Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIXZB88.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 88/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 1.
Februar 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3.
Zivilkammer des [X.] Erfurt
vom 25. September 2017
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Schreiben des Beklagten vom 10.
Oktober und 6.
November 2017 sind als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte
begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Gegen eine erstinstanzliche Ent-scheidung des [X.] findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
(vgl.
§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Ein der Sprungrevision gemäß §
566 ZPO entsprechender Rechtsbehelf ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Weg einer au-ßerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 1
2
-
3
-
7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2017 -
3 O 1490/15 -
Meta
01.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 88/17 (REWIS RS 2018, 14642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14642
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.