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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:040118BXIZB27.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZB
27/17
vom
4. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Januar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die als "Beschwerde, hilfsweise [X.]" bezeichnete Rechts-beschwerde der
Verfügungsklägerin gegen den
Beschluss der 4.
Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 24.
Oktober
2017 wird auf ihre
Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat durch Beschluss vom 24. Oktober
2017
den Pro-zesskostenhilfeantrag der Verfügungsklägerin vom 29. August 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der
Verfügungs-klägerin ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies
1
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3
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im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2017 -
13 C 3049/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.10.2017 -
4 [X.]/17 -
Meta
04.01.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2018, Az. XI ZB 27/17 (REWIS RS 2018, 16124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 16124
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