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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:080920B6STR222.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 222/20
vom
8. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 8. September
2020 [X.]:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2020
auch soweit es die [X.] S.
betrifft
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.]
dahin geändert, dass die [X.] in Höhe von 23.800 Euro angeordnet wird, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sechsfachen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wer-tes von [X.] in Höhe von 29.800 Euro angeordnet. Die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer [X.] ge-lassen, dass der Angeklagte in Höhe der Kaufpreisschulden seines Abnehmers 1
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von 6.000 Euro einen Tatertrag nicht erzielte. Um jede Benachteiligung des [X.] auszuschließen, setzt der Senat den von der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtre-videntin zu erstrecken ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2018
5 [X.]).
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§
473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Schneider
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.03.2020 -
1260 Js 7429/19 21 KLs 3/20
3
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. 6 StR 222/20 (REWIS RS 2020, 11253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 68/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 434/19 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verschlechterungsverbot für Einzelstrafen und Einziehungsentscheidung
3 StR 4/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 67/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 269/19 (Bundesgerichtshof)
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