Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZR 211/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3309

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 211/00
Verkündet am: 6. Mai 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB §§ 675, 249 Hd, 631, 635, 649; ZPO § 286 G

Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.

[X.], [X.]eil vom 6. Mai 2004 - [X.] ZR 211/00 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004 durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage insgesamt zu mehr als 51.611,98 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er Ansprüche habe verjähren lassen.

Die Klägerin und A. , den sie 1994 beerbt hat, beauftragten 1989 ein Bauunternehmen mit Arbeiten an zwei ihnen jeweils allein gehören-den Wohnhäusern. Mit der Bauplanung und Bauaufsicht wurden die [X.] - 3 - [X.]und [X.]betraut. Während der Arbeiten kündigten die [X.] den Bauvertrag und den Architektenvertrag am 9. März 1990 fristlos unter Berufung auf schwerwiegende Baumängel und fachliche Ungeeignetheit des Bauunternehmers. In zwei Beweissicherungsverfahren wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Für diese Verfahren entstanden Kosten von 4.366,10 DM und 3.150,30 DM, die neben dem Mangelbeseitigungsaufwand Grundlage der Schadensersatzklage sind.

Der Beklagte war bis Anfang Juni 1996 anwaltlich für die Klägerin tätig. Erst ihre nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte erhoben [X.] gegen die Architekten, die in erster Instanz wegen Verjährung abgewie-sen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung nahm die Klägerin zurück. Sie wirft im gegenwärtigen Rechtsstreit dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig gegen den Bauunternehmer und die Architekten wegen der [X.] vorgegangen zu sein.

Der Beklagte behauptet, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei in keinem Fall aussichtsreich gewesen, weil den Architekten und dem [X.] inzwischen gleichfalls verjährte Vergütungsansprüche in überstei-gender Höhe zugestanden hätten. Das [X.] hat den Beklagten unter Abzug eines Honoraranspruchs von 3.738,80 DM zum Schadensersatz verur-teilt, das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der in Höhe von 44.802,31 DM nebst anteiligen Zinsen angenommenen Revision beantragt die Klägerin, das erstinstanzliche [X.]eil im Umfang der Annahme wiederherzustel-len.

- 4 - Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß ihr aus der anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden erwachsen sei. Den behaupteten Wert der [X.] in Höhe von 270.000 DM ohne Berücksichtigung der Mängel habe die Klä-gerin lediglich bestritten, was angesichts ihrer möglichen eigenen Kenntnis nicht ausreiche.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität die Darlegungslast für die Forderungshöhe des Bauunternehmers nach Kündigung des [X.] verkannt.

I[X.]

Läßt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt dem Auftraggeber der Schadensnachweis, daß er den Anspruch gegen seinen Schuldner in [X.] hätte durchsetzen können. Allerdings darf dem Geschädigten nicht zur Last fallen, daß die Pflichtverletzung des [X.] in den Regreßprozeß verlagert, die sonst unter einer günstigeren - 5 - Beweislastverteilung im hypothetischen Vorprozeß gegen den Schuldner zu klären gewesen wären. Die Beweislast im Anwaltsregreßprozeß richtet sich daher insoweit nach den Regeln des Ausgangsrechtsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und seinem Schuldner (vgl. [X.] 133, 110, 115 f; [X.], [X.]. v. 18. November 1999 - [X.] ZR 420/97, [X.], 189, 192; Zuge-hör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1114 m.w.N.).

1. Die Pflichtwidrigkeit des Beklagten lag darin, daß er Maßnahmen [X.] hat, um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die von ihr und ihrem Rechtsvorgänger eingeschalteten Architekten zu unterbrechen. Die Klägerin hätte nach ihrem Vorbringen in [X.] Ersatz ihres gesamten [X.] einschließlich der [X.] nach § 635 BGB von den [X.] Architekten erlangen können, vorausgesetzt, die verletzte Bauaufsichtspflicht bezog sich auf den gesamten Umfang der zur Schadensberechnung herangezogenen Baumängel. Dagegen hätte sich die Klägerin lediglich das restliche [X.] von 47.873,18 DM anrechnen lassen müssen, welches mit der teilweisen Nichtan-nahme der Revision bereits zu ihren Lasten berücksichtigt worden ist.

