Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. AnwZ (Brfg) 11/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3903

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]rfg)
11/14
vom
22. Juli
2014
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Rücknahme
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und
Dr. [X.]
sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau

am
22. Juli
2014
beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur [X.]egründung des
Antrags auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichts-hofs
vom 6.
Dezember 2013 gewährt.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des
Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf
50.000

festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

14 Abs.
1 Satz
1 [X.]) aufgrund bewusst unwahrer Angaben im Zulassungsantrag sowie bestehenden Vermögensverfalls. Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelassen.

1
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3
-

1. Dem Kläger war auf seinen Antrag gemäß §
112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
60 Abs.
1, §
125 Abs.
1 Satz 1 VwGO bezüglich seines Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die [X.]egründung des Zulassungsantrags wegen
von ihm nicht zu vertretender überlanger Postlaufzeiten nicht rechtzeitig beim Senat eingegangen ist.

2. Der Zulassungsantrag hat jedoch mangels ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) keinen Erfolg. Der [X.] hat die Klage mit Recht wegen Versäumung der in §
74 Abs.
1 Satz
2 VwGO
bezeichneten Monatsfrist als [X.] abgewiesen. Der Rücknahmebescheid wurde dem Kläger am 9.
März 2013 zugestellt. Die Klage ist jedoch erst am 30.
April 2013 und damit weit au-ßerhalb der Frist beim [X.] eingegangen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Rücknahmebescheid wirksam zugestellt worden. Nach dem gemäß §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
41 Abs.
5 VwVfG und
§
3 Abs.
2 Satz
1 VwZG anwendbaren
§
180 Satz
1 ZPO war eine Zustellung durch Einlegung in den [X.]riefkasten oder eine ähnliche [X.] zulässig, nachdem der Zusteller vergeblich versucht hatte, die Zustel-lung durch Übergabe an den Kläger
oder Familienangehörige in dessen Woh-nung zu bewirken.
Der Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgenom-menen Urkunde bezeugt, die zuzustellende Entscheidung in die für den Post-empfang zur Verfügung stehende Vorrichtung
eingelegt zu haben. Dieser Ver-

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4
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merk hat auch dann, wenn er von einem [X.]ediensteten der [X.] ausgestellt wird, die [X.]eweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 182
Abs. 1
Satz 2 ZPO), begründet also den vollen [X.]eweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6.
Dezember 2004 -
AnwZ ([X.]) 92/03, juris Rn.
6
m.w.N.).

b) Den grundsätzlich möglichen Gegenbeweis (§
418 Abs.
2 ZPO) hat der Kläger nicht erbracht. Seine [X.]ehauptung, der [X.]escheid sei in den [X.]riefkas-ten seines mittlerweile verstorbenen [X.] R.

N.

eingelegt worden, hat sich ausweislich
einer durch den Senat im [X.] eingeholten Auskunft des Zustellers als unrichtig erwiesen. Danach befand sich im Wohn-anwesen des [X.] lediglich ein mit dem Nachnamen des [X.] gekenn-zeichneter Einwurfschlitz in der Haustür, über den (auch) der Kläger
seine Post erhielt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Kläger insoweit nicht beantragt. Der [X.] hat hierzu überdies
zutreffend ausgeführt, dass [X.] nicht ersichtlich sind.

c) Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Klage aus den im Gerichtsbe-scheid vom 9.
September 2013
angeführten Erwägungen
des Anwaltsgerichts-hofs
in der Sache offensichtlich unbegründet wäre.

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5
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

[X.]
König
[X.]

Stüer

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2013 -
AGH 8/13 (II) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 11/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. AnwZ (Brfg) 11/14 (REWIS RS 2014, 3903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3903

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