behandelten Themenfeldern erforderlich sein könnten, handele es sich bei dem Zertifikatsstudiengang nicht um eine auf die praktischen Erfordernisse der Personalratstätigkeit ausgerichtete, als Spezialschulung erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.], sondern um ein wissenschaftlich ausgerichtetes Hochschulstudium. Das ergebe sich aus seiner zweisemestrigen Dauer, der zeitlichen Inanspruchnahme der Teilnehmer, seinen Inhalten und seiner Methodik. Gegenteiliges folge weder daraus, dass der Vorsitzende des Beteiligten an dem vorhergehenden Zertifikatsstudiengang teilgenommen habe, weil die Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung grundsätzlich für jede Veranstaltung gesondert zu prüfen sei, noch aus den rechtlich unverbindlichen Werbeaussagen der Veranstalter.

5

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte gegen diese Bewertung. Er macht die Unzulässigkeit des Antrags geltend. Es handele sich um einen mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Globalantrag oder - da nicht beabsichtigt sei, erneut eine Entsendung zu dem Studiengang zu beschließen - um einen mangels Wiederholungsgefahr unzulässigen abstrakten Feststellungsantrag. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsänderung sei zudem nicht sachdienlich, weil es nicht auf die objektive Erforderlichkeit der Bildungsveranstaltung, sondern darauf ankomme, ob der Beteiligte sie bei [X.]r Beurteilung der Sachlage für erforderlich habe halten dürfen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Beteiligte habe die Erforderlichkeit der Bildungsveranstaltung im Rahmen einer Gesamtschau sämtlicher Aspekte annehmen dürfen. Weder könnten Themen wie Organisationsentwicklung und Managementhandeln sowie die Anwendung der Kenntnisse im Rahmen der Entwicklung eines Projektes innerhalb üblicher dreitätiger Seminare vermittelt, noch könne in solchen Veranstaltungen auf Besonderheiten des [X.] unter Berücksichtigung der Allzuständigkeit des Personalrats eingegangen werden. Eine Vertiefung und wissenschaftliche Durchdringung sei erforderlich, um den gesetzlichen Aufgaben des Personalrats nachkommen und mit der Dienststellenleitung Fragen von Personalplanung und Arbeitsorganisation, Mitgestaltung betrieblicher Veränderungsprozesse, Organisations- und Personalentwicklung gleichberechtigt "auf Augenhöhe" erörtern zu können.

6

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

Sie ist zwar zulässig, obgleich der Beteiligte entgegen § 70 Abs. 2 des [X.] vom 5. März 1974 - [X.] [X.] - ([X.].[X.]. 1974 [X.]), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 ([X.].[X.]. S. 166 <202>) geändert worden ist, i. V. m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG keinen konkreten Antrag formuliert hat. Denn diesem Erfordernis kann auch dadurch genügt werden, dass sich Umfang und Ziel der Rechtsbeschwerde mit Blick auf ihre Begründung im Wege der Auslegung entnehmen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 - juris Rn. 13; [X.], Urteil vom 20. Juni 1989 - 3 [X.] - juris Rn. 17). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte strebt, wie der Begründung der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, die Änderung der Beschlüsse des [X.] und des [X.] sowie die (vollumfängliche) Abweisung des von dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags an.

9

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des [X.] beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 70 Abs. 2 [X.] [X.] i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sowie des § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist daher zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 [X.] [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 561 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beschwerde des Beteiligten gegen den stattgebenden Beschluss des [X.] unbegründet und daher zurückzuweisen ist, weil die vom Antragsteller im zweiten Rechtszug vorgenommene Antragsänderung zulässig war (1.) und der abstrakte Feststellungsantrag begründet ist (2.).

1. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz statt des ursprünglich gestellten konkreten, auf die Teilnahme eines bestimmten [X.] an einem zeitlich genau fixierten Studiengang bezogenen Feststellungsantrags einen abstrakten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat (a) und dass diese Antragsänderung sachdienlich war (b).

a) Der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, festzustellen, dass der Zertifikatsstudiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" der [X.] für Mitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] ist, ist - entgegen der Bezeichnung als Globalantrag in der Rechtsbeschwerdebegründung des Beteiligten - ein abstrakter Feststellungsantrag. Dies ergibt die Auslegung des Antrags als einer prozessualen Willenserklärung, die dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig obliegt. Bei der Auslegung von [X.] sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen. Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Verfahrensbeteiligten und an dem zu seiner Begründung [X.] auszurichten ([X.], Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - [X.] 250 § 25 B[X.] Nr. 20 Rn. 15 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 24.19 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

