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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 25. Juni 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.], 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 [X.] entwickelten Rechtsgrundsät-zen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 [X.] unstatthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 195/03, Z[X.] 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützte Verlangen des [X.], den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden. Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen [X.] - 3 - reinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht ent-behrlich. Der gerügte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese-hen. 2 [X.] Gehrlein
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 1506 [X.] 4350/07 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 14 T 6176/08 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 120/08 (REWIS RS 2009, 2860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2860
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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