Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16920

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116UIZR36.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 36/14
Verkündet am:

28. Januar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Feuchtigkeitsspendendes [X.]
[X.] § 3a, § 4 Nr. 11; Verordnung ([X.]) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 4, 11 Abs. 2 Buch[X.] d, Art. 20 Abs. 1 und 2; Verordnung ([X.]) Nr. 655/2013 zur [X.] gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln Art. 2, Anhang Nr. 3; Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 4, Art. 6
a)
Die Bestimmung des Art.
20 Abs.
1 [X.] stellt eine Marktverhal-tensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 und §
3a [X.] dar, die einen besonderen As-pekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken der in Art.
6 dieser Richtli-nie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.
b)
Nach Art.
20 Abs.
1 [X.] liegt die Darlegungs-
und Beweislast da-für, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin ver-steht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert i[X.]
c)
[X.] über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr.
3 des Anhangs der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 enthaltenen Rege-lungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.
[X.], Urteil vom 28. Januar 2016 -
I ZR 36/14 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Oktober 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stehen sich
auf dem Gebiet der Nassrasierer mit Wechsel-klingen als Wettbewerber
gegenüber. Die [X.] bietet die Rasierer "HYD-RO
3" und "HYDRO
5" an, bei denen sich in einem Behälter oberhalb der drei oder fünf [X.] Pulver mit dem Hauptbestandteil "[X.]" befindet, das sich mit Wasser
zu einem Gel verbindet. Sie warb im Jahr 2011 im [X.] und auf Verpackungen mit den Aussagen
a)
HYDRO
Spendet direkt Feuchtigkeit
b)
Feuchtigkeitsspendendes [X.]
und
c)
Das wasseraktivierte Gel mit [X.] und Vitamin
E spendet der Haut schon während der [X.] direkt Feuchtigkeit,