Gemessen an [X.] hat das Oberverwaltungsgericht den in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag zutreffend als abstrakten Feststellungsantrag (von ihm als "allgemeinen" Feststellungsantrag bezeichnet) aufgefasst. Der erstinstanzlich gestellte konkrete Feststellungsantrag bezog sich auf den Entsendungsbeschluss des Beteiligten vom 4. Juni 2020, mit dem dieser entschieden hatte, seinen Vorsitzenden von September 2020 bis Juni 2021 zu dem Zertifikatsstudiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" an der [X.] zu entsenden. Dieser Beschluss hatte sich mangels fortdauernder Rechtswirkungen (spätestens) mit Ablauf des Monats Juni 2021 und der Nichtteilnahme des entsandten [X.] an dem Studiengang erledigt. Dementsprechend hatte sich auch der hierauf bezogene konkrete Feststellungsantrag erledigt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - [X.] 2023, 261 Rn. 9). Der im Beschwerdeverfahren formulierte Antrag trägt diesem Umstand Rechnung. Er ist nicht im Sinne eines Globalantrags auf die Feststellung gerichtet, dass ein wissenschaftlicher Studiengang niemals und unter keinen Umständen als erforderliche Schulungs- oder Bildungsveranstaltung anzusehen sei. Vielmehr bezieht er sich unter Verzicht auf die Benennung eines konkreten [X.] und eines konkreten Zeitraums allein auf künftige Sachverhalte, die in den Grundzügen dem durch den Entsendungsbeschluss des Beteiligten gekennzeichneten anlassgebenden Sachverhalt und den hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen entsprechen.

b) Bei der Umstellung auf den abstrakten Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren handelt es sich um eine zulässige Antragsänderung. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stellt der Übergang von einem auf einen bestimmten Sachverhalt bezogenen konkreten auf einen abstrakten Feststellungsantrag grundsätzlich eine Antragsänderung dar. Eine solche ist nach § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig, wenn - was hier nicht der Fall ist - die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist zu bejahen, wenn damit der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten endgültig erledigt und einem weiteren Verfahren vorgebeugt wird. Dies zugrunde gelegt, schließt insbesondere die Unzulässigkeit des geänderten Antrags die Sachdienlichkeit der Antragsänderung regelmäßig aus, weil ohne eine Sachentscheidung der Streit der Verfahrensbeteiligten nicht endgültig erledigt werden kann. Bei der Beurteilung der Frage der Sachdienlichkeit hat das Gericht einen Beurteilungsspielraum, den das Rechtsmittelgericht nur darauf überprüfen darf, ob der Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder sonst die Grenzen des [X.] überschritten worden sind (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 PB 5.22 - juris Rn. 6 und 12 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Sachdienlichkeit der Antragsänderung in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und das bisherige [X.] zum größten Teil relevant bleibe. Es hat die Grenzen des [X.] auch nicht dadurch überschritten, dass es die Sachdienlichkeit des geänderten Antrags bejaht hat, obwohl dieser nicht auch die Freistellung eines [X.] aus Anlass der Teilnahme an dem Studiengang nach Maßgabe des § 39 Abs. 6 [X.] [X.] erfasst. Der entsprechende Einwand des Beteiligten verkennt, dass der Antragsteller im Rahmen der [X.] und Reichweite des Antrags bestimmt. Der geänderte Antrag, der sich entsprechend des zugrunde liegenden Anlassfalles auf die Erforderlichkeit des fraglichen Studiengangs im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] für die Personalratstätigkeit des Beteiligten beschränkt, erfasst die zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten umfassend. Er ist auch im Übrigen - entgegen der Auffassung des Beteiligten - geeignet, den Streit zwischen ihnen endgültig zu klären. Die sich mit Blick auf § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] stellenden Fragen werden von § 39 Abs. 6 [X.] [X.] nicht in gleicher Weise aufgeworfen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 5 [X.] [X.] liegen vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und damit letztlich im Allgemeininteresse, während die von § 39 Abs. 6 [X.] [X.] erfassten Schulungen und Fortbildungen überwiegend im Individualinteresse des teilnehmenden [X.] stehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - [X.]E 58, 54 <58> und vom 18. August 1986 - 6 P 18.84 - [X.] 238.3A § 46 B[X.] Nr. 19 S. 20 f. zu § 46 Abs. 6 und 7 B[X.] a. F.).

