Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2020, Az. 5 B 10/20, 5 B 10/20 (5 C 7/20)

5. Senat | REWIS RS 2020, 3947

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Gegenstand

Revisionszulassung; Verhältnis des § 86 und des § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, in welchem Verhältnis § 86 und § 86b Abs. 3 [X.] stehen für Leistungen, die im [X.] an Hilfen nach § 19 [X.] gewährt werden.

Meta

5 B 10/20, 5 B 10/20 (5 C 7/20)

04.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2019, Az: 12 BV 19.1737, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 SGB 8, § 86b Abs 3 SGB 8, § 19 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.06.2020, Az. 5 B 10/20, 5 B 10/20 (5 C 7/20) (REWIS RS 2020, 3947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3947

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