wie nachfolgend dargestellt:
1
-
3
-

-
4
-

-
5
-

-
6
-

-
7
-
Die Klägerin hat behauptet, von den in dieser Weise beworbenen Nass-rasierern gehe keine,
vor allem keine länger andauernde [X.] Wirkung aus.
Sie hält die Werbeaussagen der [X.] für irreführend. Sie hat die [X.] auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genom-men und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Die [X.] macht
demgegenüber geltend, bei der Verwendung ihres Rasierers werde durch das Gel
der Feuchtigkeitsgehalt der oberen Hautschich-ten positiv
beeinflusst,
so
dass im feuchten "[X.]milieu"
Wassermoleküle ge-bunden und diese langsam an die Haut abgegeben
sowie
die normale Ab-dampfrate der Haut vermindert werde, was die Hautfeuchtigkeit während der [X.] spürbar erhöhe.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-rufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.] 2014, 303).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] [X.]
hat die Ansprüche wegen irreführender Werbung nach §
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
1, §
3 Abs.
1 und 2, §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und §
9 [X.], §
242 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angegriffenen [X.] dahin, dass bei den Nassrasierern der [X.] über die Erhal-tung oder Schonung der bei jeder Nassrasur vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlusts hinaus Feuchtigkeit aktiv
zugeführt werde. Der von der [X.] vorgetragene 2
3
4
5
6
7
-
8
-
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis biete keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass bei der Verwendung der Rasierer der [X.] eine solche aktive Abgabe von Feuchtigkeit an die Haut stattfinde. Für die Vermei-dung einer Irreführung und den Nachweis der Richtigkeit der [X.] würden an den Grundsätzen über die Zulässigkeit gesundheitsbezogener [X.] orientierte erhöhte Anforderungen gelten. Die streitgegenständliche
Werbung enthalte zwar keine medizinischen Wirkungsaussagen.
Sie beziehe sich aber auf die Physiologie der Haut und damit auf das körperliche Wohlbe-finden und die Unversehrtheit eines wichtigen Teils des menschlichen Orga-nismus. Da sie die Gesundheit ins Spiel bringe,
seien an ihre Richtigkeit, Ein-deutigkeit und Klarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls wegen des in der Werbung enthaltenen Appells an die Verbraucher, ihrer Haut durch Benutzung der "feuchtigkeitsspendenden" Rasiergeräte der [X.] Gutes zu tun, sei die Bewertung der streitgegenständlichen Werbung an den für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener [X.] entwickelten Kriterien auszurichten. Nach den wissenschaftlichen Studien, auf die sich die [X.] im Rechtsstreit bezogen habe, sei eine aktive Feuchtigkeitszufuhr aus dem Gel in die Haut allenfalls theoretisch möglich, nicht aber
als wissenschaftlich [X.] anzusehen. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass sich aus die-sen Studien eine bei Anwendung der Rasierer mit [X.] zweifelsfrei signifikant höhere Feuchtigkeit der oberen Hautschichten ergebe. Jedenfalls sei
es nicht als wissenschaftlich gesichert anzusehen, dass diese Wirkung außer
auf einer passiven Verminderung des natürlichen Feuchtigkeitsverlusts der Haut durch das aufliegende Gel oder andere Ursachen
auch auf einer aktiven Zufuhr von Feuchtigkeit aus dem Gel in die Haut
beruhe.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dieses hat die in die [X.] gelangten Klageanträge zu Unrecht als aus §§
8, 9, 3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] [X.]
-
9
-
det erachtet.
Die streitgegenständliche Werbung bezieht
sich auf die Wirkung des durch die Verbindung des Pulvers in den Nassrasierern der [X.] mit Wasser entstehenden Gels, bei dem es sich um ein kosmetisches Mittel im Sinne von §
2 Abs.
5 LFGB
und von Art.
2 Abs.
1 Buch[X.]
a der Verord-nung
([X.]) Nr.
1223/2009 über kosmetische Mittel (im Weiteren: [X.]) handelt (dazu unter II
1).
Die Frage, ob die in der beanstandeten Werbung der [X.] gemachten Angaben zu den Wirkungen des Gels als irreführend anzusehen sind, ist nach §
4 Nr.
11 [X.] in der Fassung vom 3.
Juli 2004 und nach §
3a [X.] in der Fassung vom 2.
Dezember 2015 in Verbindung mit den insoweit zeitlich jeweils anwendbaren speziellen Bestim-mungen des
[X.]
zu beurteilen (dazu unter II
2).
Das Berufungsge-richt ist zwar nicht
hinsichtlich der Verteilung der Beweislast zwischen den
Par-teien (dazu unter II
3),
wohl aber
hinsichtlich des Beweismaßes von für die [X.] zu strengen Maßstäben ausgegangen (dazu unter II
4). Da auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sich dieser Umstand auf die Bewertung des
Ergebnisses
der durchgeführten Beweisaufnahme ausgewirkt hat, ist das ange-fochtene Urteil aufzuheben (dazu unter II
5). Im Hinblick darauf, dass
die Beur-teilung der Streitsache
weitergehende tatsächliche Feststellungen
erfordert, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können,
ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, so dass
der Rechtsstreit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen
ist
(dazu unter II
6).
Beim gegenwärtigen
Sach-
und Streitstand stel-len sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]s-rechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] erfordern (dazu unter II
7).
1. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob von dem Pulver, das sich bei den Nassrasierern der [X.] "HYDRO
3" und "HYDRO
5" in einem Behälter oberhalb der [X.] befindet und beim Gebrauch der Rasierer mit 9
-
10
-
