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PDF anzeigen[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 [X.] zu je 400 • verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer [X.] von 150 Tagessätzen zu je 400 • verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Än-derung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1 Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehand-lung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die an-2 - 3 - dere Beurteilung des [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der [X.]. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängte [X.] von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe bestehen, weil auszuschließen ist, dass die [X.] bei zutreffender Beur-teilung des [X.] auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte, zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuld-spruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die [X.] im [X.] auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat. 3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die [X.] zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). 5 [X.][X.]von [X.] [X.]
Meta
21.11.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 351/06 (REWIS RS 2006, 707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 707
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