Auch die gegen die Zulässigkeit des geänderten Antrags vorgebrachten Einwände des Beteiligten greifen nicht durch. Da es sich nicht um einen Global-, sondern um einen abstrakten Feststellungsantrag handelt, der künftige Sachverhalte zum Gegenstand hat, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen, hängt dessen Zulässigkeit nicht - wie der Beteiligte meint - davon ab, ob zukünftig in sämtlichen denkbaren Konstellationen unvorstellbar ist, dass für ein Mitglied des Personalrats die in dem Studiengang vermittelten Inhalte als erforderlich anzusehen sind. Dem weiteren gegen die Zulässigkeit des abstrakten Feststellungsantrags gerichteten Einwand des Beteiligten, es komme nach § 39 Abs. 5 [X.] [X.] nicht auf den von dem Antrag erfassten objektiven Maßstab der Erforderlichkeit an, sondern auf die [X.] Beurteilung der Erforderlichkeit durch den Personalrat, liegt ein unzutreffendes Verständnis des [X.] zugrunde. Der in der Beschwerdeinstanz gestellte abstrakte Feststellungsantrag bringt mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 39 Abs. 5 [X.] [X.] eindeutig zum Ausdruck, dass die Feststellung der mangelnden Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift inmitten steht.

Schließlich fehlt es für den abstrakten Feststellungsantrag nicht an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 P 3.21 - [X.] 2023, 261 Rn. 9). Ein solches ist für einen abstrakten Feststellungsantrag nur anzuerkennen, wenn es mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 6 P 5.95 - juris Rn. 15), was nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit hierüber objektiv ausgeschlossen ist. Demgegenüber ist die derzeitige personelle Zusammensetzung der Verfahrensbeteiligten (Dienststellenleitung, Personalrat) ebenso unerheblich wie Absichtserklärungen, etwa (aufseiten der Dienststellenleitung) eine bestimmte Maßnahme nicht mehr ergreifen oder (aufseiten des Personalrats) bestimmte Beschlüsse nicht mehr fassen zu wollen. Deshalb bleibt der Einwand des Beteiligten erfolglos, der Studiengang erfordere erheblichen Aufwand sowie Einsatz von Freizeit, weshalb abgesehen von dem [X.] bislang kein [X.] bestanden habe und der Personalrat nicht beabsichtige, einen erneuten Entsendungsbeschluss zu fassen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf eine Wiederholungsgefahr erkannt, weil der Beteiligte die (bislang nicht erfolgte) Teilnahme eines [X.] an dem betreffenden Studiengang im Unterschied zum Antragsteller weiterhin für erforderlich halte und es deshalb naheliege, er werde auch künftig versuchen, ein Mitglied dorthin zu entsenden. Diese Einschätzung des [X.] wird dadurch bestätigt, dass der Beteiligte auch in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 13. September 2022 (S. 2 f.) davon ausgeht, die drei Studienbereiche bauten aufeinander auf und sein Vorsitzender habe "an dem ersten Studienbereich des drei Studienbereiche umfassenden Masterstudienganges" teilgenommen und "aus diesem Grund" habe der Beteiligte die Teilnahme seines Vorsitzenden an dem für das Verfahren anlassgebenden Studiengang beschlossen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis ferner aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Falle eines erneuten Entsendungsbeschlusses des Beteiligten grundsätzlich nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 [X.] [X.] zur Kostentragung verpflichtet ist.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat dem abstrakten Feststellungsantrag zu Recht entsprochen. Der Studiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" der [X.] stellt für Mitglieder des Beteiligten keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] dar. Danach gilt Absatz 2 der Vorschrift hinsichtlich der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zum Ausgleich für Personalratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind.

Bezüglich des Merkmals der Erforderlichkeit kann auf die in der bisherigen Rechtsprechung zu [X.] nach dem [X.] oder den Personalvertretungsgesetzen der Länder entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Das bremische Personalvertretungsrecht verbietet lediglich eine unüberprüfte Übertragung der für das Bundesrecht und das sonstige Landespersonalvertretungsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9.17 - [X.]E 163, 246 Rn. 13 m. w. N.), die hier wegen des vergleichbaren Inhalts der [X.] betreffenden Vorschriften und ihres gemeinsamen historischen Ursprungs in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG 1972 nicht zu besorgen ist.

