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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 7/16, 7 B 7/16 (7 C 14/17)
11.05.2017
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 44/14, Urteil
§ 18 Abs 2 Nr 1 KrWG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 7 B 7/16, 7 B 7/16 (7 C 14/17) (REWIS RS 2017, 11134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11134
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 B 9/16, 7 B 9/16 (7 C 16/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
7 B 8/16, 7 B 8/16 (7 C 15/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
7 C 14/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Untersagung einer Bestandssammlung bis zur Vervollständigung einer Sammlungsanzeige
7 C 15/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien
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