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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:121119BENVR53.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 53/18
vom
12. November 2019
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12. November 2019 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher, Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge-worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene [X.] des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22.
März 2018 -
3
Kart
348/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des Rechts-beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfest-setzung des [X.].
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde [X.], dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
EnVR
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013
EnVR
47/12, juris Rn.
2 mwN).
Die
Kosten
des Beschwerde-
und des [X.] wa-ren gemäß §
90 Satz
1 [X.] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen bege-ben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen 1
2
-
3
-
der Beschwerdegegnerin
anzuordnen ([X.], Beschluss vom 8. November 2017 -
EnVR 49/15, juris Rn. 2 mwN).
Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
auf-zuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Verfahrensausgang anzuerkennen ist (vgl. [X.], [X.] vom 14. März 1990 -
KVR 4/88, [X.]/E [X.] 2627, 2643
-
Sportüber-tragungen, insoweit nicht in [X.]Z 110, 371 abgedruckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. [X.] aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen [X.] ([X.]/Werk in [X.]/[X.], Energierecht, § 90 [X.] Rn. 13
[Stand: Mai 2019]).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer
Tolkmitt
Linder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 348/16 [V] -
3
Meta
12.11.2019
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. EnVR 53/18 (REWIS RS 2019, 1683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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