Demgemäß beurteilt sich auch nach § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] die Erforderlichkeit einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung danach, ob die Veranstaltung Kenntnisse und Informationen vermittelt, die objektiv und subjektiv für das teilnehmende [X.] erforderlich sind und ob diese Informationen auch nicht in anderer, nämlich kostengünstigerer Weise gegeben werden können ([X.], Beschluss vom 1. August 1996 - 6 P 21.93 - [X.] 251.0 § 45 BaWü[X.] Nr. 3 S. 14); die Erforderlichkeit der Schulung ist also sach- und personenbezogen zu würdigen. Die Schulungsveranstaltung muss objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muss ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muss für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat der Schulung in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 - [X.] 250 § 44 B[X.] Nr. 27 S. 64 zu § 46 Abs. 6 B[X.] a. F.). Einer Grundschulung bedarf das [X.], um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - [X.] 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 B[X.] a. F.). Eine Spezialschulung ist zur Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, die ein [X.] für besondere Aufgaben benötigt, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - [X.] 250 § 44 B[X.] Nr. 32 S. 9 f.). Sie liegt nicht nur bei fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreisen, sondern auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen; die Teilnahme ist im Hinblick darauf, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, sowie dem auch von ihm als Teil der Dienststelle zu beachtenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - [X.] 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 B[X.] a. F.) regelmäßig nur für ein [X.] oder mehrere einzelne [X.]er erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 - [X.] 250 § 46 B[X.] Nr. 29 Rn. 5 m. w. N.). Für die Erforderlichkeit (der Teilnahme an) einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein [X.] auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - [X.] 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 B[X.] a. F.).

Über die Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen hat der Personalrat in eigener Verantwortlichkeit zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 - [X.] 250 § 44 B[X.] Nr. 27 S. 64). Bei der anschließenden Entscheidung über die Kostenübernahme ist die Dienststelle zwar zur Prüfung der Erforderlichkeit berechtigt und verpflichtet ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - [X.] 250 § 46 B[X.] Nr. 30 Rn. 22). Diese erfolgt jedoch nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben. Die Erforderlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei [X.]r Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - [X.] 2021, 231 Rn. 6). Soweit diese Grenze, die dem Personalrat eine gewisse Entscheidungsbreite ermöglicht, nicht überschritten wird, gibt es kein Richtig oder Falsch. Dieser Maßstab gilt auch bei der Prüfung in einem sich unter Umständen anschließenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch die Verwaltungsgerichte. Weder dem Personalrat noch dem Verwaltungsgericht kommt bei der Rechtsanwendung hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit ein (nur eingeschränkt überprüfbarer) Beurteilungsspielraum zu (sofern sich aus dem Beschluss des [X.] vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - [X.]E 126, 122 Rn. 50 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest).

Dies zugrunde gelegt, ist der zweisemestrige Studiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" an der [X.] keine "erforderliche" Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]. Die Verfahrensbeteiligten gehen mit dem Oberverwaltungsgericht übereinstimmend davon aus, dass der Studiengang als Spezialschulung anzusehen ist und die behandelten Themenfelder (überwiegend) auch Gegenstand der Personalratstätigkeit des Beteiligten und insoweit dem Grunde nach erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift sind (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - [X.]E 58, 54 <64> und vom 8. September 1986 - 6 P 4.84 - [X.] 238.3A § 46 B[X.] Nr. 20 S. 24). Dafür spricht, dass für die Dienststelle, bei der der Beteiligte gebildet ist, ein Personalentwicklungskonzept erarbeitet bzw. fortgeschrieben wird. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist allein streitig, ob die in dem Studiengang erfolgte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der inhaltlichen Tiefe eines an einer wissenschaftlichen Hochschule angebotenen Studiengangs erforderlich ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] stützen das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis. Die in Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vermittelten Kenntnisse müssen für die Arbeit des Personalrats "erforderlich", d. h. in dem Sinne notwendig oder unerlässlich sein, dass ohne sie die Personalratsarbeit nicht sachgerecht wahrgenommen werden kann. Es reicht nicht aus, dass die Kenntnisse hierfür hilfreich oder wünschenswert sein mögen. Denn ihrer Intention nach sind solche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen - wie dargelegt - auf die Befähigung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Personalratsamtes ausgerichtet. Bereits das und die damit in Bezug genommene Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats sprechen gegen die Erforderlichkeit eines Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die [X.]er führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]), und zwar neben ihrer beruflichen Tätigkeit. § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Tätigkeit als [X.] nicht zu einer Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen darf. Gleiches gilt auch für nach § 39 Abs. 7 oder 8 [X.] [X.] freigestellte [X.]er, denen gemäß § 39 Abs. 9 [X.] [X.] nach Ablauf der Freistellung mindestens ihre alte Dienststellung wieder übertragen wird und bei denen die Freistellung nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen darf. Demgegenüber zielt ein wissenschaftliches Hochschulstudium - auch in einzelnen Studiengängen, die zugleich Teilbereiche etwa eines Masterstudiums sind - auf den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses. So haben die Hochschulen in [X.]en die Aufgabe, die Studierenden durch ein wissenschaftliches (oder künstlerisches) Studium auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden (oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung) erfordern (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HSchulG [X.]). Das geht bereits von der Intention her weit über das hinaus, was für die Tätigkeit von [X.]ern regelmäßig erforderlich ist.

Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass sich die Erforderlichkeit der Kenntnisse auf die Arbeit des Personalrats bezieht, woraus sich zugleich Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben. Schulungen und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] dienen dazu, im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle eine sachgerechte Arbeit des Personalrats, d. h. insbesondere eine Wahrnehmung seiner passiven und aktiven Beteiligungsrechte, zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - [X.]E 58, 54 <58>). Zu den damit in Bezug genommenen Aufgaben des Personalrats gehört neben seinen allgemeinen Aufgaben nach § 54 [X.] [X.] in [X.]en insbesondere gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] die Mitbestimmung in allen [X.], personellen und organisatorischen Angelegenheiten. Damit ist ein umfassendes bzw. allumfassendes gleichberechtigtes Mitbestimmungsrecht in allen insoweit in Bezug genommenen (innerdienstlichen) Angelegenheiten im Sinne einer umfassenden Allzuständigkeit gemeint ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9.17 - [X.]E 163, 246). [X.]er müssen daher in der Lage sein, alle innerdienstlichen Angelegenheiten in ihren praktischen Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Dienststelle zu beurteilen, sich hierzu eine fundierte Meinung zu bilden und danach entscheiden zu können. Demnach müssen Schulungen und Bildungsveranstaltungen die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sein. Der gebotene Praxisbezug kann zwar durchaus auch theoretische Kenntnisse erfordern, insbesondere soweit diese zum Verständnis bestimmter Problemlagen oder auch zur Entwicklung von [X.] geboten sind. Er verlangt aber in aller Regel keine darüber hinausgehende wissenschaftliche Vertiefung durch das Absolvieren eines Studiengangs, der Teil eines Hochschulstudiums ist. Das bringt etwa § 66 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] dadurch zum Ausdruck, dass "gesicherte" (also allgemein anerkannte) arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, was eine die Befähigung zur Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs vermittelnde wissenschaftliche Bildungsveranstaltung gerade nicht erfordert. Über die Erfordernisse der alltäglichen Personalratsarbeit geht demgegenüber ein vollständiges, im Schwerpunkt wissenschaftlich ausgerichtetes Hochschulstudium weit hinaus. Dieses soll den Studierenden gemäß § 52 Abs. 1 HSchulG [X.] eine in ihrem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche (oder künstlerische) Qualifikation vermitteln, in dem sie lernen sollen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten, in dem Lehre und Studium die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse einschließlich einer fachbezogenen Ethik sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, [X.] und [X.] Rechtsstaat befähigen. Diese Zielsetzung gilt nach § 60 Abs. 1 Satz 3 HSchulG [X.] sinngemäß auch für das durch weiterbildende Master- und Zertifikatsstudiengänge geprägte Weiterbildungsangebot bremischer Hochschulen, das darüber hinaus auch die sinngemäße Anwendung der in § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande [X.]en aufgeführten Weiterbildungsziele verfolgt.

