Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. II ZR 144/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 718

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215IIZR144.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 144/14
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2015
durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Dr.
Strohn, die Richterinnen
Caliebe
und [X.] und den
Richter
Sunder
beschlossen:
Die
Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.

Gründe:
Das Verfahren ist
von den Parteien
durch Schriftsatz der Klägerin vom 6.
November 2015 und durch Schriftsatz der Beklagten vom 20.
November
2015
übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des
Revisionsverfahrens, erklärt werden
([X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
91a
Rn.
18 mwN). Da durch die übereinstimmenden Erle-digungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß
§
91
a ZPO nach billigem Ermessen unter Berück-sichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands durch Beschluss zu [X.]. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang
des Revisionsverfahrens zu berück-sichtigen (vgl.
[X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013

II
ZR
262/08, ZIP
2013, 1691
Rn. 10 mwN).

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3
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2. Die Klägerin hat danach die Kosten zu tragen, da nach dem Sach-
und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die vom Senat zugelasse-ne
Revision
der Klägerin nicht zum Erfolg
geführt hätte.
a) Im vorliegenden Verfahren war das Begehren der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, darauf gerichtet, der Beklagten, ihrer per-sönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin), die Befugnis zu entzie-hen, die Geschäfte zu führen und sie zu vertreten. Die Klägerin hat ihre Klage dabei auf den auf der Hauptversammlung vom 10. September 2012 zum Ta-gesordnungspunkt
8 gefassten Beschluss gestützt,
der Beklagten die Ge-schäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis zu entziehen.
Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es an einem wirksamen Be-schluss der Hauptversammlung der Klägerin fehle.
Der
am 10. September 2012 gefasste Beschluss sei nichtig, weil die Hauptversammlung, zu der die Beklagte
eingeladen gehabt habe, von ihr wirksam abgesagt worden sei. Falls man
die Absage der Hauptversammlung für unwirksam und die Versammlung für eröff-net halten
wollte, wäre die Beschlussfassung jedenfalls wegen eines einem Einberufungsmangel gleichstehenden Verfahrensfehlers gemäß § 243 Abs. 1 [X.] anfechtbar.
b) Die Revision der Klägerin wäre ohne Erfolg geblieben, weil für die Entziehung
der [X.] und der Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß §
278 Abs.
2 [X.], §§
117, 127 HGB ein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist, an dem es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat,
hier fehlt.
aa) Gemäß § 278 Abs. 2 [X.] bestimmt sich das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesamtheit der [X.] sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich 3
4
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4
-

haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesell-schaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditge-sellschaft. Gemäß §§ 117, 127, 161 Abs. 2 HGB können einem persönlich [X.] Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Befugnis zur Geschäfts-führung und die Vertretungsmacht auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien setzt die Klage auf Entziehung der [X.] und der
Vertretungsmacht nach einhelliger Ansicht einen (mit Mehrheit zu fassenden) Beschluss der Hauptversammlung voraus (vgl. [X.]/[X.] in Großkomm.[X.], 4.
Aufl., §
278 Rn.
165; KK[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 278 Rn. 83; MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl.,
§
278 Rn.
188; [X.]/Stilz/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
278 Rn.
75; [X.]/Müller-Michaels, [X.], 2. Aufl., § 278 Rn. 14). Auch dem einzigen per-sönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann die [X.] und Vertretungsmacht entzogen werden ([X.], 297, 301; KK-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 278 Rn. 84 mwN).
bb) Der Senat hat in dem zwischen denselben Parteien geführten Ver-fahren II
ZR
142/14 durch Urteil vom 30.
Juni
2015 den
auf der Hauptversamm-lung der Klägerin
vom 10. September 2012
zum Tagesordnungspunkt
8 gefass-ten
Beschluss, der Beklagten die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis zu entziehen, wegen Vorliegens
eines Anfechtungsgrunds für von Anfang an

7
-
5
-

nichtig erklärt
([X.], Urteil vom 30.
Juni
2015

II
ZR
142/14, [X.], 2069
Rn.
20).
Die Nichtigerklärung des Beschlusses wirkt, wie sich aus §
241 Nr.
5 [X.] ergibt, auf den [X.] zurück (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar
2013

II
ZR
56/12, [X.]Z 196, 195 Rn. 13).
Bergmann
Strohn
Caliebe

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2013 -
3-5 O 120/12 -

O[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
5 [X.] -

Meta

II ZR 144/14

15.12.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. II ZR 144/14 (REWIS RS 2015, 718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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