Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 88/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14642

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218BIXZB88.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 88/17
vom

1. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 1.
Februar 2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3.
Zivilkammer des [X.] Erfurt
vom 25. September 2017
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Schreiben des Beklagten vom 10.
Oktober und 6.
November 2017 sind als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte
begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß §
577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Gegen eine erstinstanzliche Ent-scheidung des [X.] findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
(vgl.
§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Ein der Sprungrevision gemäß §
566 ZPO entsprechender Rechtsbehelf ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Weg einer au-ßerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 1
2
-

3

-

7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2017 -
3 O 1490/15 -

Meta

IX ZB 88/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. IX ZB 88/17 (REWIS RS 2018, 14642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14642

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