Wasser zu einem Gel verbindet, eine länger anhaltende [X.] Wirkung für die rasierte Haut ausgeht. Bei dem durch die Verbindung des Pulvers mit Wasser entstehenden Gel handelt es sich danach um eine Stoffzu-sammensetzung, die dazu bestimmt ist, äußerlich mit der menschlichen Haut in Berührung zu kommen, um diese in gutem Zustand zu halten, und damit um ein kosmetisches Mittel im Sinne von
§
2
Abs.
5 LFGB, mit dem Art.
1 Abs.
1 der Richtlinie 76/768/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über kosmetische
Mittel in das [X.] Recht umgesetzt worden i[X.] Mit Wirkung vom 11.
Juli 2013 sind die Vorschriften der Richtlinie 76/768/[X.] durch die Bestimmungen der [X.] abgelöst worden (Art.
38 Unterabs.
1, Art.
40 Abs.
2 [X.]). Nach
Art.
2 Abs.
1 Buch[X.]
a der [X.] sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diesen zu schützen oder in einem guten Zustand zu halten. Auch diese Voraus-setzungen erfüllt das fragliche Gel.
2. Nach §
27 Abs.
1 Satz
1 LFGB ist
es verboten, kosmetische Mittel un-ter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irrefüh-rung liegt
nach §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 LFGB vor, wenn einem kosmetischen
Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der [X.] nicht zukommen (Fall
1)
oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (Fall
2).
Die
Regelung
galt bereits beim Erscheinen der bean-standeten Werbung im Jahr 2011. Sie diente der Umsetzung des Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 76/768/[X.]
in der durch Art.
1 Nr.
4 der Richtlinie 88/667/[X.] zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768/[X.] geänderten Fassung (zuvor: Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 76/768/[X.]).
Danach
hatten
die Mitgliedstaaten alle 10
-
11
-
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der [X.], der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische [X.] nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bild-hafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet wurden, die Merkmale vortäusch-ten, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besaßen.
Seit dem 11.
Juli 2013 dürfen nach Art.
20 Abs.
1 [X.] bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die [X.] oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht be-sitzen.
Diese Bestimmung stellt ebenso eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] aF und §
3a [X.] nF dar wie die in §
27 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1
LFGB
enthaltene
Regelung (vgl. dazu [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 33.
Aufl., §
4 Rn.
11.132 und 11.136; [X.].[X.]/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
226 und 276
f., jeweils mwN).
Da es sich bei Art.
20 Abs.
1 [X.]
um eine Rechtsvor-schrift der [X.] handelt, die
-
jedenfalls in ihrem Zusammenwirken mit der auf der Grundlage des Art.
20 Abs.
2 [X.]
ergangenen Verord-nung
([X.]) Nr.
655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (vgl. dazu nachstehend
unter II
3
b und II
4
a)
-
einen besonderen Aspekt unlauterer [X.] regelt, geht sie gemäß
Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken der in Art.
6 dieser Richtlinie enthaltenen und in §
5 [X.] in [X.]s Recht umgesetzten Regelung über
irreführende Handlungen vor.
Dasselbe gilt für die der Umsetzung des Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 76/768/[X.] in der durch die Richtlinie 88/667/[X.] geänderten [X.] in [X.]s Recht dienende
Vorschrift des §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 LFGB, bei deren Auslegung Art.
7a Abs.
1 der Richtlinie 76/768/[X.] in der 11
12
-
12
-
durch Art.
1 Nr.
12 der Richtlinie 93/35/[X.] zur sechsten Änderung der [X.]/768/[X.] ergänzten Fassung zu berücksichtigen war (dazu unter II
3
a).
Seit der Ablösung der Richtlinie 76/768/[X.] durch die [X.] mit Wirkung vom 11.
Juli 2013 sind nunmehr Art.
20 Abs.
1 und 2 [X.] und die Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 einschlägig. [X.] letztgenannte Verordnung gilt nach ihrem Art.
3 Unterabsatz
2 ebenfalls seit dem 11.
Juli
2013.
Die Bestimmung des Art.
20 Abs.
1 [X.] ist danach für von der Klägerin geltend gemachte Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche
maßgeblich, denen seit dem 11.
Juli 2013 vorgenommene Werbemaßnahmen der [X.] zugrunde liegen.
Da Art.
20 Abs.
1 [X.]
hin-sichtlich des der [X.] obliegenden Beweises der Wirksamkeit des bewor-benen Produkts auch
nicht
strenger
ist
als die nach dem früheren Recht an-wendbare Regelung
(vgl. unten unter II
4
a und b),
gilt dasselbe
für die
streitge-genständlichen Unterlassungsansprüche.
Unterlassungsansprüche sind
in die Zukunft gerichtet
und bestehen
daher nur dann, wenn die zu untersagenden Verhaltensweisen zum [X.]punkt ihrer Begehung und nach dem zur [X.] der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht rechts-
und wettbewerbswidrig sind ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
November 2014
I
ZR
26/13, [X.], 504 Rn.
8 = [X.], 565
[X.], mwN).
Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur [X.] für die Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es wegen vor dem 11.
Juli 2013 vorgenommener Werbemaßnahmen der [X.] auf die seinerzeit geltende Rechtslage an ([X.]
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2014 -
I
ZR
35/11, [X.], 264 Rn.
27 =
[X.], 347 -
Hi
Hotel
II, mwN).
3. Die Ansicht des Berufungsgerichts,
die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass das Mittel der [X.] die ihm in der beanstandeten Werbung 13
14
-
13
-
zugeschriebene Wirkung aufweise, liege bei der [X.], erweist sich sowohl für das bis zum 11.
Juli 2013 geltende Recht (dazu unter II
3
a) als auch

