Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. IV ZR 147/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17076

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116UIVZR147.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 147/15
Verkündet am:

27. Januar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

BGB § 2303 Abs. 1, § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 2332 Abs. 1 (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2009); [X.] § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 30a Abs.
1 Satz 1

Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C.

, Inc., als Rechtsnachfolgerin der [X.] Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Aus-schlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] (31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen 30. Juni 1993) zu laufen.

[X.], Urteil vom 27.
Januar 2016 -
IV ZR 147/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016

für Recht erkannt:

Die Revision der
Kläger gegen das Urteil des 19.
Zi-vilsenats des [X.] vom 11.
Februar 2015 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bisherige Kläger Hans Peter L.

hat
gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend
gemacht. Er ist Enkel des am 13.
Juli 1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe

darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen [X.]

auf den Pflichtteil [X.] hatte. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im [X.] ermordet und mit Wirkung zum
31.
Dezember 1945 für tot er-klärt. Sie hatte ihre
Tochter aus einer früheren Ehe als Alleinerbin einge-setzt. Diese Tochter verstarb kinderlos im Jahr 1982.

Der Erblasser war mit einem Anteil von 78% an der B.

K.

GmbH in [X.] beteiligt. Mit Bescheid vom 31.
März 2011 stellte das [X.] und offene Vermögensfragen fest, dass 1
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der "B.

K.

" GmbH i.L., vertreten unter anderem durch die [X.], ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.365.865,13

g-lich
später festgesetzter

Zinsen in Höhe von 594.151,33

Der bisherige Kläger hat
mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils in Höhe von 95.550,79

begehrt. Die Beklagte hat die [X.] zurückgewiesen und
unter anderem
die Einrede der Verjährung erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Während des [X.] ist der bisherige Kläger am 23. Januar 2015 zwischen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 und der Verkündung des die Berufung zurückweisenden Urteils des [X.] am 11. Februar 2015 verstorben. Die Prozessbevollmächtigten
des bisheri-gen [X.] haben
für ihn mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Revision eingelegt und diese
später begründet. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 haben
sie
sodann
unter Vorlage eines Testaments des bisherigen [X.] vom 9. August 2008 sowie Ablichtungen von Personenstandsur-kunden den Tod des bisherigen [X.] angezeigt und erklärt, die Erben und nunmehrigen Kläger führten das Verfahren fort. Die Beklagte stellt die behauptete Rechtsnachfolge auf Seiten des bisherigen [X.] in [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.
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-
4
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I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsan-spruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des [X.] sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines [X.], sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] erhalten. Ebenso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine analoge Anwendung anderer
Vorschriften
rechtfertigen. Zwar führe dies dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die [X.] geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des Eigentumsrechts des [X.] nach Art.
14 Abs.
1 [X.] dar. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des §
30a Abs.
1 Satz
1 [X.] eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines Eigentumsrechts, könne für das
Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Revision ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass sie durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im Be-rufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begrün-det wurde. Zwar muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger an-geben (vgl. [X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 519 Rn.
30a). Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden
([X.] [X.]O). Ist

wie hier

eine [X.] bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsurteils verstor-ben und war dies den mit der [X.] betrauten [X.] zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel, soweit nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind,
dahin auszule-5
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gen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen [X.] eingelegt ist.
So liegt es hier.

Der Rechtsstreit ist ferner nicht gemäß
§ 239 Abs. 1 ZPO infolge des Todes des bisherigen [X.] unterbrochen, da für diesen im [X.]-punkt seines Todes eine Vertretung durch seinen zweitinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). Dessen
Vollmacht wurde gemäß
§ 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen [X.] auf-gehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines [X.] für das Revisionsverfahren
(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1951

[X.], [X.]Z 2, 227, 229; [X.]/[X.], ZPO 31.
Aufl.
§
246 Rn.
2).

2. Die Revision ist indessen unbegründet.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob
die nunmehrigen Kläger die Rechtsnachfolger des bisherigen [X.] sind. Darlegungs-
und beweis-pflichtig für die Rechtsnachfolge ist die [X.], die sich darauf beruft, hier die nunmehrigen Kläger (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 239 Rn. 32; [X.]/Anders, ZPO 7.
Aufl. § 239 Rn. 15). Aus dem Testament vom 9. August 2008 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entneh-men. In diesem wird in Artikel [X.] auf die Übertragung des gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen be-reits am
25. November 1994 gegründeten "

"
hingewie-sen, in dem die Kinder des bisherigen [X.] und nunmehrigen Kläger unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung an-gegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf
des Testaments als "Executor"
(Erbschaftsverwalter) bezeichnet.

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6
-

b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen [X.] sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet.

Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger
wie das [X.] meint

von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß §
2303 Abs.
1 BGB i.V.m. §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] oder unter entsprechender Heranziehung anderer
Grundsätze, etwa eines
Treuhandverhältnisses
der Beklagten für die wahren Berechtigten,
zu-stand, offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§
561 ZPO). Ein et-waiger Pflichtteilsanspruch
des bisherigen [X.]
ist -
wie die Revisi-onserwiderung zu Recht geltend macht -
verjährt.