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht worden und vertragsgerecht sind. Auf Mängel muß er hinweisen, ihre Ursachen aufklären und den Bauherren über das Ergebnis der Untersuchung und seine rechtlichen Folgen unverzüglich un-terrichten (vgl. [X.], [X.]eile v. 4. April 2002 - [X.] und [X.], NJW-RR 2002, 1531, 1532 und [X.], 1414, jeweils unter II[X.] 1.). - 6 - Für den schlüssigen Vortrag eines, hier als Vorfrage zu prüfenden, Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten [X.] es, wenn die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte ([X.] 136, 342, 346; [X.], [X.]. v. 10. November 1988 - [X.], [X.], 278, 281 unter II[X.] 2. a; [X.], [X.]. v. 8. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1239, 1240 unter I[X.] 1. a und b). Dem ist die Klägerin durch Einführung der [X.] aus dem erfolglosen Vorprozeß gerecht geworden. Für eine entsprechende Pflichtverletzung der Architekten sprach danach der [X.]. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten [X.] dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er an Überwa-chungstätigkeit verrichtet hat ([X.], [X.]. v. 16. Mai 2002 - [X.], [X.], 2251 f unter I[X.] 1. b). Die Sorgfaltspflichten der bauaufsichtsführenden Architekten minderten sich auch nicht dadurch, daß - wie im [X.] - die ausgeschriebenen Bauarbeiten von der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger selbst vergeben worden sind ([X.], [X.]. v. 9. November 2000 - [X.], [X.], 373, 374). Zur Beweislast des Beklagten gehörte, das nach § 282 BGB vermutete Verschulden der Architekten für Bauaufsichts-mängel auszuräumen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Mai 2002, aaO).

Die Haftung des Architekten bei Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht und Pflicht zur sorgsamen Prüfung der Abschlagsrechnungen umfaßt den [X.] von Überzahlungen seines Auftraggebers, zu denen es im Ergebnis der Abrechnung der beiderseitigen Leistungen nach mangelbedingter Kündigung des gesamten [X.] aus wichtigem Grund gekommen ist. Denn die - 7 - verletzten Architektenpflichten dienen dem Zweck, die Entstehung einer sol-chen Lage für den Auftraggeber zu verhindern. Für diese Haftpflicht des Archi-tekten gilt dabei die Beweislastverteilung des [X.] zwi-schen Auftraggeber und Bauunternehmer; denn der Architekt darf auch [X.] keinen Vorteil daraus ziehen, daß er durch seine Pflichtverletzung den Anlaß der Kündigung und mögliche Überzahlungen des Auftraggebers erst hat entstehen lassen. Ein solcher Vorteil würde jedoch eintreten, wenn der [X.] Bauunternehmer nicht mehr leistungsfähig ist, der Auftraggeber sich dann nur noch an den Architekten halten kann und dabei einer ungünstigeren Beweislastverteilung ausgesetzt wäre als in dem Abrechnungsverhältnis zum Bauunternehmer. Streiten in diesem Zusammenhang Auftraggeber und Archi-tekt darüber, welchen Wert das unvollendete Bauwerk nach Qualität und Um-fang - auch des mangelfreien Teils - der [X.] hatte, so trifft daher den Architekten hierfür die Beweislast gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise wie den gekündigten Bauunternehmer (dazu nachstehend unter 2.).

Diese Haftung des Architekten schließt den hier ebenfalls geltend ge-machten Ersatz von Kosten ein, die der Bauherr für eine Beweissicherung ge-gen den Bauunternehmer aufgewendet hat und die unnötig gewesen wären, wenn der Architekt seine Überwachungs-, Untersuchungs- und Unterrichtungs-pflicht erfüllt hätte ([X.]/Pastor, [X.]. Rn. 1508 a.E.).

2. Wird ein Bauwerkvertrag bürgerlichen Rechts, in dem [X.] erbracht worden sind, aus wichtigem Grund vom Besteller gekündigt, so hat der Unternehmer seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Hierzu muß er die - 8 - Höhe seiner Abschlagszahlungen darlegen und - wenn nötig - beweisen ([X.], [X.]. v. 24. Januar 2002 - [X.], NJW 2002, 1567, 1568). Welcher Vortrag des Bestellers in diesem Fall zum Rechnungsposten der Unternehmer-vergütung verlangt werden kann, hängt von den Umständen ab. Jedenfalls kann sich der Besteller auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Aus-schöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht ([X.], aaO). Auf eine Auskunftsklage gegen den Unternehmer kann der Besteller nicht verwiesen werden. Zur Vorlage einer eigenen prüffähigen Abrechnung ist er selbst bei einem VOB-Vertrag nicht verpflichtet ([X.] 140, 365, 375).

Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, von welcher "möglichen eigenen Kenntnis" über den Leistungsumfang des gekündigten Bauunterneh-mers das Berufungsgericht bei seiner Wertung des Klägervorbringens ausge-gangen ist, die Nichtausnutzung welcher Erkenntnismöglichkeit es der Klägerin mithin zur Last gelegt hat. Eine Abrechnung der Bauleistungen durch den [X.]n Unternehmer ist nicht festgestellt. Eigene Ermittlungen zum Lei-stungsumfang des Unternehmers mußte die Klägerin nicht vornehmen. Der vom Beklagten behauptete Leistungsumfang im Betrag von 270.000 DM ist durch keinen näheren Vortrag untermauert.

Rechtlich obliegt es bei Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel dem gekündigten Unternehmer, die Mangelfreiheit seiner Leistung (vgl. [X.] 136, 33, 39; [X.], [X.]. v. 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3554, 3556 unter [X.]) ebenso wie den Umfang des vertraglich vereinbarten Werkes und der tatsächlich erbrachten Leistungen zu beweisen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 9. Juni 1994 - [X.], [X.], 1856, 1858 unter I[X.] 2. b; v. 25. Juli - 9 - 2002 - [X.], [X.], 37, 38 unter I[X.] 2. - zum Pauschalpreisver-trag). Nach den Ergebnissen der Beweissicherungsverfahren bestanden bei den Bauarbeiten an beiden Gebäuden erhebliche Mängel. Deshalb ist es [X.] dann nicht gerechtfertigt, bei einer Klage des Bestellers weiteren eige-nen Vortrag zur bestrittenen Unternehmervergütung zu verlangen, wenn sich das Vorgehen - wie hier auf seiten der Klägerin - in der Geltendmachung eines [X.] erschöpft und eine Abrechnung des gekündigten [X.] fehlt.

3. Endlich läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler in der Annahme erkennen, daß die Verjährung der Architektenhaftpflicht auf einer Pflichtverlet-zung des Beklagten beruhte, und wird darin von der Revisionserwiderung auch nicht bekämpft. Der Klägerin kann folglich nicht entgegengehalten werden, der Verlust des [X.] sei nur darauf zurückzuführen, daß sie das auf die Verjährung gestützte landgerichtliche [X.]eil jenes Verfahrens (trotz eines Rechtsfehlers) hingenommen habe, was dann nicht von dem [X.] zu verantworten gewesen wäre. Das gilt auch für die Beweissiche-rungskosten, weil sie gleichfalls als Mangelschaden des Architektenwerks der Verjährung nach den §§ 635, 638 BGB a.F. unterlagen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.], [X.], 2161, 2162 - für die als enge Mangelfolgeschäden gewerteten Prozeßkosten aus Streitigkeiten des [X.] über mangelbedingte Mietausfälle).

II[X.] - 10 - Das Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO a.F.).

Zwar hat der Beklagte unter Umständen nicht dafür einzustehen, daß Ansprüche der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers gegen den gekündigten Bauunternehmer verjährt sind, falls nämlich dessen Vermögenslage ohnehin eine Verfolgung dieser Ansprüche schon vor dem Verjährungszeitpunkt aus-sichtslos erscheinen ließ. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausgeräumt, daß sie durch die Verjährungsfolgen insoweit keinen Schaden mehr erlitten hat, weil die Ansprüche bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar ge-wesen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten könnte dann in diesem Punkt nur begründet sein, wenn er Anlaß und Möglichkeit gehabt hat, noch rechtzeitig die Ansprüche der Klägerin gegen den Bauunternehmer wenigstens zu sichern. Dazu fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ausreichender Vortrag. Das trägt jedoch seine Entscheidung im Hinblick auf das Verjährenlassen der Architektenhaftpflicht nicht, die sich der Beklagte gleichfalls vorwerfen lassen muß.

[X.]

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Beklagte Gelegenheit erhalten muß, die bis zur Kündigung der Verträge am 9. März 1990 verdienten Vergütungen des Bauunternehmers unter Berücksichtigung - 11 - der von ihm zu widerlegenden Mängel substantiiert darzulegen und unter [X.] zu stellen.

Kreft [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 211/00

06.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZR 211/00 (REWIS RS 2004, 3309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3309

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