Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 3 StR 242/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2654

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[X.] vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen [X.] in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen [X.] in einer kriminellen Vereinigung (Betätigung in der [X.] in [X.] von Juli 2005 bis August 2006) aufgrund des Urteils des Oberlan-desgerichts vom 10. April 2008 in Verbindung mit dem [X.]sbeschluss vom 10. November 2008 im Schuldspruch bereits rechtskräftig war, nunmehr zu [X.] Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine Verfahrens-rüge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet, bleibt ohne Erfolg. Zu der Verfahrensrüge bemerkt der [X.] in Ergänzung der [X.]: 2 Das [X.] hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen [X.] ergangenen Urteils des [X.] vom 10. Juli 2007 rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht [X.], warum es zwei der [X.] als bedeutungslos angesehen 3 - 3 - hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 244 [X.]. 41 a, 43 a). Der [X.] kann indes ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass [X.]als Verantwortlicher für das [X.]-Gebiet Stuttgart mit dem Ange-klagten zuerst innerhalb des Funktionärskörpers der [X.] in [X.] zu-sammengearbeitet und nach der Verhaftung des Angeklagten dessen Nachfol-ge in der Leitung des dem [X.]-Gebiet übergeordneten [X.]-Sektors Süd ange-treten und für fünf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom [X.] nur wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer [X.] von acht Monaten verurteilt wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschie-dener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe für die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung überhaupt Beach-tung zu schenken ist (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. [X.]. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa [X.], 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen [X.]ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. 4 Wie dem [X.] aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren [X.] ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und Verur-teilungspraxis gegenüber mehreren anderen Verantwortlichen der [X.] in dem angegebenen Tatzeitraum. Dass demgegenüber [X.] wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten 5 - 4 - verurteilt worden ist, beruht - wie der [X.] aus seiner Befassung mit der Revi-sion des [X.] gegen das Urteil des [X.] weiß - auf der Handhabung des Verfahrens durch den [X.]. Dieser hatte die Strafverfolgung gegen [X.] gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das Vereinsgesetz be-schränkt, weil wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur der [X.] eine Verurteilung nach § 129 StGB in einer im Verhältnis zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten sei und der von § 20 [X.] eröffnete Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der dem [X.] nachweisbaren Tat ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteil-ten [X.] in besonderem Maße begünstigende Vorgehensweise konnte aber ebenso wenig Anlass zu einer Milderung der sich im üblichen Rahmen der sonstigen [X.] haltenden Strafe gegen den Angeklagten sein wie der Umstand, dass das [X.] von der naheliegend eröffneten Mög-lichkeit des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. [X.] Pfister Sost-Scheible RiBGH Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Mayer

Meta

3 StR 242/09

07.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 3 StR 242/09 (REWIS RS 2009, 2654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2654

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