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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2022 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der [X.] klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 46/11 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 [X.] Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich – was nicht zulässig wäre – die Strafbemessung beanstanden wollen.
Quentin |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Messing |
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Meta
22.11.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 10. Juni 2022, Az: 22 Ks 6/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 4 StR 388/22 (REWIS RS 2022, 7522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 351/17 (Bundesgerichtshof)
Totschlag: Minder schwerer Fall bei Provokation des Täters durch ehewidriges intimes Verhältnis
5 StR 447/02 (Bundesgerichtshof)
5 StR 267/17 (Bundesgerichtshof)
Mord und Tötung auf Verlangen: Strafmilderung nach der sog. Rechtsfolgenlösung bei Befriedigung des Geschlechtstriebs
2 StR 501/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 465/21 (Bundesgerichtshof)
Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Minderjährigen; Erfordernis der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und deren Nachweis
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