Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 282/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5045

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 108, 112; ZPO § 547 Nr. 4 a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten. b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung - die bisherige Prozessführung des [X.]. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden. [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] LG Kiel - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2009 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. November 2007 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2007 wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit das [X.] der Klage nicht stattgegeben hat. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit Dezember 2004 Vorstandsmitglied der [X.] und bezog eine monatliche Vergütung in Höhe von 12.000,00 •. Durch Be-schluss des Aufsichtsrats der [X.] vom 24. November 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 30. November 2005 als Vorstandsmitglied abberufen 1 - 3 - und mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass dem Kläger längstens bis März 2006 Vergütungsansprüche zustünden, weil sein Anstellungsvertrag zum 31. März 2006 aufgelöst worden sei. Ihr [X.] habe mit dem Kläger am 24. November 2005 einen mündli-chen Aufhebungsvertrag geschlossen, den der Aufsichtsrat mit Beschluss vom 26. April 2006 genehmigt habe. Der Kläger hat gegen die Beklagte, gesetzlich vertreten durch den [X.], Klage auf Zahlung der Vorstandsvergütung von Dezember 2005 bis ein-schließlich September 2006 erhoben. Das [X.] hat - nach einem in der ersten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, dass die Beklagte nach § 112 [X.] gegenüber dem Kläger durch den Aufsichtsrat vertreten werde - auf An-trag des [X.] die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der [X.] im Rubrum "berichtigt". Eine erneute Zustellung der Klage an den nunmehr als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Aufsichtsrat, vertreten durch den [X.], hat das [X.] nicht veranlasst. Der [X.], der sich nach Zustellung der Klage an die - durch den Vorstand [X.] - Beklagte für diese bestellt hatte, hat die Beklagte auch im weiteren Verfah-ren bis zum Ende der zweiten Instanz vertreten. 2 Das [X.] hat die Klageforderung (120.000,00 • abzüglich eines während des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Betrages von 12.000,00 •) in Höhe von 48.000,00 • nebst Zinsen abzüglich am 8. Mai 2006 gezahlter 12.000,00 • zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klageforderung stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - von dem erkennenden [X.]at zugelassenen - Revision.3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit das [X.] der Klage nicht stattgegeben hat. Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Klage bereits unzulässig. 5 1. Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der [X.] vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). 6 Gemäß § 112 [X.] wird eine Aktiengesellschaft gegenüber [X.] gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine un-voreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft ihnen gegenüber sicherzustellen, ohne dass es darauf an-kommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen ver-treten werden könnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typi-sierende Betrachtungsweise geboten (st. [X.].Rspr., vgl. [X.] 157, 151, 153 f. m.w.Nachw.; zuletzt Urt. v. 16. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2213, 2214 [X.]. 5). 7 Danach war die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungs-gemäß vertreten. Die Klage wurde gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertre-tungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt. 8 - 5 - 2. Der - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende - [X.] wurde nicht geheilt. 9 10 a) Eine Heilung des [X.]s ist nicht durch die vom [X.] vorgenommene "Berichtigung" des [X.] eingetreten. Für eine "Berich-tigung" des [X.] war zum einen von vornherein kein Raum, weil der Kläger den gesetzlichen Vertreter der [X.] nicht irrtümlich falsch bezeichnet [X.], sondern verfehlt den Vorstand als gesetzlichen Vertreter der [X.] an-gesehen und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benannt hatte (vgl. [X.].Urt. v. 9. Oktober 1986 - [X.], [X.] 1986, 1381, 1382 f.). Zum ande-ren genügt eine bloße Änderung des [X.] nicht, um den [X.] zu heilen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Aufsichtsrat die [X.] nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (st.Rspr., vgl. [X.].Urt. v. 8. September 1997 - [X.], [X.], 308, 309 m.w.Nachw.; v. 21. Juni 1999 - [X.], [X.] 1999, 1669, 1670). b) Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Aufsichtsrat der [X.] ist nicht als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eingetreten. Das [X.] des - in den Vorinstanzen auch nach "Berichtigung" des [X.] für die Beklagte auftretenden - Prozessbevollmächtigten ist nicht dem [X.], sondern dem Vorstand zuzurechnen. Nicht der Aufsichtsrat, sondern der Vorstand hat den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Pro-zessvertretung der [X.] beauftragt. Hieran hat sich durch die "Berichti-gung" des [X.] nichts geändert. Der Prozessbevollmächtigte stand nach dem - von der Gegenseite nicht bestrittenen - Vortrag der [X.] in der Re-visionsinstanz weiterhin ausschließlich mit Mitgliedern des [X.]. 11 - 6 - Ebenso wenig hat der Aufsichtsrat die Prozessführung des Vorstands genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsinstanz erteilt. Vielmehr hat die Beklagte in dritter Instanz erklärt, dass ihr Aufsichtsrat die bisherige Prozessführung des Vorstands nicht genehmige. Zwar ist - auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfas-sung des Aufsichtsrats (§ 108 [X.]) - die Erteilung einer solchen Genehmigung im Prozess auch schlüssig möglich, was beispielsweise dann anzunehmen sein kann, wenn sich der Aufsichtsrat aktiv mit dem Verfahren befasst und steuernd in dieses eingegriffen hat ([X.].Urt. v. 21. Juni 1999 - [X.] aaO). Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verhalten des Aufsichtsrats aber nicht fest-gestellt. Nach der vom [X.]at herbeigeführten Äußerung der [X.] steht nicht einmal fest, dass bzw. wann der Aufsichtsrat der [X.] als Gesamtor-gan von der - unter Mitwirkung ihres Vorstandsvorsitzenden veranlassten - "[X.] - 7 - richtigung" des [X.] bzw. davon Kenntnis erlangte, dass allein er zur Ver-tretung der [X.] in diesem Rechtsstreit mit dem Kläger befugt war. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 109/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 21/07 -

Meta

II ZR 282/07

16.02.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 282/07 (REWIS RS 2009, 5045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5045

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5 U 21/07

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