jedenfalls im Ergebnis
-
für das seither geltende Recht als richtig (dazu unter II
3
b).
a) Bei der Auslegung des
§
27 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1 LFGB war zu berücksichtigen, dass der Hersteller eines kosmetischen Mittels nach
Art.
7a Abs.
1 Buch[X.]
g der Richtlinie 76/768/[X.] in der durch Art.
1 Nr.
12 der [X.]/35/[X.] ergänzten Fassung
sicherzustellen hatte, dass den zuständi-gen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der Nachweis der für das Mittel angepriesenen Wirkung leicht zugänglich war, wenn dies aufgrund der Beschaf-fenheit oder der angepriesenen Wirkung gerechtfertigt war.
Aus dieser Rege-lung folgte, dass den Werbenden die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Wirkungsaussage traf
und er diese daher
im Streitfall zu beweisen hatte
([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
I
ZR
23/07, [X.], 359 Rn.
17 =
[X.], 522 -
Vorbeugen mit Coffein!; [X.]/Streinz, LFGB BasisVO HCVO, 2.
Aufl., §
27 LFGB Rn.
48 mwN).
b) Nach Art.
20 Abs.
1 [X.]
liegt die Darlegungslast (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2014,
Art.
20 Rn.
27) wie auch
die Be-weislast dafür, dass einem
kosmetischen
Mittel Merkmale oder
Funktionen
feh-len, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen [X.] verfügen soll, allerdings
grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht, und daher vorliegend bei der Klägerin (Bruggmann, [X.] 2010, 141, 145
mwN; [X.] in [X.] aaO Art.
20 Rn.
28). Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die
Werbung
dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist (Bruggmann, [X.] 2010, 141, 145; [X.] in [X.] aaO Art.
20 Rn.
29).

