Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5449

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 6/12
Verkündet am:

28. Mai 2013

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 495, 355
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufs-recht nach den Vorschriften über [X.] gemäß §
495 Abs.
1, §
355 [X.] zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darle-hensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen [X.] vollzogen wird.
[X.], Urteil vom 28. Mai 2013 -
XI ZR 6/12 -
KG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Mai 2013 durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
November 2011 in der Fassung des [X.] vom 13.
Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Feststellungs-
und Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente.
Die [X.] wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler gewor-ben, eine mittelbare Beteiligung an der V.

GbR (im Folgenden: Fonds) in Höhe von 60.000
DM zu zeichnen. Zur [X.] gewährte die Klägerin den [X.] ein Darlehen in Höhe eines Nettokreditbetrages von 63.000
DM mit anfänglicher Tilgungsaus-1
2
-
3
-
setzung und einer Zinsfestschreibung von 5
Jahren. Die Rückzahlung des [X.] sollte bei Zahlung einer vierteljährlichen, erstmalig am 30.
März 1998 fälligen, Zinsrate bis spätestens zum 30.
Dezember 2017 erfolgen. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu ver-einbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden [X.] keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande [X.] sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig.
Dem Darlehensvertrag, den die [X.] am 21.
Dezember 1997 unter-schrieben, war eine "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt, welche die [X.] gesondert unterzeichneten. Die Klägerin sandte den von ihr am 30.
Dezember 1997 unterschriebenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 30.
Januar 1998 an die [X.] zurück. Diese nahmen in der Folge die Zinszahlung vertragsgemäß auf.
[X.] wurde das Darlehen erstmals prolongiert. Mit Schreiben vom 29.
August 2007 unterbreitete die Klägerin den [X.] unter Hinweis darauf, dass die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist zum 30.
Dezember 2007 auslaufe, ein erneutes Prolongationsangebot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Wider-rufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe [X.] wie der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag enthielten. Die "Widerrufsbelehrung", die zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolon-gation" trug, wies auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hin. Die nahezu [X.] "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
3
4
-
4
-

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-
eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

-
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der

Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistun-gen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.
Zinsen)

Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden."

In dem Anschreiben vom 29.
August 2007 heißt es unter anderem:
"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongso-wie die angeheftete Widerrufsbelehrung
an den jeweils hierfür vorgesehenen

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ur-sprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.

Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position [X.] zum 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto."

Die [X.] nahmen das Prolongationsangebot der Klägerin an und setzten die Zahlung der monatlichen Raten
ab
dem 1.
Januar 2008 zunächst vereinbarungsgemäß fort. Mit Anwaltsschreiben vom 7.
Juli 2008 machten sie 5
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-
5
-
geltend, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen [X.]. Er sei "nach wie vor widerrufbar", weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Die [X.] seien nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ver-pflichtet, sondern hätten Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Zahlungen. Dem widersprach die Klägerin.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass der [X.] wirksam sei. Die [X.] haben "den Darle-hensvertrag" daraufhin in der Klageerwiderung
vom 22.
Januar 2009 unter [X.] auf ein vertraglich voraussetzungslos eingeräumtes Widerrufsrecht
"aus-drücklich"
widerrufen. Zugleich haben
sie Widerklage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag zu keinen weiteren Zins-
und Tilgungsleistungen gegenüber
der Klägerin verpflichtet sind. Außerdem haben sie die Rückzahlung sämtlicher bislang auf den Darlehensvertrag geleisteter Zahlungen, abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen in Höhe von 2.530,66

mithin 26.403,72

l-ber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils und die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin verlangt. Die Widerklage haben die [X.] insbesondere auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung durch den
Vermittler über das Anlageobjekt gestützt. Im Wege der [X.] haben sie die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Zinsen in Höhe von 12.151,19

n-tragt und die Feststellung verlangt, dass sie der Klägerin statt der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schulden.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die [X.] hat es die Klägerin zur Zahlung von 6.242,82

