9. Senat | REWIS RS 2020, 3416
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Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des [X.] [X.]vom 13.01.2020 - [X.]/20 ([X.]) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, [X.], 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden [X.] rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu [X.] vom 13.06.2005 - IX E 1/05, [X.], 1622).
2. Auch wenn das Vorbringen des [X.] so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus ([X.] in [X.], 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 06.09.2019 - IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom 18.07.2019 - IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Meta
19.02.2020
Beschluss
§ 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. IX E 6/20 (REWIS RS 2020, 3416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3416
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Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde
Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung
(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019 IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH)
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH
Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung
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