Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 197/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2176

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 197/00Verkündet am:21. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] § 1 Abs. 2; UWG § 1Optometrische Leistungen [X.] berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und die Prüfungdes Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie)durch Optiker verstößt gegen § 1 [X.], sofern sie nur mit einem allgemeingehaltenen Hinweis verbunden wird, der nicht hinreichend deutlich über die mitdiesen Leistungen verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung aufklärt.[X.], [X.]. v. 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 - [X.] [X.] Kreuznach- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. März 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 9. Juli 1996 im Kostenpunkt und im [X.] der im neu gefaßten Tenor ausgesprochenen Verbote unterI. 1. a) (3) aa) und [X.]) hinsichtlich des Anbietens und der [X.] der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonome-trie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie)sowie [X.]) (3) aa) hinsichtlich der Werbung für berührungsloseAugeninnendruckmessung aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahre 1994 bot sie in [X.], auf der Rückseite von [X.] und auf Schildern vor ihremLadengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich unteranderem um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) undum die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automati-sche Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Ge-schäftsräumen.Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hat- neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (mehr) [X.] Revisionsverfahrens sind - das Angebot und die Durchführung der vorbe-zeichneten Leistungen im Geschäft der [X.] sowie die Werbung für [X.] als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit§ 1 Abs. 2 [X.] beanstandet und Unterlassung begehrt, weil es sich dabeium Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Hilfsweise hat [X.], die Tätigkeiten und die Werbung der [X.] hierfür zu verbieten,wenn die Kunden vor der Durchführung der Maßnahme bzw. in der [X.] darauf hingewiesen würden, daß nur eine Untersuchung durch den Au-genarzt zuverlässig einen krankhaften Befund am Auge ausschließen könne,und/oder wenn die Beklagte den Kunden nach Durchführung der Maßnahmesinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben.Die Beklagte ist dem [X.] 4 -Das [X.] hat der [X.] (unter d des [X.]eilsausspruchs) unterAndrohung gesetzlicher Ordnungsmittel und Abweisung der Klage im übrigenuntersagt, die vorbezeichneten Dienstleistungen in ihrem Geschäft [X.] durchzuführen, wenn sie den Kunden nach Durchführung der Maßnahmemitteile, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben. Es hat ihr fernerdie Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung untersagt,wenn die Leistungen kostenlos angeboten würden.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das [X.]eil des[X.]s unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweiseabgeändert, den [X.]eilsausspruch neu gefaßt und dabei - soweit für die [X.] noch von Bedeutung - der [X.] unter Androhung gesetzlicherOrdnungsmittel untersagt,1. a)in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen an-zubieten und durchzuführen:...(3) aa)berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonome-trie)und/oder [X.])Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perime-trie),ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme [X.], daß nur eine Untersuchung durch den Augen-arzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann,b)im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] inwerblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen [X.](3) aa)berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonome-trie) und/oder [X.])Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie)ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, daß nur ei-ne Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässigeinen krankhaften Befund ausschließen kann,... zu b):insbesondere, wenn dies so geschieht wie in dennachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseitender Rechnungen der [X.] und Werbetafeln (esfolgen verschiedene Beispiele).Auf die Revision der Klägerin hat der [X.] das [X.]eil des Berufungsge-richts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufge-hoben, als die unter 1. a) (3) aa) und [X.]) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgespro-chenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maß-nahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchungdurch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließenkann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerindas [X.]eil des [X.]s dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz ent-fällt ([X.], [X.]. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, [X.], 512 = [X.] 1999,315 - Optometrische Leistungen [X.] die Verfassungsbeschwerde der [X.] hat das Bundesverfas-sungsgericht (2. Kammer des [X.]) dieses [X.]eil durch Beschluß vom7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG- 6 -aufgehoben und das Verfahren an den [X.] zurückverwiesen([X.] NJW 2000, 2736).Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr indem Umfang weiter, in dem ihre Revision in dem ersten [X.]eil des [X.] hatte. Hilfsweise beantragt sie, den im [X.]eil des [X.] beiden Verboten unter 1. a) (3) aa) und [X.]) sowie unter 1. b) (3) aa) [X.] dahingehend zu fassen, daß der Kunde vor der Durchführung der Maß-nahme durch eine von ihm zu unterzeichnende schriftliche Belehrung darüberaufzuklären sei,(1)daß die Messungen nur eine ergänzende Hilfsdiagnosefunktion(Indizfunktion) für die Glaukomerkennung erfüllen könnten,(2)daß eine sichere Diagnose nur durch einen Augenarzt [X.] könne,(3)daß eine Fehlerquote der Messungen (Verkennung eines tat-sächlich vorliegenden Glaukoms) sehr hoch (bis zu 50 %) sei,(4)sowie darüber, was ein Glaukom sei und welche Gefahren [X.] verbunden [X.] der Begriff "Normalwert" oder ähnliche Begriffe nichtverwendet werden dürften.Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:- 7 -I. Das Berufungsgericht hat das Angebot der in Rede stehenden Lei-stungen, deren Durchführung und die Werbung hierfür nicht schlechthin [X.], sondern nur entsprechend dem [X.] Klagebegehren. Hierzu hat [X.]:Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie durch die Beklagte [X.] generell wettbewerbswidrig. Die berührungslose Augeninnendruckmes-sung durch einen Optiker verstoße nur dann gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2[X.] sowie gegen § 3 UWG, wenn der Optiker den Kunden vor einer Unter-suchung nicht darüber aufkläre, daß das Verfahren nur zur Abklärung [X.] für ein Glaukom geeignet sei, ein Wert im statistischen [X.] kein Beweis für ein gesundes Auge sei und eine abschließende Beur-teilung nur durch einen Augenarzt vorgenommen werden könne. Außerdem [X.] Verhalten ohne eine derartige Aufklärung irreführend.Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 [X.] erfasse anerkanntermaßen heil-kundliche Verrichtungen nicht, die für sich gesehen kein ärztliches Fachwissenvoraussetzten und keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge [X.], es sei denn, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung sei die Folge, etwaweil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Fachwissen erfordere, nicht [X.] erkannt und behandelt werde. Auf dieser Grundlage sei einem Optikerdas Anbieten und Durchführen der Tonometrie grundsätzlich erlaubt; denn die-ses Verfahren setze kein ärztliches Fachwissen voraus und könne keine nen-nenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Die Beklagte gebe auchnicht vor, ein Glaukom positiv oder negativ diagnostizieren zu können oder zuwollen, sondern biete lediglich eine Messung des Augeninnendrucks an undteile sodann mit, ob nach dem [X.] statistisch gesehen von einem er-höhten Augeninnendruck auszugehen sei. Daß die Mitarbeiter der [X.]- 8 -nach der Messung mitteilten, es habe sich ein normaler Wert ergeben, recht-fertige, da es sich dabei nur um eine formalisierte Einordnung des [X.] handele, keine andere Beurteilung. Eine mittelbare Gefährdung könnevon der Untersuchung jedoch dann ausgehen, wenn der Optiker den Kundennicht darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig eine Glaukomer-krankung ausschließen könne. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daßder hierüber nicht aufgeklärte Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und we-gen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augen-arzt aufzusuchen, was zu irreversiblen Schäden des Auges mit der Folge [X.] führen könne.Auch das Anbieten und Durchführen der automatischen Perimetrie seiweder nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 [X.] noch nach § 3 UWG wettbe-werbswidrig, wenn die Beklagte den Kunden vorher darüber aufkläre, daß [X.] Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. [X.] sei grundsätzlich keine Heilbehandlung i.S. des § 1Abs. 2 [X.]. Ihre Ergebnisse lieferten Aussagen über Erkrankungen [X.], der [X.], der [X.] (innerhalb des Gehirns) und [X.] des Gehirns. Die bei ihrer Durchführung erforderliche hohe Kon-zentration der Probanden könne zwar in Einzelfällen zu einer psychischen Be-lastung führen; das reiche aber zur Annahme einer nennenswerten [X.] nicht aus. Jedoch bestehe eine mittelbare Gefährdung [X.], weil ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund nochkeine Garantie dafür darstelle, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrtsei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine [X.] habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen desnormalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten [X.], einen Augenarzt aufzusuchen. Diese Gefahr entfalle aber, wenn die- 9 -Beklagte vor der Untersuchung darauf hinweisen müsse, daß nur ein Augen-arzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne.Soweit die Klägerin ein generelles Verbot der Werbung für die [X.] begehre, könne sie damit nicht durch-dringen. Die Beklagte sei allerdings verpflichtet, in der Werbung darauf hinzu-weisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einenkrankhaften Befund ausschließen könne. Die Werbung wecke sonst bei [X.] die unzutreffende Vorstellung, die Augeninnendruckmessung [X.] als Vorsorgeuntersuchung für das Erkennen einer Glaukomerkrankungaus, während das [X.] in Wahrheit nur ein Indiz hierfür sei.