Schließlich ergibt sich auch aus dem von § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] erfassten möglichen zeitlichen Umfang von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, dass die Vorschrift Schulungen im Blick hat, die auf die praktischen Erfordernisse der Personalratstätigkeit ohne wissenschaftliche Vertiefung ausgerichtet sind. Allerdings enthält die Vorschrift - wie auch das [X.] und die übrigen Landespersonalvertretungsgesetze - keine ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben für die Dauer von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Insbesondere § 39 Abs. 6 [X.] [X.] lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem begrenzten Aus- bzw. Fortbildungsaufwand ausgeht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - [X.]E 26, 269 <278> zu § 37 Abs. 2 und 7 BetrVG 1972). Nach dieser Vorschrift sind bezahlte Freistellungen für nicht nach Absatz 5 der Vorschrift erforderliche, sondern für die Personalratstätigkeit lediglich geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für jedes [X.] während der Amtsperiode des Personalrats auf vier Wochen (bzw. fünf Wochen bei erstmaliger Übernahme des Amtes eines [X.]) begrenzt. Diese Werte können zwar nicht auf für die Personalratsarbeit erforderliche Schulungen nach § 39 Abs. 5 [X.] [X.] übertragen werden, die - wie bereits erwähnt - anders als Schulungen nach § 39 Abs. 6 [X.] [X.] nicht im Individualinteresse des teilnehmenden [X.], sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben liegen. Sie weisen aber doch zumindest in die Richtung, dass der Gesetzgeber regelhaft von einem allenfalls nach Wochen bemessenen Aus- und Fortbildungsbedarf ausgeht und die hierbei zu erreichende Tiefe der Vermittlung von Kenntnissen für die Personalratsarbeit als ausreichend erachtet.

Diesen Befund bestätigt - soweit ihr belastbare Aussagen entnommen werden können - die Gesetzgebungshistorie. § 39 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] ist seit dem Gesetz vom 5. März 1974 ([X.].[X.]. [X.]) unverändert Bestandteil des [X.]. Dem Gesetzentwurf ([X.]. 8/644), in dem die Vorschrift bereits enthalten war, ist zwar keine Begründung beigefügt. Aus den parlamentarischen Beratungen anlässlich seiner Einbringung ergibt sich jedoch, dass das [X.]ische Personalvertretungsgesetz an die "Bestimmungen des neuen [X.]es" (gemeint ist das [X.]) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und der bremischen Verhältnisse angelehnt werden sollte ([X.]ische Bürgerschaft , 8. Wahlperiode, 38. Sitzung am 7. November 1973, [X.]). Für den Bereich der Schulungen hat der [X.]ische Gesetzgeber offenbar keinen Anpassungsbedarf gesehen, was sich aus der (abgesehen vom Austausch des Wortes Betriebsrat durch Personalrat) wortgleichen Übernahme der bundesrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG 1972 ergibt. Der Gesetzentwurf zum [X.] ([X.]. 6/1786 S. 40 f.) verweist darauf, dass die Schulungs- und Bildungsmaßnahmen "die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln", wozu das [X.] im Wege systematischer Gesetzesauslegung festgestellt hat, dass der Gesetzgeber bei den nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Veranstaltungen von einem begrenzten Ausbildungsaufwand ausgegangen ist ([X.], Beschluss vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - [X.]E 26, 269 <278> unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 und Abs. 7 BetrVG 1972, der dem § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 [X.] [X.] vergleichbare Regelungen beinhaltet). Hierüber geht ein Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit seiner planmäßigen zeitlichen Inanspruchnahme der Studierenden durch Präsenzveranstaltungen und Zeiten etwa für das Selbststudium einschließlich Prüfungsvorbereitung und -durchführung, die erst in der Gesamtschau ein realitätsgerechtes Bild sowohl vom Umfang des zu behandelnden Lehrstoffs als auch von Intensität und Tiefe der Informationsvermittlung ergeben, regelmäßig deutlich hinaus.

