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PDF anzeigen[X.] vom 4. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte in den Fällen zwei bis vier der Urteilsgründe nur des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (jeweils in Tateinheit mit Vergewalti-gung) statt des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a StGB a.F.) schuldig gesprochen wurde, beschwert ihn nicht. Wenn auch das [X.] sehr ausführlich die Frage erörtert hat, ob trotz Vorliegens des [X.] gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Regel-wirkung verneint oder gar ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) ange-nommen werden könnte, lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit letztlich doch nicht besorgen, dass die [X.] sich entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Wesentlichen an den [X.] des Erwachsenenstraf-rechts orientiert hätte. Denn die [X.] hat zum einen ausdrücklich für - 3 - die Strafzumessung den gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-ren als maßgeblich angegeben. Zum anderen hat sie dem Erziehungsgedanken ([X.]) noch ausreichend Rechnung getragen, wobei sie bereits im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen vom Erfordernis einer "längeren Gesamter-ziehung" ausgegangen ist. [X.] Fischer Appl Schmitt
Meta
04.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 8/09 (REWIS RS 2009, 4743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4743
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