[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision derKlägerin haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsge-richt hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträgezum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Auf-hebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.1. Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens ist nur noch das [X.] uneingeschränkt ausgesprochene Verbot des Anbietens und Durchfüh-rens der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und [X.] des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Pe-rimetrie) sowie das Verbot der Werbung für die Tonometrie. Zwar hat das [X.] im Tenor seines Beschlusses vom 7. August 2000 [X.] vom 10. Dezember 1998 formell insgesamt aufgehoben. Aus [X.] des Beschlusses ist jedoch ersichtlich, daß das [X.]surteil nur in-soweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen worden ist, als die- 10 -Berufung der Klägerin Erfolg hatte und zu einem uneingeschränkt ausgespro-chenen Verbot geführt hat. Soweit der [X.] hinsichtlich der Prüfung [X.] und der Blendempfindlichkeit mittels eines Nyktometersdie Klageabweisung bestätigt hat, hat es damit aus den im [X.]surteil ange-führten Gründen auch weiterhin sein Bewenden. Dies gilt auch, soweit der [X.] in seinem ersten [X.]eil ausgeführt hat, daß der Rechtsstreit hinsichtlich [X.] für die Prüfung des Gesichtsfeldes nicht in die Revisionsinstanz ge-langt ist.2. Die Annahme des [X.], im Anbieten und Durchführender Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker sowie in der Werbunghierfür sei jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2[X.] sowie gegen § 3 UWG zu sehen, wenn - entsprechend dem Hilfsbe-gehren der Klägerin - vor Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbungdarauf hingewiesen werde, daß nur eine Untersuchung durch den [X.] einen krankhaften Befund ausschließen könne, hält auch unter Be-rücksichtigung der Ausführungen des [X.] der [X.] Nachprüfung nicht [X.]) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings - wie der[X.] bereits in seinem ersten [X.]eil ausgeführt hat - von zutreffenden rechtli-chen Maßstäben ausgegangen.Nach § 1 Abs. 2 [X.] ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- undgewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde-rung von Krankheiten oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste einesanderen ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung ist ihrem Wortlaut nach sehrweit gefaßt. Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche- 11 [X.] mehr handwerklicher oder technischer Art unter das [X.] fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des [X.] sollte ([X.], [X.]. [X.], NJW 1972, 1132, 1133 - Au-genoptiker). Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonformeAuslegung erfordert Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dement-sprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzenund keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben können, wobeiauch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daßdas frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraus-setzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer [X.] nicht nur geringfügig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.1977 - 1 StR389/77; [X.]. [X.], NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; [X.] 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in [X.]/[X.]/Pelchen, Straf-rechtliche Nebengesetze, § 1 [X.] Rdn. 8).Dieser rechtliche Maßstab wird auch durch den Beschluß des Bundes-verfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird dort jedoch - [X.] weitere Verfahren bindend (§ 31 Abs. 1 [X.]G) - darauf verwiesen, daßsich in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Eingriff in die Berufsaus-übungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahrenfür die Volksgesundheit begründet wird, Verbot und Schutzgut so weit [X.] entfernen, daß bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. [X.] müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeu-tig erfolgversprechend sein.b) Ob die mit der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie durchAugenoptiker verbundenen Gesundheitsgefahren in diesem Sinne wahrschein-lich sind und ob sie sich bei einem aufklärenden Hinweis der vom [X.] 12 -gericht als genügend angesehenen Art hinreichend ausschließen lassen, kannauf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nichtabschließend entschieden werden.Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei und von der Revision un-beanstandet angenommen, daß die in Rede stehenden Verrichtungen keinärztliches Fachwissen voraussetzen und daß mit ihnen zudem keine konkretenGesundheitsgefahren verbunden sind. Weiterer Aufklärung bedarf aber die vonihm bejahte Frage, ob auch keine mittelbaren Gesundheitsgefahren zu be-fürchten sind, wenn der Kunde vorab den Hinweis erhält, daß ein krankhafterBefund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden kann.aa) Wie der [X.] bereits in seinem ersten [X.]eil ausgeführt hat, hat [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der berührungslosen Au-geninnendruckmessung grundsätzlich eine mittelbare Gesundheitsgefährdungverbunden ist. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig angesehen, daß [X.] nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Dazu hat es ausgeführt, einerhöhter Augeninnendruck sei lediglich ein Indiz für ein Glaukom. Auch bei er-höhtem Augeninnendruck müsse der Kunde nicht krank sein; andererseits kön-ne er aber bei nicht erhöhtem Augeninnendruck an einem sogen. [X.] leiden. Damit bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Kundesich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereichdavon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen. Das könne im Ein-zelfall gefährlich sein; denn unstreitig müsse ein Glaukom frühzeitig behandeltwerden, damit es nicht zu irreversiblen Schäden des Auges mit [X.] -Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes besteht nach den vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine mittelbare Ge-sundheitsgefährdung der Kunden, die sich beim Augenoptiker einer solchenPrüfung unterziehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die [X.] der Perimetrie lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der[X.], der [X.] (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren [X.]. Ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund [X.] dem von der Klägerin vorgelegten und von der [X.] nicht in [X.] Privatgutachten noch keine Garantie dafür, daß das [X.] unversehrt sei. Umgekehrt müsse eine Abweichung von der Normnicht krankheitsbedingt sein. Nach Prof. Dr. D. seien ca. 15 - 25 % der Be-funde fehlerhaft. Damit sei bei Durchführung der Untersuchung durch [X.] die mittelbare Gefahr nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keinesubjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit lei-de, wegen eines angeblich normalen Ergebnisses der perimetrischen [X.] abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen.[X.]) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die auf-gezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren für sich gesehen nicht ausreichten,ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu begründen. Es istvielmehr davon ausgegangen, daß die mittelbaren Gesundheitsgefahren ent-fielen, sofern über diese hinreichend aufgeklärt werde.Demgegenüber hat der [X.] in seinem ersten [X.]eil offen gelassen, obdie Erfüllung von Aufklärungspflichten überhaupt aus dem [X.] kann. Denn jedenfalls der vom Berufungsgericht für erforderlichgehaltene Hinweis sei so allgemein gehalten, daß er nicht ausreiche, die fest-gestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren auszuschließen. Die Annahme des- 14 -[X.], bei einer Aufklärung entfielen die mittelbaren Gesundheits-gefahren, hält indessen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, sodaß zur Frage einer Einschränkung des Verbots durch einen aufklärendenHinweis weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. nachfol-gend unter [X.] einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgese-hen werden, wenn allein die vom Berufungsgericht aufgezeigten mittelbarenGesundheitsgefahren ein generelles Verbot der Tonometrie und Perimetrierechtfertigen würden, ohne daß es auf einen aufklärenden Hinweis ankäme.Davon kann jedoch aufgrund der Entscheidung des [X.] nicht ausgegangen werden. Danach würde ein solches generelles Verbotdie Beklagte in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.Es lasse sich nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen,da in die gebotene Gesamtabwägung auch der Nutzen einer Durchführung [X.] und Perimetrie durch Augenoptiker einzubeziehen sei, der in derWahrscheinlichkeit einer vermehrten Aufdeckung von vorhandenen oder dro-henden Augenerkrankungen bestehe. Dem verbleibenden Risiko, daß ein [X.] erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund geblie-bene [X.] von einem Besuch beim Augenarzt absehe, [X.] einen aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Dieses Ver-ständnis des [X.], nach dem ein generelles Verbot [X.] und der Perimetrie zu einer unverhältnismäßigen Beschränkungder grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit führt, ist für den [X.] bindend(§ 31 Abs. 1 [X.]G). Es beruht auf der vom [X.] fürgeboten erachteten Berücksichtigung der