Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. V ZB 95/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 38

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/12
vom
20. Dezember 2012
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HöfeVfO § 7 Abs. 1; [X.] § 4
Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf [X.] des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuch-blatt einzutragen (§
7 Abs.
1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach §
4 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. Abs.
1 [X.] zu be-sorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend §
6 Abs.
4 HöfeVfO ausnahms-weise durch Eintragung wechselseitiger [X.] kenntlich zu ma-chen.
[X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 -
V [X.]/12 -
[X.]

AG [X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
20. Dezember 2012 durch
die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland sowie den Richter [X.]
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der
Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
April
2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts [X.]
-
Grundbuchamt -
vom 7.
Februar 2012
aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die ersuchte
Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7.
Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Grundbuch von O.

auf Blatt
111 eingetragenen Grundbesitzes, der im Bezirk des [X.] A.

liegt und einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Der Hof wird von O.

aus bewirtschaftet; eingetragen ist ein [X.]. Der Beteiligte zu 2 ist zudem Eigentümer des im Grundbuch von D.

auf Blatt 1661 eingetra-genen Grundbesitzes. Dieser liegt im Bezirk des [X.] V.

und gehört ebenfalls zu dem Hof. In das bei dem Grundbuchamt A.

geführte Grundbuch wurde auf Ersuchen des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgericht
-
A.

vermerkt, dass das in D.

belegene Grundstück zu dem Hof ge-hört.

1

-
3 -

Unter dem 6. Dezember 2011 hat das Landwirtschaftsgericht auch das Grundbuchamt V.

ersucht, in das Grundbuch von D.

einen [X.] einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 7.
Februar 2012 hat das Grundbuchamt V.

angekündigt, das Ersuchen zurückzuweisen. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als [X.] (im Folgenden Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.] verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr [X.] weiter.

II.
Das Beschwerdegericht hält
die ersuchte Eintragung des Hofzugehörig-keitsvermerks
für unzulässig. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des §
6 Abs.
3 u. 4 HöfeVfO sei angesichts der eindeutigen Regelung des § 7
Abs. 1 HöfeVfO
kein Raum. Wie sich aus der Zuständigkeitsregelung des §
4 Abs.
2 [X.] ergebe, gelte dies selbst dann, wenn die die Grundstücke [X.] Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt würden.
Verweisungen durch [X.] kämen nur in den Fällen des §
6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO in Betracht, sofern
ein einheitliches Hofgrundbuch exis-tiere und zusätzlich -
bei Bestehen von Miteigentumsanteilen oder eines Ehe-gattenhofes -
andere Grundbuchblätter bestehen blieben. Zwar habe nach §
4 Abs. 1 [X.] die Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblattes zu unterblei-ben, wenn hierdurch Verwirrung zu besorgen sei. Es erscheine jedoch bereits zweifelhaft, ob das Kriterium der Verwirrung überhaupt in den Fällen des §
4 Abs. 2 [X.] zu
prüfen sei. Jedenfalls lasse sich eine solche Verwirrung nicht daraus ableiten, dass für Grundstücke aus verschiedenen [X.]en ein einheitliches Grundbuchblatt angelegt werde.
2
3

-
4 -

III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Die
Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ihr
erhobe-nen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zur Vornahme höferechtlicher Grundbucheintragungen handelt es sich um ein [X.] nach § 38 [X.] (von [X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 3 HöfeVfO Rn. 2;
Steffen/[X.], [X.] mit HöfeVfO, 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; [X.] in [X.]/von [X.], [X.], 2.
Aufl., § 38 Rn. 77; [X.], [X.], 28. Aufl., §
38 Rn.
15).
Wird ein solches Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften ([X.], MittRhNotK 1996, 228; [X.]/[X.], Immobilienrecht, §
38 [X.] Rn. 7; [X.], aaO, §
38 Rn.
79; [X.] in [X.]/von [X.], aaO,
§
71 Rn. 84 mwN).
2. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 78 [X.],
71 FamFG sind gewahrt; insbesondere ist die Beteiligte zu 1 gemäß § 10 Abs.
4 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten.