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8
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6
-
nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die [X.] bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich zur Zahlung eines Zinssatzes von 4% verpflich-tet seien. Die weitergehende [X.] hat es abgewiesen. Auf die Beru-fung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung
seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei unabhängig davon unbegründet, ob der ur-sprüngliche Darlehensvertrag, der eine unechte Abschnittsfinanzierung enthal-ten habe, rechtzeitig widerrufen worden sei. Die [X.] hätten ihre auf [X.] der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit [X.] vom 22.
Januar 2009 wirksam widerrufen, wodurch der Darlehens-vertrag mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen beendet und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.
Das Recht zum Widerruf der Prolongationsvereinbarung ergebe sich aus §
492 Abs.
1 Satz
1, §
495 Abs.
1, §
355 [X.] in der bei Abschluss der Prolon-9
10
11
12
-
7
-
gationsvereinbarung geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Über das Wider-rufsrecht hätten die [X.] gemäß §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] und
da unstreitig ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe
-
gemäß §
358 Abs.
5 [X.] belehrt werden müssen. Da die von der Klägerin zur [X.] erteilte Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht entsprochen habe, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist im [X.]punkt des Widerrufs der Prolon-gationsvereinbarung noch nicht erloschen gewesen.
Dementsprechend sei auch der [X.], mit dem die [X.] geltend
machten, gegenüber der Klägerin nicht zu weiteren Zins-
und Tilgungs-leistungen verpflichtet zu sein, schon deshalb begründet, weil die [X.] wirksam widerrufen worden sei. Gleiches gelte für den [X.] auf Feststellung, dass sich die
Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Auch könnten die [X.] von der Klägerin bereits aus diesem Grund die Rückzah-lung der nach Prolongation geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.090,06

o-wie die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug um
Zug gegen Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils be-anspruchen. Infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei das [X.] mit der weiteren Folge
rückabzuwickeln, dass die Klägerin als darlehens-gebende Bank im Verhältnis zu den [X.] in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbetei-ligung eintrete.
Der mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der vor Prolongation des Darlehens in der [X.] von Januar 1998 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen sei in
gegebenenfalls analoger

Anwendung von §
357 Abs.
1 Satz
1, §
346 Abs.
1 [X.]
aF
begründet, weil die Klägerin den [X.] mit Schreiben vom 29.
August 2007 ein eigenständiges 13
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-
8
-
rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht in Bezug auf die ursprüngliche Vertragser-klärung eingeräumt habe, welches die [X.] mit ihrer Widerrufserklärung im [X.] vom 22.
Januar 2009
rechtzeitig ausgeübt hätten. Nach [X.] und Glauben
sei
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Übersendung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung zusammen mit dem Schreiben vom 29.
August 2007 die Einräumung eines eigenständigen Wider-rufsrechts zu sehen und zwar unabhängig davon, ob den [X.] hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Weder im Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung habe die Klägerin klargestellt, dass es sich nur um eine Nachbelehrung im Sinne von §
355 Abs.
2 Satz
2 [X.] handle, die nur möglichen Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Belehrung Rechnung tragen solle. Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" sei daher jedenfalls unter Be-achtung des Umstands, dass sowohl der Belehrungstext als auch der offen-sichtlich formularmäßig verwendete Text des Anschreibens vom 29.
August 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nach der Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] und dem maßgeblichen Empfängerhorizont der damals nicht anwaltlich vertretenen [X.] so auszulegen, dass den [X.] ein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag eingeräumt werden solle.
Die [X.] hätten das ihnen nachträglich eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die Widerrufsfrist von einem Monat sei im [X.]punkt des Widerrufs vom 22.
Januar 2009 noch nicht angelau-fen gewesen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung für ein rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht ebenfalls den gesetzlichen Anforderun-gen entsprechen müsse. Jedenfalls müsse sich die Widerrufsbelehrung an ih-rem Wortlaut messen lassen. Sie könne daher, sofern sie
wie hier
missver-ständlich sei, die in ihr enthaltene Frist nicht in Gang setzen.
Darauf, ob den [X.] ursprünglich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Haustürwi-15
-
9
-
derrufsgesetz zugestanden habe, komme es ebenso wenig an wie auf die [X.] Einwendungen der [X.].

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die [X.] ihre auf Abschluss der
zweiten
Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gemäß §
495 Abs.
1, §
355 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
mit Schrift-satz vom 22.
Januar 2009 wirksam widerrufen hätten. [X.] Bedenken begegnet zudem die hieran anknüpfende Annahme des [X.]s, infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei der [X.] nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts
rückabzuwi-ckeln.
a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit [X.] vom 22.
Januar 2009 sei nicht die Prolongationsvereinbarung, sondern der ur-sprüngliche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellun-gen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] hätten ihre Willenserklärung aus dem [X.], welche auf eine weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten [X.] gerichtet gewesen sei, mit [X.] vom 22.
Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der [X.] gebunden (§
559 Abs.
2, §
314 ZPO). Der
Tatbestand geht selbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommenen
16
17
18
-
10
-
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2007