Bedeutung und der Tragweite [X.] der Berufsausübungsfreiheit. Deshalb verweist die Revision auchohne Erfolg darauf, daß die Ausführungen auf der Würdigung eines tatsächli-- 15 -chen Sachverhalts beruhten, die Sache der Fachgerichte und vom Bundes-verfassungsgericht nicht nachzuprüfen sei. Die vor allem auf [X.] und der Berufsverbände beruhenden Plausibi-litätserwägungen des [X.] sind ersichtlich nicht als ab-schließende Feststellungen gedacht, wie den Formulierungen "eher fernlie-gend" und "erscheint plausibel" zu entnehmen ist. Diese Erwägungen werdenaber in die erneute Prüfung einzubeziehen sein, welche Anforderungen an dengebotenen aufklärenden Hinweis zu stellen sind. Daß ein derartiger Hinweis,sofern er hinreichend deutlich über die Gefahren und Risiken aufklärt, geeignetsein kann, mittelbare Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, entspricht derallgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat der [X.] in seinem ersten [X.]eil [X.]. Er hat vielmehr zu Gunsten der [X.] die generelle Mög-lichkeit einer aus dem [X.] herausführenden Aufklärung unter-stellt, jedoch anders als das Berufungsgericht den konkret in Rede [X.] nicht genügen lassen.cc) Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die weitere An-nahme des [X.], daß die von diesem aufgezeigten mittelbarenGesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien, sofern vorab darüber [X.] werde, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässigausgeschlossen werden könne.Wie der [X.] bereits in seinem ersten [X.]eil ausgeführt hat, hat [X.] bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksich-tigt gelassen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür sprechen [X.], daß ein so allgemein gehaltener Hinweis bei allen Kunden der [X.]die nötige Beachtung findet und daher hinreichend über die konkret [X.] Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere und [X.] 16 -keit möglicher Gesundheitsgefahren mit - im Falle nicht rechtzeitiger [X.] - irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblindung führen können. [X.] nicht ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der [X.] [X.], die bei dieser eine Messung bzw. Prüfung vornehmen lassen,sich damit zufrieden gibt, daß eine mit Fragen der Sehfähigkeit vertraute [X.] diese Maßnahmen vorgenommen hat, und deshalb meint, sich keiner wei-teren Kontrolle des Auges mehr unterziehen zu müssen. Dies gilt insbesonderedann, wenn den Kunden - was das Berufungsgericht als zulässig angesehenhat - nach Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt wird, es habe sich ein nor-maler Wert oder Befund ergeben. Selbstverständlich erwarten die [X.] eine Mitteilung des Ergebnisses der Messung bzw. Prüfung. Denn es [X.] worauf die Revision zu Recht hinweist - fernliegend, daß die von der [X.] angesprochenen Personen eine Augeninnendruckmessung und eine Prü-fung des Gesichtsfeldes lediglich um ihrer selbst willen - gewissermaßen zurBefriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde - vornehmen [X.]; es ist vielmehr kein anderer Zweck erkennbar als der, etwas über den Ge-sundheitszustand des Auges und die Möglichkeiten einer Erkrankung zu erfah-ren. Der [X.] hat in seinem ersten [X.]eil außerdem ausgeführt, daß - was imBeschluß des [X.] allerdings in Zweifel gezogen wird -im Falle einer Messung bzw. Prüfung durch den Optiker ohne [X.] nicht unerhebliche Teile der Kunden ungeachtet des vorabgegebenen Hinweises, daß eine gesicherte Abklärung nur durch einen Augen-arzt erfolgen könne, mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauen,daß schon alles in Ordnung sei, und von dem an sich erforderlichen Arztbe-such abgebracht werden. Aufgrund all dieser Umstände erscheint, jedenfallssolange der Hinweis nur allgemein gehalten ist, die Gefahr nicht ausgeschlos-sen, daß schwere Erkrankungen des Auges, die nach den Feststellungen des- 17 -[X.] bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, [X.] unerkannt bleiben. Dies muß jedenfalls gelten, solange die konkreteBedeutung und Aussagekraft der von der [X.] angebotenen [X.] nicht allgemein bekannt sind. Wie der [X.] in seinem ersten[X.]eil, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ergeben dieAkten für eine solche Allgemeinkenntnis keine Anhaltspunkte.dd) Dem Beschluß des [X.] läßt sich keine ab-schließende und bindende Entscheidung entnehmen, die einer Berücksichti-gung vorstehender Erwägungen entgegenstehen könnte. Zwar hat das [X.] ausgesprochen, dem Risiko, daß ein in Wahrheit er-krankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene [X.] von einem an sich geplanten Besuch beim Augenarzt absehe,könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärendenHinweis ausreichend begegnet werden. Diese Äußerung schließt aber an [X.] des [X.] an, es erscheine plausibel,daß die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohen-den Augenerkrankungen nach der Durchführung einer Untersuchung mittelsTonometrie und Perimetrie durch einen Augenoptiker, d.h. deren Nutzen, grö-ßer