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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Einwendungsausschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der [X.] vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
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05.01.2015
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. November 2013, Az: 2 L 157/12, Urteil
§ 10 Abs 3 S 5 BImSchG, § 2 Abs 3 UmwRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.01.2015, Az. 7 B 4/14, 7 B 4/14 (7 C 1/15) (REWIS RS 2015, 17528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17528
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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