Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 163/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6325

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220817BVIIIZR163.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
163/16

vom

22. August 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
[X.] sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Hoffmann
beschlossen:
Der Leitsatz des [X.] vom 5.
Juli 2017 wird in Zeile 2 we-gen eines [X.] dahin berichtigt, dass es statt "§
43 Abs.
3 Satz
1 EnWG" richtig "§
41 Abs.
3 Satz
1 EnWG" heißt.

Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
14d O 4/15 -

O[X.], Entscheidung vom 05.07.2016 -
I-20 [X.] -

Meta

VIII ZR 163/16

22.08.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 163/16 (REWIS RS 2017, 6325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6325

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