Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.06.2010, Az. II B 47/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 6061

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Gegenstand

Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten


Leitsatz

NV: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, wonach die Akteneinsichtnahme bei Gericht nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die Regel sein soll und eine vorübergehende Aktenüberlassung an einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.

Tatbestand

1

I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und Beschwerdeführers beantragte, ihm die Akten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden.

2

Das Finanzgericht ([X.]) lehnte den Antrag ab. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ergebe sich aus § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein solle und eine Aktenüberlassung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe aber keine hinreichenden Gründe für eine Aktenübersendung vorgetragen, sondern lediglich die Nachteile benannt, die üblicherweise mit der Aktenübersendung verbunden seien.

3

Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Prozessbevollmächtigte auf sein Vorbringen zur Begründung seines beim [X.] gestellten Antrags auf Aktenübersendung.

4

Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

6

1. Gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]O können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa [X.]-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 [X.], [X.]/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 [X.]/03, [X.]/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 49).

7

2. Diese Rechtsprechung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Das [X.] ([X.]) hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02 ([X.] 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschluss des [X.] vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden ([X.]-Beschlüsse in [X.]/NV 2003, 1595, und in [X.]/NV 2006, 963), denn § 78 [X.]O enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können. Wie das [X.] im Beschluss vom 26. August 1981  2 BvR 637/81 ([X.] 1982, 77; bestätigt durch [X.]-Beschluss vom 11. Juli 1984  1 BvR 1523/83, [X.] 1984, 478) ausgeführt hat, kann die Art und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden.

8

3. Der Bevollmächtigte hat im Übrigen --wie dies das [X.] zu Recht ausgeführt hat-- keine hinreichenden Gründe für eine ausnahmsweise Übersendung der Akten in die Kanzleiräume vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 113 Abs. 2 Satz 3 [X.]O).

Meta

II B 47/10

09.06.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. März 2010, Az: 8 V 8052/10, Beschluss

§ 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 1 FGO, § 100 Abs 2 S 2 VwGO, § 100 Abs 2 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.06.2010, Az. II B 47/10 (REWIS RS 2010, 6061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6061

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