IV.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Das von dem Beschwer-degericht angenommene rechtliche Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Allerdings ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 HöfeVfO die ausnahmslose Pflicht zur Anlegung eines einheitlichen
Grundbuchblatts mit der Folge zu [X.] ist,
dass die Eintragung von [X.]n ausscheidet. Während die Frage insbesondere unter Hinweis auf §
4 Abs. 2 [X.] teilweise selbst dann bejaht wird, wenn die [X.] in verschiedenen Grund-buchbezirken liegen
(so Steffen/[X.], aaO,
§
7 HöfeVfO Rn. 6; vgl. auch 4
5
6
7
8

-
5 -

Wöhrmann, [X.], 10. Aufl., §
2 Rn. 64; [X.]/Wulff/
[X.], [X.], 10.
Aufl., § 1 Rn. 111), kann nach der Gegenauffas-sung die Hofzugehörigkeit durch Eintragung eines Vermerks kenntlich gemacht werden ([X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], aaO, § 6 HöfeVfO Rn. 8; [X.], [X.] 1984, 85, 87 f.). Die Buchung eines Grundstücks in dem Grundbuch einer anderen Gemarkung lasse den unzutreffenden Eindruck entstehen, das Grundstück sei dort
belegen. Vor diesem Hintergrund entspre-che es einer weitverbreiteten Praxis,
[X.] nur gemarkungsweise auf einem Grundbuchblatt zusammenzuschreiben ([X.] in [X.]/
Hötzel/von
[X.]/[X.], aaO, Rn.
4
f.; vgl. auch [X.], [X.] 1984, 85, 87).
2. Der Senat entscheidet die Streitfrage
dahin, dass die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des [X.] grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutra-gen sind

7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer sol-chen Zusammenschreibung Verwirrung nach §
4 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. Abs.
1 [X.] zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend §
6 Abs.
4

HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeits-vermerke kenntlich zu machen.

a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] kann
über mehrere Grundstücke
desselben [X.], deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein
gemeinschaftliches
Grundbuchblatt geführt werden, wenn hiervon Verwir-rung nicht zu besorgen ist. Das gilt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 [X.] auch dann, wenn die zu einem Hof im Sinne der Höfeord-nung gehörenden Grundstücke
in verschiedenen [X.]en liegen. Auch in diesen Fällen darf danach keine Verwirrung zu besorgen sein (Meikel/
[X.], [X.], 10. Aufl., §
4 Rn. 35; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., §
4 Rn.
18; [X.], aaO, § 4 Rn.
13; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 6.
Aufl., §
4 9
10

-
6 -

[X.] Rn. 7; [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.] Rn. 15; [X.] in [X.]/
von [X.], aaO, § 4 Rn. 12).
b)
Aus §
7 Abs.
1 HöfeVfO, wonach das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen zu ersuchen hat, die zu einem Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen, ergibt sich nichts
anderes. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 [X.] gesehen werden, dessen Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber eine Zusammenschreibungspflicht nur unter den in dieser Norm genannten
Voraussetzungen
statuieren
wollte. Der in der
Vorschrift enthaltene Verweis auf einen "Hof im Sinne der Höfeordnung"
wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Re-gisterverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.
Dezember 1993 ([X.]
I, S.
2182) mit der Begründung
eingeführt, §
7 HöfeVfO enthalte keine besondere Regelung für die Fälle, in denen der Hof in den Bezirken mehrerer Grundbuch-ämter liege (BT-Drucks. 12/5553, [X.]). Um eine gemeinsame Buchung "[X.]", bedürfe es der Ergänzung des § 7 HöfeVfO durch § 4 Abs. 2 [X.] (BT-Drucks. 12/5553, S. 57).

c) Teleologische Erwägungen untermauern diesen Befund. Das Grund-buchrecht wird von dem Grundsatz der [X.] beherrscht. Dem trägt das Gesetz u.a. dadurch Rechnung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt
erhält. Über
mehrere Grundstü-cke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuch-amt geführt werden, kann
zwar ein
gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden. Jedoch ist diese Ausnahme im Interesse der [X.] an die Voraussetzung geknüpft, dass
keine Verwirrung zu besorgen ist

