Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. 6 StR 222/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11253

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:080920B6STR222.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 222/20
vom
8. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 8. September
2020 [X.]:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2020

auch soweit es die [X.] S.

betrifft

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.]
dahin geändert, dass die [X.] in Höhe von 23.800 Euro angeordnet wird, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sechsfachen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wer-tes von [X.] in Höhe von 29.800 Euro angeordnet. Die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer [X.] ge-lassen, dass der Angeklagte in Höhe der Kaufpreisschulden seines Abnehmers 1
2
-
3
-
von 6.000 Euro einen Tatertrag nicht erzielte. Um jede Benachteiligung des [X.] auszuschließen, setzt der Senat den von der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtre-videntin zu erstrecken ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2018

5 [X.]).

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§
473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Schneider
Feilcke
von Schmettau

Fritsche

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 20.03.2020 -
1260 Js 7429/19 21 KLs 3/20
3

Meta

6 StR 222/20

08.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. 6 StR 222/20 (REWIS RS 2020, 11253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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