Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZR 93/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3855

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[X.] ZR 93/98vom18. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Pokrant und [X.]:Der [X.] des Beklagten wird als unzu-lässig verworfen.Gründe:Der [X.] ist einmal deshalb unzulässig, weiler, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-nem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von demam Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl.[X.]/Musielak, § 320 Rdn. 6; [X.], ZPO, 21. [X.] 320 Rdn. 6).Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz-lich nicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent-haltene verkürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche [X.] besitzt ([X.], [X.]. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 796m.w.[X.]). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nacheiner Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraftnach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un-- 3 -begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest-stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteilsentspricht, gebunden ist.Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO [X.] zuentscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf [X.] Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich-ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigenaus den Gründen des [X.]usses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen[X.]uß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000enthält nichts Neues - unzulässig.Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung desunzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.] NJW 1999, 796).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 93/98

18.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZR 93/98 (REWIS RS 2001, 3855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3855

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