4 Abs.
1 [X.]). Dass vor diesem Hintergrund eine Zusammenschreibung von [X.] trotz zu besorgender Verwirrung sachwidrig wäre, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn Grundstücke
-
wie in den Fällen des §
4 Abs. 2 [X.]
-
in verschiedenen [X.]en liegen.
11
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-
7 -

d) Wie in Konstellationen zu verfahren ist, in denen eine Zusammen-schreibung wegen zu besorgender Verwirrung ausscheidet, ist gesetzlich nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Wege einer
entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 HöfeVfO dadurch zu schließen ist, dass in den jeweiligen Grundbüchern wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermer-ke eingetragen werden.
In solchen Fällen
ist die Interessenlage
der in §
6 Abs.
4 HöfeVfO geregelten vergleichbar, bei der ein zum Hof gehörender Mitei-gentumsanteil
auf einem anderen Grundbuchblatt als die Hofstelle eingetragen ist.
3.
Die Frage, ob vorliegend
eine Zusammenschreibung nach §
4 Abs. 2 [X.] ausscheidet, liegt hier außerhalb der Prüfungskompetenz des Grund-buchamts V.

.
a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei [X.] das Grundbuchamt nach § 38 [X.] nur zu prüfen
hat, ob die Behörde -
wie hier nach §
7 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO -
zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten [X.] gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das [X.] vorliegen, ist vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 -
V [X.], [X.]Z 19, 355, 357
f.; [X.], MittRhNotK 1996, 228 und NJW-RR 2011, 741 mwN; [X.], [X.] 2003, 197; [X.], aaO, §
38 Rn. 73
f.), soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sach-kompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen
reicht.
Danach besteht vorliegend zwar eine Bindungswirkung bei der Beurtei-lung der
hier bejahten Fragen, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und ob der im [X.] liegende Grundbesitz dem Hof zuzuordnen ist; 13
14
15
16

-
8 -

darüber zu befinden, liegt allein in der Sachkompetenz des [X.]. Nicht hierzu
gehört jedoch, ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzun-gen
für die nur subsidiär mögliche Eintragung von [X.]n vorliegen, ob also bei einer
Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wä-re (§ 4 Abs. 2 [X.]). Hüter des Grundsatzes der [X.] ist zuvör-derst
das jeweils zuständige Grundbuchamt. Ihm obliegt es
insbesondere, das Grundbuch in den Verfahren nach §
84 ff. [X.] und § 90 ff. [X.] zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern
(§§ 4
ff. [X.]). Eine Bindung an ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht daher insoweit nicht.
b) Jedoch hat das Grundbuchamt nur über die Klarheit der bei ihm ge-führten Grundbücher zu wachen. Da es nur dafür die Verantwortung trägt, ob-liegt die Prüfung, ob bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre,
allein dem Grundbuchamt, in dessen Grundbuch eine Zusammenschrei-bung in Betracht kommt. Das gilt zur Vermeidung divergierender Entscheidun-gen auch dann, wenn es um die Eintragung von [X.]n
geht. [X.]. hat das Grundbuchamt, bei dem es entsprechend §
6 Abs. 4 Alt.
2 HöfeVfO lediglich um die Eintragung des korrespondierenden Hofzugehörig-keitsvermerks geht, die Entschließung des für die Zusammenschreibung zu-ständigen [X.] abzuwarten. Vorliegend hat das nach §
4 Abs.
2 Satz 2 [X.] zuständige Grundbuchamt A.

jedoch bereits einen Hofzugehö-rigkeitsvermerk in das bei ihm geführte Grundbuch eingetragen und damit der Sache nach auch
die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bejaht. An diese Beurteilung ist das Grundbuchamt V.

gebunden.
17

-
9 -

V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

[X.]
[X.]

Dr. Brückner

Weinland
[X.]
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
Dörverden Bl. 1661+2576 -

[X.], Entscheidung vom 10.04.2012 -
7 W 18/12 -

18

Meta

V ZB 95/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. V ZB 95/12 (REWIS RS 2012, 38)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 38

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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