Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 1 StR 199/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3888

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[X.]/07 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Das [X.] hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Voll-streckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt. Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehl-verhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wie-dergutzumachen." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] fehlende Reue und fehlende Bemühungen um Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich mit dem vom [X.] vermissten Verhalten in [X.] zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. [X.], 591; wistra 2001, 96 m.w.[X.]). - 3 - Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der [X.] kann offen lassen, ob das [X.] mit der Erwägung, der Angeklagte ha-be bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken" gehandelt, die Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidi-gung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. [X.] ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das [X.] den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem [X.] des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 199/07

09.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 1 StR 199/07 (REWIS RS 2007, 3888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3888

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