Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZR 127/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 593

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:24. November 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaGmbHG § 52 Abs. 1; [X.] § 112Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem [X.] einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer [X.], soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelungenthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 [X.]).BGH, Urteil vom 24. November 2003 - II [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17. [X.] [X.]s [X.] vom 28. März 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-kannt worden i[X.]Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 23. Zivil-kammer des Landgerichts [X.] vom [X.] weitergehend abgeändert.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger war von 1970 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1992 [X.] der [X.], einer als "W. gemeinnützige [X.]" firmierenden [X.]. Bei dieser besteht auch nach Aufhebung des Rechts der Gemeinnüt-zigkeit im Wohnungswesen ein - nunmehr fakultativer - Aufsichtsrat, der [X.] die Bestellung der Geschäftsführer und die Regelung ihres [X.] zuständig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 lit. a GV) als auch die Gesellschaft ge-genüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 11Abs. 1 Satz 2 lit. g [X.] nach der Pensionierung des [X.] wurde aufgedeckt, daßer während seiner Zeit als Geschäftsführer der [X.] in erheblichem Um-fang Schmiergelder und sonstige Vergünstigungen angenommen und zudemnicht versteuert hatte; wegen dieser Straftaten wurde er rechtskräftig zu [X.] zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einerGesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt. Nach demdaraufhin durch Beschluß ihres Aufsichtsrats vom 7. Dezember 1998 erfolgtenWiderruf der dem Kläger erteilten Versorgungszusage stellte die Beklagte dieweitere Zahlung von Versorgungsleistungen an ihn ein. Seitdem erhält der Klä-ger lediglich eine Rente aus der Angestelltenversicherung in Höhe von3.570,96 DM sowie eine gekürzte Rente der [X.], der den Widerruf seiner Versorgungszusage für unwirksamhält, hat gegen die Beklagte, "vertreten durch die Geschäftsführer", Klage [X.] ihrer Verpflichtung zur Weiterzahlung eines ungekürzten Ruhege-- 4 -halts nach Maßgabe der Versorgungszusage in bestimmter Höhe und auf [X.] eines Bruttobetrages von 25.768,60 DM nebst Zinsen erhoben. Das Land-gericht hat der Klage mit Ausnahme einer - beide Klageanträge betreffenden -Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts stattgegeben. Auf dieBerufung der [X.] hat das [X.] das [X.] nach weitergehend auf jährlich 13 - anstatt der verlangten 14,5 - Ru-hegehälter reduziert, im übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. [X.] dieses Urteil - soweit nachteilig - wendet sich die Beklagte mit der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet und führt im Umfang der An-fechtung unter Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungenzur Abweisung der Klage als unzulässig.Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift [X.] vertreten (§ 551 Abs. 1 Nr. 5 a.F. ZPO). Die Klage ist gegen die [X.], vertreten durch ihre Geschäftsführer, erhoben worden, die ihre [X.] auch wahrgenommen haben. Vertreter der [X.] war [X.] gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 [X.] ihr Aufsichtsrat. Dies giltauch für den hier vorliegenden Fall eines Prozesses der [X.] Geschäftsführer um Ansprüche aus einer [X.] bzw. um die Zulässigkeit ihres Widerrufs (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juni 1999- [X.], [X.], 1669, 1670 m.w.N. aus der [X.] [X.]ats-Rspr.). [X.] ist nicht dadurch eingetreten, daß [X.] gemeinnützige Wohnungsunternehmen - wie der [X.] - zunächst ge-mäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeits-gesetzes ([X.]) i.d.F. vom 24. November 1969 ([X.] I S. 2141) bestehen-- 5 -de System des obligatorischen Aufsichtsrats durch die Aufhebung des [X.] Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (vgl. Art. 21 § 1 Nr. 2 Steuerreform-gesetz 1990 vom 25. Juli 1988 - [X.] I S. 1093) entfallen ist; denn nach§§ 9 ff. des unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrages hat die [X.] einen - nunmehr fakultativen - Aufsichtsrat. Eine gemäß § 52 Abs. 1GmbHG mögliche, von der grundsätzlichen Vertretungszuständigkeit entspre-chend § 112 [X.] abweichende Regelung sieht die Satzung der [X.]nicht vor; vielmehr bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 lit. g GV - in [X.] § 112 [X.] - ausdrücklich, daß der Aufsichtsrat die [X.] Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. zum fakultati-ven Aufsichtsrat bereits [X.].Urt. v. 5. März 1990 - [X.], [X.], 630,631).Der danach zur Vertretung der [X.] im vorliegenden Rechtsstreitallein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführungder Geschäftsführung verweigert. Dies ist nicht rechtsmißbräuchlich ([X.].Urt. [X.] -22. April 1991 - [X.], [X.], 796 m.w.N.). Der Vertretungsmangel istauch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ([X.].Urt. v. 5. März1990 [X.]

Meta

II ZR 127/01

24.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZR 127/01 (REWIS RS 2003, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 593

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