Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 7 B 7/16, 7 B 7/16 (7 C 14/17)

7. Senat | REWIS RS 2017, 11134

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Gegenstand

Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 7/16, 7 B 7/16 (7 C 14/17)

11.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 44/14, Urteil

§ 18 Abs 2 Nr 1 KrWG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 7 B 7/16, 7 B 7/16 (7 C 14/17) (REWIS RS 2017, 11134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11134

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