Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13327

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit eines bedingt gestellten Hilfsbeweisantrags


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2. Verfahrensrüge:

Der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des [X.] ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 289).

Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.

Sost-Scheible     

       

Cierniak     

       

[X.]

       

Bender     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 52/17

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 14. November 2016, Az: 7 Ks 17/16

§ 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 6 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 13327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13327

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 325/17

4 StR 52/17

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