Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 4 StR 388/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7522

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Tenor

Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2022 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der [X.] klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 46/11 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 [X.] Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich – was nicht zulässig wäre – die Strafbemessung beanstanden wollen.

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Maatsch     

  

Messing     

  

Meta

4 StR 388/22

22.11.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 10. Juni 2022, Az: 22 Ks 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 4 StR 388/22 (REWIS RS 2022, 7522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7522

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