Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 4 StR 206/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5666

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2022 dahingehend geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich allein gegen die Dauer des angeordneten [X.]s eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe wendet. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die – von ihr nicht angegriffenen – Feststellungen des [X.]s zur voraussichtlichen Dauer der Maßregel einen [X.] von lediglich einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 StGB). Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat ändert daher den Ausspruch über den [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN).

[X.]     

      

Sturm     

      

Maatsch

      

Scheuß     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 206/22

29.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 4 StR 206/22 (REWIS RS 2022, 5666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5666

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 347/23

Zitiert

3 StR 458/21

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