Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 5 StR 137/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5876

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Der Verfahrensrüge des Angeklagten, ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens sei im Urteil zu Unrecht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil das zugrundeliegende Beweisersuchen nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Dieses teilt lediglich das Beweisziel („dass die Schilderungen ... nicht erlebnisbasiert sind“) mit und enthält weder eine konkrete Tatsachenbehauptung noch die für die begehrte weitere Begutachtung erforderlichen zureichenden Anknüpfungstatsachen. Zudem zeigt das Beweisanliegen keine konkreten methodischen Mängel des [X.] auf (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 [X.], [X.]St 45, 164, 166), sondern erschöpft sich in dem wiederholt pauschal angeführten Vorbringen, das Gutachten sei „ungenügend“.

Cirener    

        

Gericke    

        

Köhler

        

von Häfen    

        

Werner    

        

Meta

5 StR 137/23

02.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 16. November 2022, Az: 42 KLs 10/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 5 StR 137/23 (REWIS RS 2023, 5876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5876

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