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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 5/13
vom
16.
September 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und die
Richterin Dr.
Derstadt
am 16.
September 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der
Beschluss
der 7.
Zivilkammer
des [X.] vom 19.
Februar 2013 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
[X.]: bis 900
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat nach einem Hinweis vom 2.
Januar 2013
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts [X.] vom 28.
März 2012 gemäß §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht den Mindestbeschwerdegegenstand von 600
§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO übersteige. Hierzu hat das Berufungsgericht unter Be-zugnahme auf seinen
Hinweisbeschluss vom 2.
Januar 2013 ausgeführt, der [X.] bestehe aus der Summe der nach dem Anerkenntnis 1
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verbleibenden Zinsforderungen und Insolvenzkosten, die unstrittig unter 600
lägen. Ein "Zuschlag"
auf diesen Betrag von 25% der ursprünglichen Klagefor-derung
wie sie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.
Februar 2013 mit Be-zugnahme auf ihren Vorlageantrag ausführe
erschließe sich dem Berufungs-gericht nicht. Dieser sei auch nicht durch die Angabe von Gesetzesnormen oder Rechtsprechung untermauert.
Selbst wenn man aber die Berufung als zulässig erachten würde, hätte diese in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wie sich dem [X.] vom 2.
Januar 2013 entnehmen lasse. Der Schriftsatz der [X.] vom 13.
Februar 2013
der ohnehin verspätet eingereicht worden sei, weil die gerichtlich festgesetzte Frist zur Stellungnahme bereits am 11.
Februar 2013 abgelaufen gewesen sei
biete
außerdem keinen Anlass zu einer [X.] Würdigung der Sach-
und Rechtslage. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
1. Der angefochtene Beschluss ist
aufzuheben, weil er
nicht ausreichend mit Gründen versehen
ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den maßgeblichen Sachver-halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und 2
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die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2013
VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN). Das Rechtsbeschwerde-gericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das [X.] festgestellt hat (§
577 Abs.
2 Satz
4, §
559 ZPO). Enthält der an-gefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das [X.] nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei. Denn eine [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin
überprüft werden, ob das [X.] die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutref-fend bewertet und die Grenzen
eines ihm gegebenenfalls durch §
3 ZPO einge-räumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch [X.] hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2013
VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2013
VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN).
b) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. [X.], [X.] vom 16.
April 2013
VI
ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn.
5 mwN).
c) Diesen Maßstäben wird die Verwerfungsentscheidung des Berufungs-gerichts nicht gerecht. In diesem Beschluss und dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2.
Januar 2013 wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht wiedergegeben. Gleiches gilt für die Anträge 6
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beider Instanzen. Der Beschluss enthält
mit Ausnahme im Hinweisbeschluss in Bezug auf den mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Zusendung von Kon-toauszügen
keine Bezugnahme auf
das erstinstanzliche Urteil. Allein
die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsa-cheninstanzen. Der Verwerfungsbeschluss enthält mithin nicht die für eine Sachprüfung des [X.] erforderlichen Feststellungen.
2. [X.] ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO), welches über die [X.] erneut zu befinden haben wird.
Der [X.] kann mangels der erforderlichen Feststellungen auch nicht gemäß §
577 Abs.
5
ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungs-gericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Unbegründetheit der Berufung
gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. [X.], Urteil
vom 31.
Mai 2011
VI
ZR 154/10, [X.], 1324 Rn.
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mwN). Mangels ausreichender Feststellungen bietet der Beschluss des [X.]s zudem auch keine verwertbare Grundlage für die rechtliche Beur-teilung durch das Revisionsgericht (vgl. dazu [X.] aaO).
[X.]
Ellenberger
[X.]
Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
83 [X.] (13) -
LG [X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
7 [X.]/12 -
Meta
16.09.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. XI ZB 5/13 (REWIS RS 2014, 2966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2966
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