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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:
Der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des [X.] ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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[X.] |
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Bender |
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Feilcke |
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Meta
28.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 14. November 2016, Az: 7 Ks 17/16
§ 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 6 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 13327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13327
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