sei als das genannte Risiko. Mit der Übernahme der Formulierung "[X.] es plausibel" ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß keine ab-schließende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Schlüssigkeitskon-trolle vorgenommen werden sollte. Auch die weiteren Ausführungen des [X.]s, es sei eher fernliegend, das Verbot der Messungendurch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zuwerten, sprechen dagegen, die zuvor getroffene Aussage, dem verbleibendenRisiko könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklä-renden Hinweis ausreichend begegnet werden, im Sinne einer abschließenden- 18 -Feststellung zu verstehen. Andernfalls wäre auch der nachfolgende Hinweisnicht veranlaßt gewesen, für eine entsprechende Sachverhaltsbewertung hättees der Darlegung bedurft, daß sich die Anzahl der beschwerdefreien Personen,die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie [X.] konsultiert habe, durch das Angebot der Optiker stärker vermindereals die Zahl derjenigen wachse, die nach der Messung durch einen Optiker [X.] aufsuche.Die Plausibilitätserwägungen des [X.] stehen imübrigen im Gesamtzusammenhang mit der Aussage, daß die grundsätzlich ge-gebene Möglichkeit eines aufklärenden Hinweises unter verfassungsrechtli-chen Gesichtspunkten der Annahme eines generellen Verbots entgegensteht.Zu der der tatrichterlichen Würdigung durch die Fachgerichte unterliegendenFrage, wie der aufklärende Hinweis im konkreten Fall beschaffen sein muß,und zu den Bedenken des [X.]s, daß jedenfalls der im Verbotsausspruch des[X.] enthaltene einschränkende Hinweis nur allgemeiner Naturist und deshalb nicht ausreicht, hat sich das [X.] nichtgeäußert.3. Der [X.] sieht sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nichtin der Lage, abschließend zu entscheiden, ob der im Verbotsausspruch des[X.] enthaltene aufklärende Hinweis ausreicht und, falls dies zuverneinen ist, welchen Inhalt der Hinweis haben muß, um die festgestelltenmittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend auszuschließen. Insoweit bedarfes einer weiteren tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird die Auffassung des [X.]s zugrundezulegen sein, daß sich in den Fällen, in de-nen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines [X.] nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Ver-- 19 -bot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß die Gefahren hinlänglichwahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend seinmüssen. Von letzterem hängen auch die Anforderungen an den Inhalt des [X.] gebotenen aufklärenden Hinweises ab.Die im ersten [X.]eil des [X.]s enthaltenen Ausführungen zur Wahr-scheinlichkeit eines Gesundheitsschadens, mit denen der [X.] seine Auffas-sung begründet hat, daß jedenfalls der hier gegebene Hinweis nicht ausreicht(vgl. oben unter [X.] 2 b cc), werden zumindest teilweise durch die vom Bundes-verfassungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände in Zweifel gezogen,die über die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die ergän-zende Wertung des [X.]s hinausgehen. Namentlich zu den berücksichtigtenStellungnahmen des [X.] und der Berufsverbände ha-ben die Parteien keine Äußerungen abgeben können, die im [X.] berücksichtigt werden könnten (§ 561 Abs. 1 ZPO). [X.] insbesondere auch für die ergänzenden Ausführungen der Klägerin [X.] vom 7. Februar 2001, in dem diese u.a. ausgeführt hat, sie sei zuder vom [X.] vermißten Begründung in der Lage. Sie hatinsoweit unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten Prof. Dr. O. dargelegt, daß der Personenkreis, der sich in trügerischer Sicherheit wähnt,aufgrund des Angebots und der Ankündigung von Tonometrie und Perimetriedurch Optiker erheblich erweitert wird. Es entspricht dem Gebot prozessualerFairneß sowie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1GG, den Parteien im Rahmen einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu diesen neuen Umständenzu äußern. Die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu [X.] an einen die mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichendausschließenden aufklärenden Hinweis, wie es dem in der [X.] -neu formulierten Hilfsantrag zugrunde liegt, zu präzisieren. Das Berufungsge-richt wird dabei auch die Antragsfassung und in diesem Zusammenhang insbe-sondere zu erörtern haben, ob der im Hilfsantrag enthaltene [X.] letztlich nur als Minus gegenüber dem Hauptantrag gedacht ist mit [X.], daß dann nur ein unechter Hilfsantrag vorläge.- 21 -I[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der Klägerin in-soweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonome-trie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der [X.]. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.Erdmann[X.] [X.]

Meta

I ZR 197/00

21.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 197/00 (REWIS RS 2001, 2176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2176

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