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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:300317B4STR601.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 601/16
vom
30. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
30.
März
2017 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge
2a) ist nach §
171b Abs.
5 [X.] ausgeschlossen. Nach §
171b Abs.
5 [X.] i.V.m. §
336 Satz
2 StPO ist die gerichtliche Entscheidung [X.], ob die in §
171b Abs.
1 bis 4 [X.] normierten tatbestandlichen Voraussetzun-gen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorlagen, der revisionsge-richtlichen Kontrolle entzogen.
Die Verfahrensrüge
4 ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Es fehlt konkreter Vortrag, wann, von wem und in welchem Zusammenhang dem Angeklagten eine mögliche Strafe bei fehlendem
Geständnis genannt worden ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Feilcke
Meta
30.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. 4 StR 601/16 (REWIS RS 2017, 13083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13083
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