Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 4/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8579

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 4/11

vom

5.
März 2012

in dem Verfahren

gegen

wegen Disziplinarvergehen
-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterin [X.], [X.]
Appl,
die Notarin Dr.
Brose-Preuß und den Notar Dr.
Frank
am
5.
März 2012

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats für Notarsachen des [X.] vom 30.
Juni
2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000

Gründe:

Ein Zulassungsgrund (§
96
Abs.
1 Satz
1 BNotO,
§ 64 Abs. 2 [X.],
§
124 Abs.
2 VwGO) ist nicht gegeben:
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig
auf §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel -
ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren
-
liegt nicht vor.

Der Kläger
begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen [X.] wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
7 BeurkG. Ausweislich des Protokolls der [X.] hat das [X.] direkt im [X.] an die von ihm durch-1
2
3
-
3
-

geführte Beweisaufnahme die Parteien darauf hingewiesen, "dass
u. U.
von der Ausnahmeregelung gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 7 [X.] in diesem Fall Ge-brauch machen könnte".
Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf [X.] heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 [X.] als nicht erfüllt an".
Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauf-fassung
durch ein Gericht im [X.] an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein
Vertrauen
entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Bera-tung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der Be-weisaufnahme entsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, den der Kläger zur Kenntnis erhielt,
u.a. aus:
"Soweit der [X.] in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise der Ausnahmetatbestand des §
3 Abs. 1 Nr. 7 am Ende
[X.] vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu

Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsan-sicht zu Unrecht erfolgreich
wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Be-weisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hin-weis im [X.] an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien [X.] zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht.

4
5
-
4
-

Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupte-ten [X.] ausschließen. Die Beweiswürdigung des [X.] ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des [X.] angeführten
Erwägungen nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
96 Abs.
1 Satz
1 BNotO §§
3,
77 Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß §
111g Abs.
1 BNotO i.V.m. §
52 Abs.
2 und 3 GKG erfolgt.

Galke

[X.]

Appl

Brose-Preuß

Frank

Vorinstanz:
[X.], Urteil
vom 30.06.2011 -
2 Not 13/10 -

6
7

Meta

NotSt (Brfg) 4/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 4/11 (REWIS RS 2012, 8579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8579

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotSt (Brfg) 4/11 (Bundesgerichtshof)

Disziplinargerichtsbarkeit: Vertrauenstatbestand auf Grund der Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts


NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 1/11 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 3/11 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 8/14 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.