15
16
-
14
-
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zuweisung der Darlegungs-
und Beweislast für die Belegbarkeit der von der Klägerin beanstandeten [X.] erweist sich nach dem neuen Recht jedoch im Blick auf die Rege-lung im Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 als im Ergebnis richtig. Nach der Nummer
3 des Anhangs der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 müssen
Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, die den Stand der Technik berücksichtigen
(Nrn.
1 und 2),
und müssen als Nachweis herangezogene Studien für das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein, auf einwandfrei entwickelten und ange-wandten Methoden basieren und ethischen Erwägungen Rechnung tragen (Nr.
3);
außerdem
muss die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen (Nr.
4). Diese Kriterien setzen ersichtlich durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seine Behauptungen
zu belegen ([X.] in [X.] aaO Art.
20 Rn.
27 mwN).
4. [X.] ist bei seiner weiteren Beurteilung mit der [X.], die Nachweise für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbe-angaben
müssten denen entsprechen, die für die Zulässigkeit gesundheitsbe-zogener [X.] entwickelt worden seien, und müssten daher als wis-senschaftlich gesichert anzusehen sein, allerdings sowohl für das seit 11.
Juli 2013 geltende Recht (dazu unter II
4
a) als auch für das bis dahin geltende frühere Recht von einem zu strengen Maßstab ausgegangen (dazu unter II
4
b).
a)
Soweit es -
für von der Klägerin geltend gemachte Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche, denen seit dem 11.
Juli 2013 vorgenommene [X.] der [X.] zugrunde liegen, und für die streitgegenständli-chen Unterlassungsansprüche
-
allein oder zumindest auch auf das seither gel-tende Recht ankommt, folgt dies aus der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013. Nach der Nummer
3 ihres Anhangs müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel 17
18
19
-
15
-
(lediglich) durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, wo-bei neben Sachverständigengutachten auch andere Arten von Nachweisen
herangezogen werden können, sofern diese Nachweise den Stand der Technik berücksichtigen (Nrn.
1 und 2). Da die Beweiskraft der Nachweise bzw. Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen
muss,
gelten für Aussagen, bei denen eine fehlende Wirksamkeit ein Sicherheitsproblem verur-sachen könnte, höhere [X.] als für Werbeaussagen, bei de-nen dies nicht der Fall
ist
(Nrn.
4 und 7). Damit konnte im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verlangt werden, dass die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen [X.] (vgl. auch
[X.] in [X.] aaO Art.
20 Rn.
30).
b) Der erkennende Senat hat zu §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Fall
2 LFGB entschieden, dass sich eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung im Sinne dieser Vorschrift schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht ([X.], [X.], 359 Rn.
18
Vorbeugen mit Coffein!). Der Grundsatz der [X.], den die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Durchführung von Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 76/768/[X.] zu
wahren hatten (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2000
220/98, [X.]. 2000, 7 = GRUR Int. 2000, 354 Rn.
26
ff.