II
ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn.
11). Ein etwaiger Widerspruch zwi-schen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem In-halt des [X.]es vom 22.
Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 ZPO geltend gemacht werden, sondern
hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach §
320 ZPO be-seitigt werden müssen ([X.]surteil vom 11.
Januar 2011
XI
ZR 220/08, [X.], 309 Rn.
13 mwN). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht ge-stellt.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hätten die Prolongationsvereinbarung
wirk-sam widerrufen, wodurch
der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag be-endet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. [X.] hat das Berufungsgericht schon ein Widerrufsrecht der [X.] nach den Vorschriften des [X.]rechts bejaht (aa). Zudem halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (bb).
aa) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegan-gen, die Prolongationsvereinbarung sei gemäß §
495 Abs.
1,
§
355 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
widerruflich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend ist vielmehr, dass einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Wider-rufsrecht nach §
495 Abs.
1 [X.] zusteht, wenn mit der Bank nach [X.] der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden.
(1) Nach §
495 Abs.
1, §
355 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
kann nur die auf [X.] eines [X.] gerichtete Willenserklärung wi-derrufen werden. Kennzeichnend für einen [X.]vertrag im 19
20
21
-
11
-
Sinne des §
491 Abs.
1 [X.]
aF
ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapital-nutzungsrecht eingeräumt wird ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
492 Rn.
23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§
491, 495
[X.]
aF
auf Änderungen eines [X.] nur dann An-wendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. [X.]sbeschluss
vom 6.
Dezember 1994
XI
ZR 99/94, [X.], 103 und
[X.]surteil
vom 7.
Oktober 1997

XI
ZR 233/96, [X.], 2353, 2354; [X.]/[X.], aaO, §
492 Rn.
23, 30; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
492 Rn.
11
ff.).
Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtspre-chung des [X.] jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kre-dite, bei denen dem Verbraucher bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten [X.]raum, sondern zunächst nur für eine be-stimmte [X.] getroffen wird ([X.]surteile vom 7.
Oktober 1997

XI
ZR 233/96, [X.], 2353, 2354 und vom 8.
Juni 2004
XI
ZR 150/03, [X.]Z 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit
wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues [X.] gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die
Konditionenverein-barung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. [X.]sbeschluss
vom 6.
Dezember 1994 -
XI
ZR 99/94, [X.], 103; [X.], Urteile vom 7.
Oktober 1997
XI
ZR 233/96, [X.], 2353, 2354 und vom 15.
November 2004

