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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 70/01vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.],[X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 1. Juli 2002beschlossen:Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der sofortigen [X.]eschwerde Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Landgericht [X.]erlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. [X.] widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls.Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit[X.]eschluß vom 10. Mai 2001 hat der [X.] den Antrag zurückge-wiesen. Der [X.]eschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim [X.] eingegangenam 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde [X.] zugleich wegen der Versäumung der [X.]eschwerdefrist um Wiedereinset-zung in den vorigen Stand [X.] 3 -II.Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zugewren, weil er glaubhaft gemacht hat, [X.] er ohne sein Verschulden ver-hindert war, die [X.]eschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO [X.] 22 Abs. 2 FGG).Hirsch [X.]asdorf Ganter Frellesen Wllrich [X.] Kappelhoff
Meta
01.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwZ (B) 70/01 (REWIS RS 2002, 2537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2537
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