Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 2 StR 402/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7958

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Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruhte. Hierfür muss vom Tatgericht zunächst im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen [X.] auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die [X.]en auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 [X.], [X.], 306, 307 mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 6 StR 331/20 Rn. 6 jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird das – sachverständig beratene – [X.] nicht im vollen Umfang gerecht. Es hat ausgeführt, die Fähigkeit des an einer chronifizierten [X.] Psychose erkrankten Beschuldigten, das Unrecht der Taten einzusehen, sei erhalten, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in allen Fällen aber aufgehoben gewesen. Demgegenüber hat der Sachverständige, dessen Einschätzung die Strafkammer folgt („keine Zweifel an der Richtigkeit“), ausgeführt, der Beschuldigte habe zu allen [X.] unter dem Einfluss psychotischen Erlebens gestanden, „wobei sein Hemmungsvermögen (…) erheblich vermindert war.“ Die insgesamt sehr knappen Urteilsgründe lassen weder erkennen, ob und gegebenenfalls warum die Strafkammer dem Sachverständigen insoweit nicht hat folgen wollen, noch wie sich der Widerspruch ansonsten auflöst.

Hierauf beruht das Urteil im vorliegenden Fall aber nicht, denn die Urteilsgründe belegen (noch hinreichend) die Annahme, dass der Beschuldigte an einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekt leidet, der zumindest eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet, und dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen.

[X.]     

  

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist
urlaubsbedingt an der Unterschrift
gehindert.

  

Meyberg

  

  

[X.]

  

  

  

Grube     

  

     [X.]     

  

Meta

2 StR 402/22

22.11.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 11. Juli 2022, Az: 67 KLs 22/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 2 StR 402/22 (REWIS RS 2022, 7958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7958


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 402/22

Bundesgerichtshof, 2 StR 402/22, 22.11.2022.


Az. 67 KLs 22/21

Landgericht Aachen, 67 KLs 22/21, 11.07.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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