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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
II ZB 16/14
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Mai 2014 zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin war in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, weil die Voraus-setzungen der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entspricht und kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2014
XII ZR 136/12, ZIP
2015, 399 Rn.
9; Beschluss vom 12.
November 2014
IX ZA 25/14, juris Rn.
3; Beschluss vom 17.
November 2009
VIII [X.], juris Rn.
10).
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4
S.
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 2.000
Bergmann
[X.]
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23. Mai 2013 -
433 [X.] 10601/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 27. Mai 2014 -
1 [X.]/13 -
Meta
19.05.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2015, Az. II ZB 16/14 (REWIS RS 2015, 10928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10928
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