Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. IX E 6/20

9. Senat | REWIS RS 2020, 3416

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Gegenstand

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung


Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.]vom 13.01.2020 - [X.]/20 ([X.]) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, [X.], 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden [X.] rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu [X.] vom 13.06.2005 - IX E 1/05, [X.], 1622).

3

2. Auch wenn das Vorbringen des [X.] so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus ([X.] in [X.], 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 06.09.2019 - IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom 18.07.2019 - IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.

4

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 6/20

19.02.2020

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. IX E 6/20 (REWIS RS 2020, 3416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3416

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