Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 3 StR 459/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9386

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Gegenstand

Strafzumessung: Anrechnung ausländischer Haftzeiten im Falle von Straftaten eines Mitglieds der kurdischen PKK


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2010 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen [X.] 1. bis 4. der Urteilsgründe auf die Verstöße gegen das Waffengesetz und die versuchte schwere Brandstiftung beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist;

bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2007 an einer Kampagne der "[X.]", der Jugendorganisation der [X.] (im Folgenden: [X.]), [X.] zu werfen und in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten auf die Haftbedingungen des Vorsitzenden der [X.], [X.], aufmerksam machen. In Ausführung dieses Plans warfen der Angeklagte und Mittäter an drei Tagen im Februar 2007 in [X.] und [X.] Brandsätze vor allem auf Straßen und Gehwege. Zeitnah danach plante der Angeklagte einen Brandanschlag auf einen [X.] Kulturverein in [X.]. Er warf einen [X.] in den Eingangsbereich eines Anbaus, in dem die Räumlichkeiten des Vereins untergebracht waren; diese wurden regelmäßig auch als Moschee zu muslimischen Gottesdiensten genutzt. Der Brandsatz schlug in der Nähe der Eingangstür auf und zerschellte; das ausfließende Benzin erreichte die Tür. Tragende Teile des Gebäudes wurden jedoch nicht in Brand gesetzt. Nach den Taten begab sich der Angeklagte u.a. nach [X.] und gelangte im Januar 2008 in ein Lager der [X.] im [X.]. Dort wurde er politisch und militärisch geschult; sodann war er Mitglied einer im [X.] operierenden [X.]-Einheit. Im Februar 2009 stellte er sich in [X.] den Behörden; er befand sich zunächst dort in [X.] und sodann in der [X.] in Untersuchungshaft. Mit Urteil des 8. Gerichts für schwere Strafdelikte in [X.] ([X.]) vom 4. März 2010 wurde er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wurde er unter Anwendung einer Reuevorschrift nicht bestraft.

3

1. Die Feststellungen belegen nicht das vom [X.] in allen vier Fällen angenommene tateinheitliche Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Satz 2 [X.] Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in die [X.] eingebunden war oder sein Handeln objektiv eine Außenwirkung zu deren Gunsten entfaltete (vgl. Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, § 20 VereinsG Rn. 21 Stand: April 2010); insoweit reicht die Feststellung seiner subjektiven Absicht nicht aus, auf die Haftbedingungen von [X.] aufmerksam machen zu wollen. Der Senat hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen, diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

4

2. Dies bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; denn die Strafkammer hat ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er bei seinen Taten jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht habe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

5

3. Das neue Tatgericht wird in diesem Zusammenhang auch erneut nach § 51 Abs. 1 und 3 StGB über die Anrechnung der vom Angeklagten in der [X.] und [X.] anlässlich seiner späteren Betätigung für die [X.] erlittenen Haft zu befinden haben. Hierfür wird es maßgebend darauf ankommen, ob sich der Angeklagte bereits in [X.] als Mitglied an der [X.] beteiligte und diese Tätigkeit anschließend im Ausland ohne wesentliche Unterbrechung fortführte. In diesem Fall erlitt der Angeklagte die ausländische Haftzeit aus Anlass einer Tat, die Gegenstand auch des inländischen Verfahrens gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.], NJW 2011, 542); hierfür genügt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder irgendwie gearteten sachlichen Bezugs ([X.], Beschluss vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94, [X.], 24; [X.], Beschluss vom 26. Juni 1997  - StB 30/96, [X.]St 43, 112, 115 ff.; [X.], StGB, 58. Aufl., § 51 Rn. 6a). Für diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das Vergehen nach dem Vereinsgesetz nach § 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung eines Organisationsdelikts nicht mehr möglich ist.

[X.]                                 Hubert

                    Schäfer                                       [X.]

Meta

3 StR 459/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 6. Juli 2010, Az: 39 KLs 12/10 - 157 Js 14/07, Urteil

§ 51 Abs 1 StGB, § 51 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 3 StR 459/10 (REWIS RS 2011, 9386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9386

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 459/10

Zitiert

3 StR 179/10

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