[X.]; Urteil vom 24.
Oktober 2002

99/01, [X.]. 2002, 9375 = [X.] 2003, 63 Rn.
26
Linhart und [X.]), gilt auch für die Anforderungen, die an den Nachweis zu stellen sind, ob ein kosmetisches Mittel eine vom Werbenden be-hauptete Wirkung besitzt ([X.], [X.], 359 Rn.
19
Vorbeugen mit [X.]). Insoweit stellt die unter II
4
a
angeführte Regelung im Anhang der [X.]
([X.]) Nr.
655/2013 lediglich eine Konkretisierung dessen dar, was be-reits nach Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 768/76/[X.] gegolten hat und daher bei richtlinienkonformer Auslegung des §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Fall
2 LFGB eben-falls zu berücksichtigen war (vgl. Erwägungsgrund
6 der Verordnung [[X.]] 20
-
16
-
Nr.
655/2013 mit Hinweis auf das Urteil "[X.]" [[X.]. 2000, [X.] Rn.
29] in Fn.
5).
5. Die Revision ist auch nicht gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die
mit ihr
angefochtene Entscheidung zwar nicht aus den vom Berufungs-gericht angenommenen, aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der von diesem im Rahmen seiner Beweiswürdigung angestellten Erwägungen kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht die streit-gegenständliche Werbung bei Anwendung der
richtigen Maßstäbe
weder
als täuschend im Sinne von Art.
20 Abs.
1 [X.] noch als
irrefüh-rend im Sinne von §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Fall
2 LFGB angesehen hätte.
a) [X.] hat angenommen, die Richtigkeit der umstritte-nen Werbebehauptung, die "[X.] mit [X.] führten der Haut während der [X.] Feuchtigkeit zu, sei nicht als wissenschaftlich [X.] anzusehen, weil schon nicht festgestellt werden könne, dass sich aus den von der [X.] in Auftrag gegebenen Studien zweifelsfrei eine signifikant höhere Feuchtigkeit der oberen Hautschichten nach einer Anwendung ihrer Ra-sierer ergebe. Insbesondere könne dem
in der Berufungsverhandlung erörter-ten und
von der [X.] besonders hervorgehobenen
Research-Report [X.] der [X.] noch kein methodisch unanfechtbarer Nachweis entnommen werden, dass unter den Bedingungen einer normalen [X.] eine deutlich höhere Feuchtigkeit in den oberen Hautschichten vorhan-den sei, wenn die Rasierer der [X.] mit gefülltem [X.] ange-wendet würden.
Nach diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den der [X.] obliegenden Beweis der Wirksamkeit ihres Produkts in dem Sinne, in dem der Durchschnittsverbraucher die Werbung der [X.] versteht,
mit der [X.] als nicht erbracht angesehen, die [X.]
habe
für eine solche Wirksam-21
22
23
-
17
-
keit keinen
"zweifelsfreien" bzw. "noch nicht methodisch unanfechtbaren
Nach-weis" erbracht. Danach lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass das [X.] unter Zugrundelegung des weniger strengen Beweismaßes, das nach der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 insoweit
maßgeblich ist (vgl. oben un-ter II
4
a), zur gegenteiligen Beurteilung gelangt
wäre.
b) [X.] hat weiterhin angenommen, dass selbst dann, wenn feststünde, dass die oberen Hautschichten nach Benutzung der "[X.] mit gefülltem [X.] bis zu zehn Minuten lang er-kennbar höhere Feuchtigkeitswerte aufwiesen als nach einer [X.] mit [X.] ohne ein solches Reservoir, es damit noch nicht als wissenschaftlich [X.] anzusehen wäre, dass diese Wirkung
nicht lediglich auf einer
passiven
Verminderung des natürlichen Feuchtigkeitsverlusts der Haut durch das auflie-gende Gel oder
andere Ursachen, sondern jedenfalls auch auf einer
aktiven
Zufuhr von Feuchtigkeit aus dem Gel in die Haut beruhte.
Auch in
dieser Hinsicht
ist das Berufungsgericht von einem zu strengen Maßstab
für den der [X.] obliegenden Beweis der Wirksamkeit ihres Pro-dukts ausgegangen (oben unter II
4
a).
In dieser Hinsicht kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den der [X.] obliegenden Beweis der Wirksamkeit ihres Produkts
auch auf der Grundlage des niedrigeren Beweismaßes als nicht geführt angesehen und der Klage [X.] stattgegeben hätte.
c) Das vorstehend
unter
II
5
a und b für
die bei Art.
20 Abs.
1 [X.] geltenden [X.] Ausgeführte gilt entsprechend auch schon für die in §
27 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Fall
2 LFGB enthaltene Regelung (oben unter II
4
b
aE).
6. Die Beurteilung der Frage, ob die [X.] die in der angegriffenen Werbung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers beschriebene Wirkung des 24
25
26
27
-
18
-
Gels, die
sich aus der Verbindung des in dem Behälter oberhalb der [X.] ihrer Nassrasierer enthaltenen Pulvers mit Wasser ergibt, nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hinreichend nachgewiesen hat, erfordert eine noch-malige Beurteilung der Sache durch den Tatrichter. Damit ist dem Senat die abschließende Beurteilung der Sache verwehrt und diese daher zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
3, Abs.
1 Satz
1 ZPO).
7. Beim gegenwärtigen
Sach-
und Streitstand stellen sich keine ent-scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]srechts, die ein Vor-abentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen [X.] erfor-dern. Die Voraussetzungen für die vom Senat angewandten Vorschriften des [X.]srechts sowie
deren
Verhältnis zueinander unterliegen keinen vernünfti-gen Zweifeln (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, [X.].
1982, 3415 Rn.
16 =
NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 11.
September 2008 -
C-428 bis [X.]/06, [X.].
2008, [X.] =
EuZW 2008, 758 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a.).
II[X.] Nach allem wird das Berufungsgericht in der wiedereröffneten [X.] unter Beachtung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte der Frage nachzugehen
haben, ob die [X.] aus §§
8, 9, 3, 4 Nr.
11 [X.] und §
3a [X.] in Verbindung mit den zeitlich jeweils anwendbaren [X.] des [X.] sowie aus §
242 BGB begründet sind.
Es
wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass nach Art.
2 der Verord-nung
([X.]) Nr.
655/2013 die verantwortliche Person im Sinne von Art.
4 Kosme-tik-Verordnung dafür zu sorgen hat, dass Formulierungen von [X.] in Bezug auf kosmetische Mittel die gemeinsamen Kriterien in Anhang
I der Verordnung
([X.]) Nr.
655/2013 erfüllen und mit der Dokumentation zum [X.] angepriesenen Wirkung in Einklang stehen, die Teil der Produktinformation gemäß Art.
11 [X.] i[X.] Die Regelung des Art.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
655/2013 spricht dafür, dass 28
29
-
19
-
Nachweise für
Angaben über
Wirkungen, die für den Kaufentschluss relevant und nicht bereits seit langem bekannt und
unumstritten oder offensichtlich sind, im Rahmen der
dem Schutz vor
Täuschung dienenden Vorschrift des Art.
20
Abs.
1
[X.] nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie
be-reits
in der [X.] gemäß Art.
11 Abs.
2 Buch[X.]
d [X.] enthalten sind (vgl. [X.] in [X.] aaO Art.
11 Rn.
20
ff., 22
f.).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
31 O 505/11 -

[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 36/14

28.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14 (REWIS RS 2016, 16920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16920

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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