II
ZR 375/02, [X.], 124; [X.]/[X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn.
11
ff.; [X.]/[X.], Verbraucher-kreditrecht, 7.
Aufl., §
491 Rn.
142
ff.).
22
-
12
-
Nach den [X.] und von den Parteien nicht in Zweifel gezo-genen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine un-echte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Im Zuge der Prolongation haben sie
zudem die Finanzierungsdaten an die aktuelle Marktlage angepasst.
Danach wurde den [X.] durch den Abschluss der Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Konditi-onen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbe-dingungen fortgesetzt (vgl. [X.]sbeschluss
vom 6.
Dezember 1994
XI
ZR 99/94, [X.], 103 und [X.]surteil vom 7.
Oktober 1997
XI
ZR 233/96, [X.], 2353, 2354). Ein neuer [X.]vertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen (vgl. [X.]surteil vom 7.
Oktober 1997
XI
ZR 233/96, [X.], 2353, 2354 mwN).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in §
495 Abs.
1 [X.]
aF
geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines [X.] Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT-Drucks. 11/5462, S.
21; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
495 Rn.
1). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleich-bar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. [X.]/Bunte/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
81 Rn.
137).
bb) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zudem davon ausgegan-gen, der ursprüngliche Darlehensvertrag sei infolge des Widerrufs der Prolon-23
24
25
-
13
-
gationsvereinbarung beendet und mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die [X.] nicht mehr an ihre auf Abschluss der Fondsbeteiligung gerichtete Vertragserklärung gebunden wären (§
358 Abs.
4 Satz
3 [X.]
aF). Dies ist selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts nach §
495 Abs.
1 [X.]
aF
rechtlich nicht haltbar.
(1) Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung ließe gemäß §
355 Abs.
1 Satz
1 [X.]
aF
lediglich die Bindung
des Verbrauchers
an die auf [X.] der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen (vgl. [X.]/[X.], Verbraucherkreditrecht, 7.
Aufl., §
491 Rn.
143
für die [X.] nach Ablauf der Vertragslaufzeit). Folge wäre, dass eine Vereinba-rung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die [X.] gemäß §§
346
ff. [X.]
aF
rückabzuwickeln wäre. Entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag. Vielmehr wäre das [X.] nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. Art. 229 §
5 Satz
2 EG[X.]).
(2) Eine Rechtswirkung, wie sie das Berufungsgericht dem Widerruf der Prolongationsvereinbarung beimessen will, liefe demgegenüber
worauf die Revision zu Recht hinweist
auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der [X.] hinaus. Damit stünde der Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vorneherein nicht annimmt (vgl. [X.]/[X.], Verbraucherkredit-recht, 7.
Aufl., §
491 Rn.
143). Diese unterschiedliche Behandlung ließe
sich
auch
nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerrufs-26
27
-
14
-
recht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangenen
Ver-tragsbindung zu befreien.
Es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern.
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt der Widerruf der Prolongationsvereinbarung auch angesichts des vereinbarten einheitlichen, langfristigen Kapitalnutzungsrechts nicht "zwangsläufig" zur Beendigung und Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die [X.] verkennt, dass aus der Vereinbarung eines einheitlichen Kapitalnutzungs-rechts
nicht gleichsam umgekehrt folgt, dass der Verbraucher berechtigt sein muss, sich am Ende jeder Zinsfestschreibungsperiode durch Widerruf vom [X.] zu lösen. Dies wäre mit der Konzeption der unechten Abschnitts-finanzierung nicht vereinbar. Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzah-lung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue [X.] über geänderte Konditionen getroffen wird. Die Sichtweise der Revisi-onserwiderung hätte hingegen zur Folge, dass der Verbraucher
je nach der wirtschaftlichen Entwicklung seiner darlehensfinanzierten Kapitalanlage
frei darüber entscheiden könnte, ob und wann er sich rückwirkend vom Darlehens-vertrag löst. Eine solche Steuerungsmöglichkeit verlangt weder der durch §
495 Abs.
1 [X.]
aF
gebotene Verbraucherschutz
noch entspräche dies den berech-tigten Interessen der darlehensgebenden Bank.
(4) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Prolongationsvereinbarung zwinge nach den Regeln über verbun-dene Geschäfte zur umfassenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Folge, dass die [X.] auch nicht mehr an den [X.], hier den [X.], gebunden wären (§
358 Abs.
2 Satz
3 [X.]).
Ein [X.]vertrag ist mit einem Vertrag über die Liefe-rung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verbunden, wenn 28
29
30
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-
das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§
358 Abs.
3 Satz
1 [X.]
aF). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehens-vertrag und der [X.] verbundene Verträge dar, so dass bei einem [X.] des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat (vgl. nur [X.]sur-teil vom 10.
März 2009
XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
25
ff. mwN).
Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der Darlehenskonditio-nen bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.]
aF
noch ist sie diesem gleichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Kondi-tionenanpassung ist
wie dargelegt
schon kein [X.]vertrag im Sinne von §
358 Abs.
3 Satz 1 [X.]
aF. Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusam-menhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die [X.] regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusammenhang zu stehen. Das für ver-bundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und [X.], vor dem §
358 [X.]
aF
schützen will, steht bei einer [X.] mithin nicht in Rede.
2. Das Berufungsurteil kann deshalb auch hinsichtlich der [X.] keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht diese auf Grund des wirksamen Widerrufs der Prolongationsvereinbarung für begründet erachtet hat. Das gilt sowohl für die Feststellung, dass die [X.] keine weiteren Zins-
und Tilgungsleistungen an die Klägerin zu erbringen haben, als auch für die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der ab Abschluss der [X.] geleisteten Zahlungen und zur Rückabtretung der Lebensver-sicherung sowie für die Feststellung des Annahmeverzuges der Klägerin.
31
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16
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3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klägerin schließlich
mit der gegebenen Begründung
zur Rückerstattung der Zins-
und Tilgungsleistungen verurteilt, die die [X.] vor Abschluss der Prolongation im [X.]raum Januar 1998 bis Dezember 2007 an die Klägerin erbracht haben. Entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts können die [X.] den Widerruf ihrer auf [X.] des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein nachträglich eingeräumtes
vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein [X.] Recht ist den [X.], wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils für ein gleichlautendes Begleitschreiben mit identischer Widerrufserklärung ent-schieden und im Einzelnen begründet hat ([X.]surteile vom 6.
Dezember 2011
XI
ZR
401/10, [X.], 262 Rn.
3
f.,
20
ff. und XI
ZR 442/10, juris Rn.
3, 31
ff.),
mit dem Schreiben der Klägerin vom 29. August 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" nicht angeboten
worden.
Der [X.] hat seine Entscheidung in den Urteilen vom 6.
Dezember 2011 maßgeblich darauf gestützt, dass das auch hier verwendete [X.] nebst einer Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung aus objektiver Kundensicht unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien jedenfalls bei langjähriger, unbeanstandeter Vollziehung des [X.] nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann ([X.]surteile vom 6.
Dezember 2011
XI
ZR 401/10, [X.], 262 Rn.
27
ff. und XI
ZR 442/10, juris Rn.
36
ff.). So liegt der Fall auch hier.
Das Anschreiben vom 29.
August 2007 und die Widerrufserklärung, die der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Sinne von §
305 [X.] selbst auslegen kann ([X.]surteil vom 6.
Dezember 2011
XI
ZR 401/10, [X.], 262 Rn.
24), vermögen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht 32
33
34
-
17
-
den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin habe den [X.]
ohne ersichtli-chen Anlass
die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anbieten wollen, das an keinerlei Widerrufsgründe gebunden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Einwände der [X.] in der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung zu einer
anderen rechtlichen Beurteilung.
a) Das Berufungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass weder das Begleitschreiben der Klägerin noch die beige-fügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" entsprechende Erläute-rungen oder Hinweise enthielten, die unmissverständlich auf eine Nachbeleh-rung schließen ließen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht bestehe, nicht auf den Verbraucher ab-gewälzt werden könne. Vielmehr sei das Offenlassen, ob die Widerrufsbeleh-rung nötig sei, mit dem Sinn und Zweck einer Widerrufserklärung nicht zu ver-einbaren. [X.] die Klägerin folglich eine Widerrufserklärung, ohne entspre-chende Klarstellungen vorzunehmen, müsse sie sich hieran festhalten lassen (so auch [X.], EWiR 2011, 43, 44; [X.], [X.], 142
f.).
b) Damit hat das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Prozessstoff ausgeschöpft noch die Interessenlage der Klägerin ausreichend gewürdigt. Zwar gehen Unklarheiten gemäß §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen-ders, wenn eine Widerrufserklärung irrtümlich und missverständlich ist.
Voraus-setzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist aber, dass nach [X.] aller in Betracht kommenden [X.] ein nicht be-hebbarer Zweifel verbleibt ([X.]surteil vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR 401/10, [X.], 262 Rn.
23 mwN). Aus der maßgeblichen objektiven Kundensicht spricht damit auch hier gegen die Annahme eines selbständigen vertraglichen Widerrufsrechts, dass weder Anhaltspunkte vorgetragen noch
ersichtlich sind, die die Annahme begründen könnten, die Klägerin hätte den [X.] nach 35
36
-
18
-
nahezu zehnjähriger Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues

selbständiges
Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einräumen wollen. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung "losgelöst" von den [X.] erteilt. Hieraus lässt sich aber entgegen der Revisi-onserwiderung nicht auf einen Willen der Klägerin schließen, den [X.] ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Erteilung eines zusätzlichen vo-raussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Klä-gerin den [X.] zugleich die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Darlehensvertrag somit gerade nicht
beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. Das Berufungsgericht lässt zudem außer [X.], dass die Ertei-lung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung auch ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich
nur
ein Beleh-rungsdefizit heilen will
(vgl. [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
355 Rn.
60). Die Tatsache, dass die hier im Jahr 1997 erteilte ur-sprüngliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, [X.] keine andere Entscheidung. Der [X.] hat erst mit Urteil vom 13.
Januar 2009 (XI
ZR 118/08, [X.], 350 Rn.
19
f.) entschieden, dass diese Beleh-rung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Klägerin kann daher ein Bedürfnis zur Erteilung der Nachbelehrung im [X.] nicht abgesprochen werden.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des §
242 [X.] nichts anderes. Ist die Widerrufsbeleh-rung als Nachbelehrung gedacht, weil [X.] über die Wirksamkeit der Erstbelehrung besteht, verstößt die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, 37
-
19
-
selbst wenn sich hieraus möglicherweise keine Rechte für den Darlehensneh-mer herleiten lassen, jedenfalls nicht gegen die Gebote von [X.] und Glauben.

III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§
562 Abs.
1
ZPO); die Sache
ist
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht selbst entscheiden, weil die Sa-che nicht zur Entscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den [X.] ein [X.] Widerrufsrecht hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages zusteht,
das sie möglicherweise noch ausüben können,
von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die geltend

38
-
20
-

gemachten Schadensersatzansprüche der [X.] wegen arglistiger Falsch-angaben des Vermittlers. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das [X.] ggf. nachzuholen haben.

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2009 -
37 O 422/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 -
24 [X.] -

Meta

XI ZR 6/12

28.05.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 (REWIS RS 2013, 5449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5449

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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