Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 4/11
vom
5.
März 2012
in dem Verfahren
gegen
wegen Disziplinarvergehen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], [X.]
Appl,
die Notarin Dr.
Brose-Preuß und den Notar Dr.
Frank
am
5.
März 2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats für Notarsachen des [X.] vom 30.
Juni
2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000
Gründe:
Ein Zulassungsgrund (§
96
Abs.
1 Satz
1 BNotO,
§ 64 Abs. 2 [X.],
§
124 Abs.
2 VwGO) ist nicht gegeben:
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig
auf §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel -
ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren
-
liegt nicht vor.
Der Kläger
begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen [X.] wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
7 BeurkG. Ausweislich des Protokolls der [X.] hat das [X.] direkt im [X.] an die von ihm durch-1
2
3
-
3
-
geführte Beweisaufnahme die Parteien darauf hingewiesen, "dass
u. U.
von der Ausnahmeregelung gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 7 [X.] in diesem Fall Ge-brauch machen könnte".
Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf [X.] heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 [X.] als nicht erfüllt an".
Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauf-fassung
durch ein Gericht im [X.] an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein
Vertrauen
entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Bera-tung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der Be-weisaufnahme entsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, den der Kläger zur Kenntnis erhielt,
u.a. aus:
"Soweit der [X.] in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise der Ausnahmetatbestand des §
3 Abs. 1 Nr. 7 am Ende
[X.] vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu
Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsan-sicht zu Unrecht erfolgreich
wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Be-weisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hin-weis im [X.] an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien [X.] zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht.
4
5
-
4
-
Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupte-ten [X.] ausschließen. Die Beweiswürdigung des [X.] ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des [X.] angeführten
Erwägungen nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
96 Abs.
1 Satz
1 BNotO §§
3,
77 Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß §
111g Abs.
1 BNotO i.V.m. §
52 Abs.
2 und 3 GKG erfolgt.
Galke
[X.]
Appl
Brose-Preuß
Frank
Vorinstanz:
[X.], Urteil
vom 30.06.2011 -
2 Not 13/10 -
6
7
Meta
05.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 4/11 (REWIS RS 2012, 8579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8579
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotSt (Brfg) 4/11 (Bundesgerichtshof)
Disziplinargerichtsbarkeit: Vertrauenstatbestand auf Grund der Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts
NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 1/11 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 3/11 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 8/14 (Bundesgerichtshof)
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.