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PDF anzeigen[X.] 489/03vom27. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Schuldspruch hat auch Bestand, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. [X.] wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung in [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die von [X.] begangene Erpressung einer Schachtel Zigaretten ist dem Ange-klagten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurech-nen. Zwar hatten der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam geplant, [X.] Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem [X.] nicht ent-sprechende Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in erster Linie demallein in der Tankstelle anwesenden Mittäter [X.]oblag ([X.]), stellt [X.] Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten dar, die im Rahmender üblichen Spielbreite einschlägiger Taten liegt, mit der nach den [X.] Falles gewöhnlich gerechnet werden muß und die das Interesse des [X.] -geklagten deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes eine Sacheerbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl. [X.]. § 25 Rdn. 175 [X.] Antrag des [X.] auf Änderung des Schuldspruchs [X.] die uneingeschränkte Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl.[X.] in [X.]. § 349 Rdn. [X.] von [X.] [X.][X.]
Meta
27.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. 3 StR 489/03 (REWIS RS 2004, 4850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4850
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