Nach alldem ist der in Rede stehenden Studiengang "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung" für die Personalratstätigkeit des Beteiligten nicht erforderlich. Dieser ist der rechtlichen Beurteilung insgesamt und nicht nur hinsichtlich seiner einzelnen Module zugrunde zu legen. Er beruht auf einer einheitlichen Konzeption und ist - vor allem - insgesamt und nicht nur in einzelnen Teilbereichen Gegenstand des das abstrakte Feststellungsbegehren prägenden Entsendungsbeschlusses des Beteiligten. Es handelt sich um einen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule, der nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 70 Abs. 2 [X.] [X.], § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 559 Abs. 2 ZPO) einzeln belegt und mit einem Zertifikat abgeschlossen, aber auch als einer von drei Teilstudiengängen eines Masterstudiums betrieben werden kann. Er ist im Schwerpunkt eindeutig wissenschaftlich ausgerichtet. Indiz hierfür sind zunächst seine zweisemestrige Dauer mit erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme der Studierenden in Form von 18 Präsenztagen mit 180 Präsenzstunden, 90 Stunden Arbeit in selbst-organisierten Lerngruppen, 450 Stunden Selbststudium sowie 90 Stunden für Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung. Seine wissenschaftliche Ausrichtung wird ferner unterstrichen durch § 2 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der [X.] vom 3. Juli 2013 ([X.].[X.]. S. 1463), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Dezember 2021 ([X.].[X.]. 2022 S. 16). Danach setzt ein "[X.] Studium mit Zertifikatsabschluss" einen kontinuierlichen akademischen Lernprozess voraus. Auch das ihm zugeordnete Modulhandbuch bestätigt den wissenschaftlichen Charakter des [X.] "Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung". Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass beispielsweise im Modul "Organisationstheorien und -entwicklung" eine "intensive Auseinandersetzung mit ausgewählten Literaturquellen" stattfindet und das Handbuch als Literaturhinweise für dieses Modul 12 wissenschaftliche Veröffentlichungen anführt. Die Studierenden lernen, "die Veränderungen der Organisationslehre von der Klassik über die Neoklassik zur Moderne als eine nachvollziehbare Entwicklung zu begreifen" und sie erhalten einen Überblick "über die wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zur Lösung dieser Probleme". Im Modul "Managementhandeln und Personalentwicklung" findet etwa eine "Analyse und Reflexion von Unternehmensstrategien [...] u. a. vor dem Hintergrund von Verständigungsorientierung, Kultur, Ethik und CSR" statt; Führungstheorien werden vorgestellt, diskutiert und kritisch hinterfragt. Im Modul "Praxistransfer - Projekt" wird "wissenschaftliches Arbeiten mit Projektmanagement verknüpft" und es werden "wissenschaftliche Methoden eingesetzt".

Der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, derentwegen ausnahmsweise eine andere Bewertung geboten sein könnte. Insbesondere ergibt sich die Erforderlichkeit des Studiengangs für die Personalratstätigkeit des Beteiligten nicht daraus, dass der Antragsteller für einen zeitlich vorhergehenden und hinsichtlich Vermittlungstiefe und Dauer vergleichbaren Studiengang Kostenerstattung des teilnehmenden [X.] gewährt hat. Die Erforderlichkeit unterschiedlicher Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen ist grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - [X.] 250 § 46 B[X.] Nr. 30 Rn. 27 f.). Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anders zu beurteilen ist, wenn die Veranstaltungen inhaltlich aufeinander aufbauen und gewissermaßen ein "Gesamtpaket" bilden, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des [X.] ist dies hier nicht der Fall, vielmehr können die drei Studiengänge jeweils auch separat absolviert und mit dem Erwerb eines Zertifikats abgeschlossen werden.

Schließlich können schon mit Blick auf den Verfahrensgegenstand auch nicht einzelne Teile des Studienganges als erforderlich angesehen werden, soweit die Vermittlungstiefe möglicherweise diejenige üblicher Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht übersteigen sollte. Darüber hinaus kommt eine partielle Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung allenfalls themenbezogen in Betracht, soweit sich einige der behandelten Themen als erforderlich und andere als nicht erforderlich erweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - [X.]E 126, 122 Rn. 45 ff.), was der Beteiligte hier nicht geltend macht und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen. Sofern der Beteiligte im Übrigen einmal nicht über die von ihm für nötig befundene (rechtliche) Expertise verfügen sollte, hat er im Übrigen auch die Möglichkeit, Sachverständige heranzuziehen oder anwaltlichen Rat einzuholen ([X.], [X.] 2021, 46).

Meta

5 P 7/22

12.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 29. Juni 2022, Az: 6 LP 441/21, Beschluss

§ 81 Abs 3 S 1 ArbGG, § 39 Abs 5 S 1 PersVG BR 1974

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 5 P 7/22 (REWIS RS 2023, 9430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9430

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