[X.]) Gemäß §
2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2009 gültigen Fassung
der hier gemäß Art.
229 §
23 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des [X.] und von der ihn beeinträchtigenden Verfü-gung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des [X.] an. Auf dieser Grundlage
wäre der [X.] nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem [X.]punkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem [X.] zu, da dieses erst am 3.
Oktober 1990 in [X.] trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass §
2313 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. §
2313 Abs.
1 Satz
3 BGB ana-log anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des [X.]es Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschädi-gung bekommt (Urteile vom 16.
Januar 2013
IV ZR 232/12, [X.] 2013, 11
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-

213 Rn.
15; vom 23.
Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 76, 78-80). Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen
mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. So
hatte der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von [X.], die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben [X.] wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren [X.] belegenen Vermögen erlit-ten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21.
Änderungs-gesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18.
August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden
seien (Urteil vom 10.
November 1976

[X.], FamRZ 1977, 128).

[X.] gilt für den hier von
den Klägern
geltend gemach-ten Anspruch. Gemäß §
1 Abs.
6 Satz
1 [X.] ist dieses Gesetz ent-sprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereini-gungen anzuwenden, die in der [X.] vom 30.
Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangs-verkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Ein derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des [X.] und offene Vermögensfragen vom 31.
März 2011 vor. Soweit Ansprüche von [X.] Berechtigten im Sinne des §
1 Abs.
6
[X.] oder deren Rechtsnachfolgern
nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem [X.] die Nachfolgeorganisationen
des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die C.

,
Inc., als Rechtsnachfolger (§
2 Abs. 1 Satz
3 [X.]). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des [X.]
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lassers bezüglich seiner Beteiligung an der B.

K.

GmbH inner-halb der Frist des §
30a [X.] keine Ansprüche angemeldet wurden.

bb) [X.] nach dem [X.] bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend
§
2313 Abs.
2 Satz
1, Abs.
1 Satz
3 BGB beginnt nach ständiger Rechtspre-chung des Senats mit Inkrafttreten des [X.]es (Senatsur-teile vom 16.
Januar 2013
IV ZR 232/12, [X.] 2013, 213 Rn.
15; vom 28.
April 2004
IV ZR 85/03, [X.] 2004, 377 unter [X.]; vom 10.
Novem-ber 1976
[X.], FamRZ 1977, 128, 129
f.; Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 1995
IV ZR 342/94, [X.] 1996, 117). In Fällen wie dem vorliegenden beginnt sie hingegen später, nämlich mit Ablauf der Ausschlussfristen des §
30a Abs.
1 Satz
1 [X.]. Hier besteht die Be-sonderheit, dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] erst als Rechtsnachfolgerin der [X.] Berechtigten gilt, soweit diese ihre [X.] nicht innerhalb der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] (bis 31. Dezember 1992,
bei beweglichen Sachen bis 30.
Juni 1993) ange-meldet haben (BVerwG [X.] 2013, 75 Rn. 76). Vorher tritt die Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten nicht ein.

Die Ungewissheit über die Berechtigung der Beklagten war [X.] mit Ablauf des
30. Juni 1993 beseitigt, als feststand, dass von den [X.] Berechtigten keine Rückübertragungsansprüche geltend ge-macht worden waren. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher [X.] verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsbe-scheide,
festgestellt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der bisherige Kläger seinen Anspruch bereits der Höhe nach berechnen konnte. Die Unge-wissheit über das Bestehen von [X.] und die Be-rechtigung der Beklagten war mit Ablauf der Fristen des § 30 Abs. 1 15
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Satz
1 [X.] beendet. Von diesem [X.]punkt an konnte ein etwaiger Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls im Wege einer Fest-stellungsklage verfolgt werden (vgl. Senatsurteil vom 28.
April 2004 [X.]O Rn.
12; Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 1995 [X.]O).

Die Zumutbarkeit einer solchen Klage
bestand
auch für den bishe-rigen Kläger. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundes-amtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31.
März 2011 hatte er gegenüber dem [X.] bereits mit Schreiben vom 19.
Dezember 1992 Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er wäre [X.] ohne weiteres auch in der Lage gewesen, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.]
Feststellungs-klage gegen die Beklagte zu erheben.
Auf seine Vorstellungen und Kenntnisse vom Stand und insbesondere vom Wert
des Nachlasses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28.
April 2004 [X.]O Rn.
13; vom 10.
November 1976 [X.]O; [X.] vom 13.
Dezember 1995 [X.]O).

Begann die dreijährige Verjährungsfrist aber spätestens am 30.
Ju-ni 1993, so war ein etwaiger Pflichtteilsanspruch bei Erhebung der Klage im Dezember 2013 verjährt.

cc) Die Beklagte ist schließlich -
entgegen der Auffassung des bis-herigen [X.] -
nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach §
242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein
Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der recht-17
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zeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (Senatsurteil vom 16.
Januar 2013
IV ZR 232/12, [X.] 2013, 213 Rn.
17). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
2-4 O 457/13 -

O[X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
19 [X.] -

Meta

IV ZR 147/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. IV ZR 147/15 (REWIS RS 2016, 17076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17076

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