Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:220817BVIIIZR163.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR
163/16
vom
22. August 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
[X.] sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Hoffmann
beschlossen:
Der Leitsatz des [X.] vom 5.
Juli 2017 wird in Zeile 2 we-gen eines [X.] dahin berichtigt, dass es statt "§
43 Abs.
3 Satz
1 EnWG" richtig "§
41 Abs.
3 Satz
1 EnWG" heißt.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Achilles
Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
14d O 4/15 -
O[X.], Entscheidung vom 05.07.2016 -
I-20 [X.] -
Meta
22.08.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 163/16 (REWIS RS 2017, 6325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6325
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.